Beiträge von booner

    Ich habe hier regelmäßig einen E+ EGSM Standort mit ebenfalls über 7m Sicherheitsabstand als serving cell. In etwa 800-900m Luftlinie in Sektorrichtung, nur Wald, keine Gebäude dazwischen liegt der Pegel i.d.R. unter -90dBm. Das ist nach meinen Vergleichsmessungen äußerst schwach.


    o2 auf 1800MHz kommt von nur 50m daneben, Pegel zwischen -75 und -80dBm.

    Dann sollen TPH bzw. die Versicherung doch einfach den Vertragsschluss nachweisen. Dürfte schwierig werden.


    Da du mit deiner Frau zusammen anwesend warst, dürfte das Unterschieben eines mündlichen Abschlusses ebenfalls nicht gelingen.


    Übrigens würde ich ad hoc behaupten, dass ggf. ein Widerrufsrecht gemäß VVG auch für so eine Handyversicherung bestehen müsste, dass dann hilfsweise ausgeübt werden könnte. Muss ich aber nochmal nachschauen...

    Diese ganzen Lockvogelseiten wie Lebenserwartung.com, IQ-Test, Genealogie (Grattler Schmidtlein lassen grüßen...) bauen ja alle auf dasselbe Prinzip:


    Auf der Startseite wird mit kindlich plumpen Grafiken geworben, alles in Großschrift, bunt und voller Lobpreisungen. Meist gibt es auch noch ein tolles Gewinnspiel. Ein echter Mehrwert ist hinter den feilgebotenen Diensten nicht zu erkennen, so dass auch kein vernünftig denkender Nutzer auf die Idee kommt, dafür bezahlen zu müssen.


    Die Vergütungspflicht dagegen ist in einem umfangreichen Klauselwerk versteckt, dort meist erst auch ganz zum Schluss, was langes Scrollen erfodert. Auf das Klauselwerk wird an völlig ungeeigneter Stelle hingewiesen. Oft ist ist nur ein schlichter Link "AGB", im Laufe der Nutzung muss man sich dann mit diesen AGB einverstanden erklären, dieses Einverständnis fällt dann oft mit der Akzeptanz harmlos klingeneder Datenschutzbestimmungen oder der Teilnahmebedingung für das beworbene Gewinnspiel zusammen.


    Genau davor soll § 305c BGB schützen. Eine Vergütungsklausel die versteckt ist, also im Vergleich zu den anderen gebotenen Informationen nur sehr schwer aufzufinden ist, ist deswegen regelmäßig so ungewöhnlicher Art, dass der Nutzer des Angebots dem äußeren Erscheinungsbild des Angebots nach nicht mir ihr zu rechnen braucht, sie ist dann überraschend.


    Entscheidend ist immer das Gesamtbild des Angebots. Enthält die Startseite bspw. einen sich optisch nicht wesentlich von den anderen gebotenen Informationen unterscheidenden Hinweis auf die Vergütungspflicht und deren Höhe, wird keine Klausel i.S.v. § 305c BGB vorliegen.


    Deshalb ist es auch sehr wichtig, die optische Gestaltung der Webseite zum Zeitpunkt der Nutzung beweissicher festzuhalten (etwa Ausdrucken der relevanten Seiten, diese dann einem Zeugen vorlegen und mit dem Onlineangebot abgleichen, die Übereinstimmung von Ausdruck und Onlineangebot mit Datum und Unterschrift festhalten). Wahrscheinlich ändern die Betreiber solcher Seiten ihr Layout, wenn sie genug "Dumme" gefangen haben, um ihr Angebot redlich erscheinen zu lassen.


    Da eine solche überraschende Klause gem. § 305c BGB eben nicht Bestandteil des geschlossenen Vertrages wird, erwächst dem Betreiber dann auch kein Anspruch auf Vergütung.


    Der ganzen anderen Rechtsbehelfe wie etwa Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung, Fernabsatzwiderruf bedarf es dann höchstens noch hilfsweise.


    Daher sollte man sich den Abzockern ggü. auf § 305c BGB berufen, ggf. hilfsweise die anderen Rechtsbehelfe erklären und darlegen, dass man sich bei weiterer Aufrechterhaltung der unberechtigten Forderung herausgefordert fühlt, sich anwaltlich beraten zu lassen und diese Kosten ggf. vom Betreiber zu tragen sind.