ZitatOriginal geschrieben von trauerbrandung
Überlegt doch einfach mal...ihr hättet einen Laden und ein Kunde kommt nach 23 Monaten mit seinem defekten Handy, was er vielleicht schon zweimal zu Vertragsbeginn zur Reparatur hatte und was dann knapp zwei Jahre lief. Wenn da jeder ein neues Handy bekommen würde, würden die Hersteller ja nie wieder neue Handys verkaufen, weil alle nur noch Wandeln.
Das Problem verschärft sich noch, da man eine Vornahme der Nacherfüllung, die nicht ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, als Anerkenntnis der Mängelhaftungsansprüche des Kunden in sonstiger Weise werten kann, welches den Neubeginn der Verjährungsfrist der Mängelrechte zur Folge hat.
Dadurch droht eine immense Verlängerung der Gewährleistungsdauer.
Bei einer Nachlieferung wird tlw. auch vertreten, dass die Frist des § 476 BGB neu zu laufen beginne, dem Käufer also erneut sechs Monate lang die Beweiserleicherung hinsl. des Vorliegens eines Sachmangels zu gute kommt.
Bsp: Kunde kommt nach 5 Monaten mit defektem Handy, Mangel durch Nachbesserung nicht behebbar, aber Handy ersetzbar, Nachlieferung erfolgt. Kunde kommt im 11. Monat erneut, Vermutung des § 476 BGB greift, anderer nicht nachbesserbarer Mangel, wieder Nachlieferung. Nun liegt im 17. Monat ein durch Nachbesserung behebbarer Mangel vor, die Vermutung des § 476 BGB greift immer noch. Kann dieser Mangel nun 2 x nicht erfolgreich behoben werden, käme ein Rücktritt wegen Fehlschlagens der Nachbesserung in Betracht. Praxisnäher wäre es wohl, bereits viel früher eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung anzunehmen.
So käme man nahe zu deiner "Wandlung im 23. Monat".
In der Praxis sieht es aber doch anders aus: Hatte der Kunde das Handy in den ersten Monaten 2x zur Reparatur, dann verlängert sich höchstens die Haftungsdauer insgesamt. Kommt er dann aber nach weiteren 20 Monaten um zu wandeln, wird es ihm in 90% der Fälle nicht gelingen, einen Sachmangel am Gerät nachzuweisen. Also kann er nicht zurücktreten.