Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von Tipsy
    Aber hat TMO dann ohne RG geleistet und kann Herausgabe verlangen, sofern Ersteller nicht entreichert ist?


    Sollen die mir doch ertsmal beweisen, dass mir Hr. Hoßbach kein Geschenk gemacht hat :D Oder dass der Hr. Hoßbach mir nicht das Handy im Gegenzug zu einer Tarifumstellung für die letzten Monate meiner Laufzeit angeboten hat.
    Oder dass es sich nicht um eine unbestellte Leistung i.S.d. § 241a BGB handelt.


    Der Anruf lässt sich, selbst wenn er aufgezeichnet worden ist, wohl nicht verwerten.


    Klar, das Handy muss zurückgewährt werden. Aber im Ergebnis wird TMO dann wohl eher dazu übergehen, die Abrede mit Hrn. Hoßbach als gegenstandslos zu bezeichnen und ggf. auch die Rechnung anzupassen.

    Mal so, mal so. Ich denke wenn der IE nach dem "zurück" einen connect zum Server bekommt, lädt er die Antwort Seite frisch. Andernfalls aus dem Cache, dann ist der Text wohl noch da.


    Aber wie gesagt, mit Markieren und Kopieren kein Problem.


    rajenske: Klar, wenn man es erstmal weiß. Oft ist das Forum dann aber auch minutenlang nicht erreichbar, so dass man ertsmal nicht daran denkt, dass der Beitrag durchgegangen sein könnte. Ich meinte auch nicht, dass meine Doppelpostanzahl dadurch steigt (einmal reicht), aber die durch andere Absender.

    Man kann sich über das N80 zum günstigen Preis freuen und sich auf seiner Kündigungsbestätigung ausruhen. Eine schriftlicher Änderungsvertrag hinsichtlich der Laufzeit wurde doch hoffentlich nicht unterzeichnet?


    Dann hat der liebe Herr Hoßbach dir ggü. halt von einem Abschiesgeschenk für besonders ehrliche Kunden gesprochen. Prophylaktisch sollte man den Damen und Herren in Bonn noch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug für eine Abrechnung über Gebühren, die nach dem eigentlichen Kündigungstermin entstehen widerrufen und für den Fall, das trotzdem abgebucht wird, eine Strafanzeige wegen versuchten Betruges androhen.

    Zitat

    Original geschrieben von sakam
    habe ein 6280 mit t-mobile branding und netlock von d1 darin auch.


    der spinnt die tage wenn ich kameramodus wähle oder videoabspielen möchte.


    kurz gefasst wollte ich auch zum d shop bringen aber den beleg oder schein habe ich nicht mehr.
    das gerät ist c.a 6 mon. alt. was meint ihr habe ich die chance dass man mir auch helfen tut?


    Wenn du das 6280 von D1 erworben hast (Neuabschluss, VVL z.B.) dann kannst du über die Hotline i.d.R. ein Rechnungsduplikat anfordern, welches dann im Shop als Nachweis für das Bestehen der Mängelrechte vorgelegt werden kann.


    Grds. ist es immer ratsam, wegen Mängeln an seinen Verkäufer und nicht an den Hersteller heranzutreten. So kann man sich bei dauerhaftem Ausbleiben der vertragsgemäßen Leistung auch vom Vertrag lösen.

    Mit der Lansgamkeit kann man ja gut Leben. Was aber seit Tagen extrem stört, es kommt nach dem Absenden eines Beitrags in der Hälfte der Fälle eine Unerreichbarkeit des Servers - der geschriebens Text ist dann in aller Regel futsch, sehr ärgerlich bei langen Beiträgen.


    Ich behelfte mir jetzt wie in früheren Zeiten mit einem pauschalen STRG+A, STRG+C.


    Nebenbei geht der Beitrag in etwa der Hälfte der Fälle dann trotzdem durch, was die Doppelpostanzahl erheblich steigen lässt.

    Mal eine Frage an diejenigen, die das Radio erfolgreich freischalten konnten. Bis in welchen Frequenzbereich geht das Radio nach unten? Nur bis zu den gewöhnlichen 87,5 MHz des UKW-Radiobands oder tiefer? Bei 85-87 MHz könnte man ja zufällig den BOS-Funk mithören :D

    Re: Wandlung und Kreditvertrag


    Zitat

    Original geschrieben von root
    Nehmen mir mal folgendes an: Kunde kauft in einem Elektrofachmarkt ein Elektrogerät. Der Kunde möchte es in x Raten zahlen, und schließt daher im Elektrofachmartk einen Kreditvertrag für die Finanzierung ab. Der Kreditvertrag wird über die Bank y abgewickelt, mit der der Elektrofachmarkt scheinbar zusammenarbeitet.


