Beiträge von booner

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    Original geschrieben von StevenWort
    Aber ich denke das das der Kunde selbst entscheiden kann, außerdem muß man ja erst der Ortung zustimmen.


    Das Zustimmen kann man der Zielperson ganz leicht abnehmen, indem man sich ihr Handy in einem unbeobachtetem Moment schnappt und die Bestätigungs-SMS abschickt.

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    Original geschrieben von bambi05
    Da Du ja per Einschreiben mit Rückschein gekündigt hast, ist eine Bestätigung doch kein Muss. ;)


    P.S.: Meine Kündigung wurde nach etwas Warten ungefähr nach 2 Wochen freundlicherweise bestätigt.


    Ich habe per einfachem Brief gekündigt. Habe ja noch nicht einmal die erste Ausgabe bekommen...

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    Original geschrieben von derausbayern
    Korrekt, kann aber durch Banküberweisung von 1 ct. wieder aktiviert werden.
    Hat bei mir ca. 3 Wochen nach der Deaktivierung der Karte einwandfrei geklappt.


    Dauer der Gutschrift: 4 Werktage nach Überweisung.


    Ja, danke, kenne den "Überweisungstrick" bereits.

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    Original geschrieben von zufaul


    Kenne mich da nicht so genau aus. Wo findet man sowas? Per Email habe ich jedenfalls nichts von ihm in der Art bekommen, habe grad mal geschaut.


    Höchstens auf der Rechnung, die bei der Platte dabei war, aber die habe ich gerade nicht zur Hand, sry.


    Dann such die Rechnung raus. Hast du überhaupt via ebay gekauft? Oder im Onlineshop?

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    Original geschrieben von ChickenHawk
      booner
    Nach 10 Monaten was in Richtung fehlender Widerrufsbelehrung zu konstruieren halte ich für wackeliger als einen berechtigten Garantieanspruch durchzubekommen... (Zumal Seagate imho da eigentlich recht kulant ist.)


    Du meinst nicht zufällig das LG Flensburg?
    Denn ich wäre mir mittlerweile gar nicht mehr so sicher ob da nicht doch Wert- oder ggf. sogar Schadenersatz für die defekte Platte seitens des Käufers fällig wäre...


    Was ist daran konstruiert? Wurde nicht ordnungsgemäß belehrt - was ich meinen Anführungen vorausgesetzt habe - besteht unzweifelhaft ein weiterhin wirksam ausübbares Widerrufsrecht.


    Das (m.W. nicht rechtskräftige) Urteil des LG Flensburg ([URL=http://www.ec-basics.de/site/83,28,lg-flensburg-urteil-vom-23-08-2006-6-o-107-06,item,0.html]Az.: 6 O 107/06 v. 23.08.2006[/URL] ) halte ich für gewagt, KG Berlin und LG Hamburg sahen das nunmal anders. Die lex-specialis-Einstufung des § 312c II Ziffer. 2 BGB ggü. § 357 III 1 BGB ist auch holprig.


    Meines Erachtens ist also nichts mit Wertersatz für die Verschlechterung der Festplatte infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. Von etwas anderem als bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme hat der TE nicht berichtet.
    Überdies wäre der Unternehmer für alle den Wertersatz begründenden Tatsachen darlegungs- und ggf. beweispflichtig.


    Wo siehst du auch nur den leisesten Anhaltspunkt für ein einen Schadensersatz begründen könnendes Vertretenmüssen des TE?


    Evtl. ist auch § 357 III 3 BGB anwendbar, der den Haftungsmaßstab des TE auf eine diligentia quam in suis reduziert.



    Und: Was hat der verkaufende Händler mit einem "berechtigten Garantieanspruch" am Hut? Würdest du es als kaufvertragliche Nebenpflicht des Verkäufers statuieren, die Garantieabwicklung Hersteller-Endkunde in die Wege zu leiten bzw. gar abzuwickeln?

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    Original geschrieben von speedster123
    Weil es sich nicht lohnt oder weil er wirklich in dem Falle "Recht" hat?


    Wie groß wird die Wahrscheinlichkeit sein, dass der Verkäufer sein Angebot so eingestellt hätte, wenn er gewußt hätte, dass er damit erklärt, das Handy zu einem Euro zu verkaufen?


    Ein Irrtum und damit ein Anfechtungsgrund liegt damit aller Wahrscheinlichkeit vor, er hat dir die Anfechtung erklärt und dies auch ohne schuldhaftes Zögern.



    Damit ist er noch nie verpflichtet gewesen, dir ein Handy zu liefern und zu übereignen, folglich hat er Recht.

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    Original geschrieben von ChickenHawk
      booner
    Netter Versuch, aber wenn der Händler schon auf Mails nach eine Garantieabwicklung nicht reagiert wird er garantiert nicht auf den Versuch aufgrund einer evtl. fehlerhaften Widerrufsbelehrung und des daraus resultierenden verlängertem Widerrufsrechts einsteigen falls Du darauf hinaus wolltest.


    Mal abgesehen davon das der Händler selbst dann den Spieß noch umdrehen könnte weil er eine defekte Platte zurückbekommt.



    Mit dieser Argumentation kannst du unser gesamtes Rechtssystem in Frage stellen. Wenn einer den Anspruch eines anderen nicht freiwillig erfüllen will, muss man ihn halt zwangsweise durchsetzen lassen. Vorab sollte man nur klären, wie es um die Solvenz des Anspruchsgegners bestellt ist.


    Ein Wertersatzanspruch aus Rückgewährschuldverhältnis infolge Verbraucherwiderrufs ist jedenfalls alle mal besser als ein wackelig konstruierter Anspruch auf Nacherfüllung bzw. Wertersatz infolge Mängelrücktritts. Hat die Festplatte keinen bekannten Serienfehler wird es nach 9-10 Monaten schon sehr schwierig mit dem Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe.


    Hinsl. Wertersatz für die Nutzung der Platte wegen Ingebrauchnahme sehe ich keine Probleme, da keine Belehrung bei Vertragsschluss erfolgt ist, wobei das neulich ein LG anderer Ansicht war, wenn die Belehrung nur an der Form krankte.