Re: Wandlung und Kreditvertrag
Zitat
Original geschrieben von root
Nehmen mir mal folgendes an: Kunde kauft in einem Elektrofachmarkt ein Elektrogerät. Der Kunde möchte es in x Raten zahlen, und schließt daher im Elektrofachmartk einen Kreditvertrag für die Finanzierung ab. Der Kreditvertrag wird über die Bank y abgewickelt, mit der der Elektrofachmarkt scheinbar zusammenarbeitet.
Leider stellt der Kunde fest das das Elektrogerät defekt ist. Er bringt es zurück in den Laden, und erhält ein neues. Das neue Gerät hat leider den selben Defekt. Er bringt auch das Gerät zurück und erhält wieder ein neues. Leider stellt sich nach ein paar Tagen erneut raus das auch das Gerät den selben Defekt aufweist. Der Kunde möchte dieses buggy Zeugs nun nicht mehr haben, und dem Elektrofachmarkt das Teil zurückgeben, sprich eine Wandlung des Kaufvertrages. Was geschieht in so einem Fall mit dem Kreditvertrag der zur Finanzierung abgeschlossen wurde? Hat der Kunde hier ebenfalls das Recht auf Wandlung?
~~~ root ~~~
Variante A: Kunde kauft als Verbraucher. Darlehen ist entgeltlich. Damit liegt ein Verbraucherkreditvertrag zwischen Bank und Kunden vor.
Liegt der Nettodarlehensbtrag über dem Betrag von 200€, steht dem Vebraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 495 I, 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt ab ordnungsgemäßer Belehrung zwei Wochen. Sofern erst nach Abschluss des Vertrags belehrt wurde abweichend 1 Monat. Wurde nicht ordnungsgemäß belehrt, verfristet das Widerrufsrecht überhaupt nicht.
Da der Darlehensvertrag im geschilderten Fall der Finanzierung des Kaufvertrages dient und eine wirtschaftliche Einheit wohl unwiderleglich vermutet werden kann, da der Verkäufer häufiger mit der Bank zusammenarbeitet bzw. sich die Bank der Mithilfe des Verkäufers zum Abschluss bedient liegen verbundene Verträge i.S.d. § 358 III BGB. Gemäß § 358 II 1 BGB ist der Verbraucher an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden, wenn er sein Widerrufsrecht des Verbraucherdarlehensvertrags wirksam ausübt.
Variante B: Einwendungsdurchgriff. Dem Käufer stünde gegenüber dem Verkäufer ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn die Sache behebbar mangelhaft ist. Da der Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch des Käufer noch nicht befridiegt hat, steht dem Käufer die Einrede des nichterfüllten Vertrages aus § 320 BGB zu. Kaufvertrag und Darlehensvertrag sind verbunden i.S.v. § 358 III BGB, s.o. Der finanzierte Kaufpreis muss >200€ sein. Zusätzlich muss bei einem Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgenommener Nacherfüllung die Nacherfüllung fehlgeschlagen sein, § 359 S.3 BGB. Da hier eine zweimalig erfolglose Nachlieferung vorliegt, wird man in entsprechender Anwendung des § 440 S.2 BGB von einer unwiderleglichen Vermutung des Fehlschlagens der Nachlieferung ausgehen können. Auch die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer bzw. das Erheben der Unverhälnismäßigkeitseinrede des § 439 III und eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung i.S.d. § 440 S.1 letze Variante BGB stehen dem "Fehlschlagen" i.S.d. § 359 S.3 BGB gleich.
Daher kann der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehensvertrages gem. § 359 S.1 BGB verweigern.