Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von trauerbrandung
    Überlegt doch einfach mal...ihr hättet einen Laden und ein Kunde kommt nach 23 Monaten mit seinem defekten Handy, was er vielleicht schon zweimal zu Vertragsbeginn zur Reparatur hatte und was dann knapp zwei Jahre lief. Wenn da jeder ein neues Handy bekommen würde, würden die Hersteller ja nie wieder neue Handys verkaufen, weil alle nur noch Wandeln.


    Das Problem verschärft sich noch, da man eine Vornahme der Nacherfüllung, die nicht ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, als Anerkenntnis der Mängelhaftungsansprüche des Kunden in sonstiger Weise werten kann, welches den Neubeginn der Verjährungsfrist der Mängelrechte zur Folge hat.


    Dadurch droht eine immense Verlängerung der Gewährleistungsdauer.


    Bei einer Nachlieferung wird tlw. auch vertreten, dass die Frist des § 476 BGB neu zu laufen beginne, dem Käufer also erneut sechs Monate lang die Beweiserleicherung hinsl. des Vorliegens eines Sachmangels zu gute kommt.



    Bsp: Kunde kommt nach 5 Monaten mit defektem Handy, Mangel durch Nachbesserung nicht behebbar, aber Handy ersetzbar, Nachlieferung erfolgt. Kunde kommt im 11. Monat erneut, Vermutung des § 476 BGB greift, anderer nicht nachbesserbarer Mangel, wieder Nachlieferung. Nun liegt im 17. Monat ein durch Nachbesserung behebbarer Mangel vor, die Vermutung des § 476 BGB greift immer noch. Kann dieser Mangel nun 2 x nicht erfolgreich behoben werden, käme ein Rücktritt wegen Fehlschlagens der Nachbesserung in Betracht. Praxisnäher wäre es wohl, bereits viel früher eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung anzunehmen.


    So käme man nahe zu deiner "Wandlung im 23. Monat".


    In der Praxis sieht es aber doch anders aus: Hatte der Kunde das Handy in den ersten Monaten 2x zur Reparatur, dann verlängert sich höchstens die Haftungsdauer insgesamt. Kommt er dann aber nach weiteren 20 Monaten um zu wandeln, wird es ihm in 90% der Fälle nicht gelingen, einen Sachmangel am Gerät nachzuweisen. Also kann er nicht zurücktreten.

    Als Ist- bzw Kann-Kaufmann, wenn du also im HR eingetragen bist, muss der Zusatz e.K. geführt werden. Für den schriftlichen Geschäfsverkehr gelten dann auch weitere Voraussetzungen, z.B. § 37a HGB.


    Wenn Eintragung im HR, dann kannst du auch einen reinen Phantasienamen führen, aber eben nur mir dem Rechtsformzusatz e.K (bzw. dessen moderneren Abkürzungen e. Kfr. bzw e. Kfm.


    Wenn keine Eintragung im HR, also bei einem Kleingewerbe, musst du m.W. immer mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen samt Zunamen in der Firmenbezeichnung führen. Das kann dann entweder eine sachliche Beschreibung der Tätigkeit + Vornamen + Nachname sein oder aber auch eine Phantasiebezeichnung + Vorname + Nachname.


    Für bestimme Bereiche gibt es da Ausnahmen, wenn du ein Ladenlokal hast, z.B. eine Gasstätte darfst du damit auch ohne Eintragung Bezeichnungen wie "Swingers-Inn" führen.


    Kann aber sein, dass sich da in letzter Zeit was geänder hat...

    Zitat

    Original geschrieben von AdministratorDr
    Klar, kann er sich gegen versichern, aber ich möchte diesen Betrag nicht zahlen :D Denn soweit ich mich erinnere, greift der Händler doch sowieso auf den Paketdienst zurück, im Falle eines Verlustes.



    Wenn du den Aufschlag nicht zahlen möchtest --> mach dem Händler ein entsprechendes Angebot --> schau ob er es annimmt. Müssen tut er nicht...



    Es muss nicht so umständlich sein: Zwar kann der Händler aus dem Vertrag mit angenommen DHL Ansprüche geltend machen, wenn er den dir entstandenen Schaden (keine Ware - trotz Zahlungspflicht) dort liquidiert (er hat keinen originären Schadensersatzanspruch gegen DHL, da er ja keinen Schaden hat, er bekommt wegen der Preisgefahrregelung des § 447 I BGB seinen Kaufpreis obwohl er keine neue Ware mehr liefern muss).