    Leider stellt der Kunde fest das das Elektrogerät defekt ist. Er bringt es zurück in den Laden, und erhält ein neues. Das neue Gerät hat leider den selben Defekt. Er bringt auch das Gerät zurück und erhält wieder ein neues. Leider stellt sich nach ein paar Tagen erneut raus das auch das Gerät den selben Defekt aufweist. Der Kunde möchte dieses buggy Zeugs nun nicht mehr haben, und dem Elektrofachmarkt das Teil zurückgeben, sprich eine Wandlung des Kaufvertrages. Was geschieht in so einem Fall mit dem Kreditvertrag der zur Finanzierung abgeschlossen wurde? Hat der Kunde hier ebenfalls das Recht auf Wandlung?


    ~~~ root ~~~


    Variante A: Kunde kauft als Verbraucher. Darlehen ist entgeltlich. Damit liegt ein Verbraucherkreditvertrag zwischen Bank und Kunden vor.


    Liegt der Nettodarlehensbtrag über dem Betrag von 200€, steht dem Vebraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 495 I, 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt ab ordnungsgemäßer Belehrung zwei Wochen. Sofern erst nach Abschluss des Vertrags belehrt wurde abweichend 1 Monat. Wurde nicht ordnungsgemäß belehrt, verfristet das Widerrufsrecht überhaupt nicht.


    Da der Darlehensvertrag im geschilderten Fall der Finanzierung des Kaufvertrages dient und eine wirtschaftliche Einheit wohl unwiderleglich vermutet werden kann, da der Verkäufer häufiger mit der Bank zusammenarbeitet bzw. sich die Bank der Mithilfe des Verkäufers zum Abschluss bedient liegen verbundene Verträge i.S.d. § 358 III BGB. Gemäß § 358 II 1 BGB ist der Verbraucher an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden, wenn er sein Widerrufsrecht des Verbraucherdarlehensvertrags wirksam ausübt.



    Variante B: Einwendungsdurchgriff. Dem Käufer stünde gegenüber dem Verkäufer ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn die Sache behebbar mangelhaft ist. Da der Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch des Käufer noch nicht befridiegt hat, steht dem Käufer die Einrede des nichterfüllten Vertrages aus § 320 BGB zu. Kaufvertrag und Darlehensvertrag sind verbunden i.S.v. § 358 III BGB, s.o. Der finanzierte Kaufpreis muss >200€ sein. Zusätzlich muss bei einem Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgenommener Nacherfüllung die Nacherfüllung fehlgeschlagen sein, § 359 S.3 BGB. Da hier eine zweimalig erfolglose Nachlieferung vorliegt, wird man in entsprechender Anwendung des § 440 S.2 BGB von einer unwiderleglichen Vermutung des Fehlschlagens der Nachlieferung ausgehen können. Auch die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer bzw. das Erheben der Unverhälnismäßigkeitseinrede des § 439 III und eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung i.S.d. § 440 S.1 letze Variante BGB stehen dem "Fehlschlagen" i.S.d. § 359 S.3 BGB gleich.


    Daher kann der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehensvertrages gem. § 359 S.1 BGB verweigern.

    Zitat

    Original geschrieben von der_blub
    Wenn ich booner richtig verstanden habe, war der Vorschlag aber EIN Sammel-Schnäppchenthread (ohne jegliche OT-Erlaubnis), und dafür OT-Erlaubnis in JEDEM vorhandenen (bereits unterteilten) Schnäppchenthreads.


    Genauso meinte ich das.


    Evtl. auch zwei Sammelthreads mit OT-Verbot, einmal für Shopangebote, einmal rein für ebay-Angebote. Nicht jeder möchte bei ebay einkaufen.


    Im Startposting des Threads für Shopangebote dann eine klare Ansage (kein OT, keine Ref-IDs, keine gewerblichen Poster usw.) und ein Verweis auf die einzelnen Shop-Schnäppchenthreads (MM, Saturn, Discount24, Dell usw; ggf. auch einzelen Threads im Hardware) zur weiteren Diskussion der Schnäppchen.



    Im Startposting des Threads für ebay-Angebote ebenso die Regeln klarstellen und und Verweis auf die vier Markenthreads (Nokia, Siemens, SE und Motorola + sonstige Marken-Schnäppchen) sowie auf die "Ist dieses ebay-Angebot seriös?-", "Der allgemeine ebay Problemthread"-Threads.


    Das Ausgangsposting sollte dann einmal monatlich neu von einem Mod abgesetzt werden um Vergesslichkeit vorzubeugen bzw. anfangs nach jedem Regelverstoß.