    Du als Empfänger kannst aber auch direkt aus eigenem Recht gegen DHL vorgehen (§ 421 I 2 HGB).



    Beides setzt in praxi aber doch voraus, dass auch ein versicherter Versand bezahlt wurde (eigentlich ist es keine Voraussetzung für die Haftung. Nur gibt es bei unversichertem Versand regelmäßig keinen Einliefeurngsnachweis, ohne welchen Ansprüche kaum durchsetzbar sind). Evtl. steckt er diese 0,4% ja genau da rein?


    Zitat


    Außerdem bin ich ja nicht verpflichtet etwas zu zahlen, was hier nie ankommt, oder?


    Natürlich bist du i.d.R. dazu verpflichtet.


    Wenn ein Versendungskauf vorliegt, du als Unternehmer kaufst, und der Untergang der Kaufsache nach Ablieferung bei bspw. DHL durch Zufall, also auf nicht vom Verkäufer zu vertretende Weise geschieht, erlischt seine Pflicht zur Leistung. Wegen § 447 I BGB trägst du aber bereits seit Abgabe bei DHL die Preisgefahr und damit das Risiko, auch dann den Kaufpreis erbringen zu müssen, wenn der Schuldner nicht (mehr) leisten muss.

    Zitat

    Original geschrieben von AdministratorDr
    Darf ein Händler zum Nettopreis 0,4 % Transportversicherung hinzurechnen, wenn ich als Unternehmen als Endkunde auftrete?


    Wieso sollte er es nicht dürfen - Stichwort Privatautonomie.


    Nur weil er die ggü. für einen zufälligen Verlust auf dem Versandwege bei einem Versendungskauf nicht haftet, kann er sich doch trotzdem dagegen versichern? Bzw. muss er nichteinmal versichert versenden, er kann die 0,4% Aufpreis auch in eigene Rücklagen stecken.


    Man wird die Versicherungsabrede dann ohnehin als Abbedingung der Regelung des § 447 BGB auffassen können, so dass der Versender auch für den zufälligen Verlust auf dem Versandwege haften würde.


    Aber er hat ja wohl gerade keine BLZ bekommen. Die BLZ muss nicht mit der BLZ der austellenden Bank für z.B. Girokonten übereinstimmen.


    Es gibt Kreditkarten, die eine eigene Kontonummer haben (z.B. meine Barclaycard). Dann gibt es KKen, die unter einer Sammelkontonummer laufen, und dann die Kartennummer als Verwendungszweck angegeben werden muss (VISA von einem Drittvermarkter). Das sollte man vorher schon genau wissen.

    Zitat

    Original geschrieben von Typologe
    Ich hatte mit GLS etw. verschickt hatte mich jedoch in der Hausnr. verschrieben statt 30 habe ich 90 geschrieben das Paket wurde in der Nachbarschaft abgegeben. Wer haftet hierfür wenn es den Namen nicht am Klingelschild gibt bzw. wenn nicht derjenige es angenommen hat an den es Adressiert war.
    tYp.


    Das hängt ganz davon ab, wie der Vertrag, den du mit GLS über die Beförderung geschlossen hast, ausgestaltet ist.


    Da wird mit Sicherheit eine Ersatzzustellungsklausel drinstecken. Ohne deren genauen Inhalt zu kennen, kann man, wenn sie denn überhaupt wirksam ist, über die Folgen nur spekulieren.


    Eine willkürliche Ersatzzustellung ginge zu weit. Bei DHL steht bspw. einschränkend sinngemäß dabei, dass nur an Dritte abgeliefert wird, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind.


    Kann der Zusteller nun den eigentlichen Adressaten schon nicht ausfindig machen (wohl wie im Fall), dann darf er m.E. keinesfalls irgendwo an Nachbarn im Bereich der Hausnummer 90 ersatzzustellen. Ersatzzustellung impliziert ja schon, dass eine Zustellung an den Adressaten vorübergehend nicht möglich ist (Abwesenheit etc.), dazu muss dieser aber auch erst versucht worden sein, was bei falscher Anschrift ja nicht geht.


    Dann liegt eine Pflichtverletzung seitens des Zustellers vor, die der GLS zugerechnet würde. Kann die GLS ein ihr zuzurechnendes Verschulden des Zustellers nicht widerlegen, müsste sie für einen Schaden des Versenders infolge der Pflichtverletzung haften.


    Eine relevante Mitverantwortung des sich verschreibenden Versenders würde ich eher nicht annehmen. Existiert der Name an der Anschrift nicht, muss GLS die Sendung an den Versender zurückleiten, das ist ihr Unternehmerrisiko.