Beiträge von booner

    Verbindungsabbrüche mit DD-WRT v23 sp2


    Habe gestern den WRT-GL umgeflasht auf die DD-WRT V23 sp2 mini. Vorher auf Werkseinstellungen zurückgesetzt, nachher auch nochmal.


    Jetzt habe ich etwa im Stundentakt Verbindungsabbrüche, zur Zeit habe ich ihn per WLAN mit einer Intel 3945 ABG in Betrieb. Es bricht dann die Internetverbindung ab, die WLAN-Verbindung bleibt bestehen (grünes Icon in der Taskleiste ist da). Auch das Webinterface des GL ist dann nicht erreichbar. Abhilfe schafft nur ein Neuherstellen der WLAN-Verbindung.


    Ansonsten ist die WLAN-Verbindung hervorragen, schaffe damit konstant bis 15 Mbit/s.


    Noch jemand solche Probleme?


    Habe in einem DD-WRT Forum was gelesen, dass alle GL mit 00-16 als Anfang der MAC-Adresse betroffen sein sollen bzw. fehlerhaft sind.

    Zitat

    Original geschrieben von bambi05
    Wieso betonst Du Linus so? Gilt das für Bills und Aliens (ok, letztere fallen eh raus, da ohne Router) nicht?


    Die WAN-Schnittstelle des Linksys verarbeitet bis zu 19Mbit/s. Damit gehört er zu den schnellsten am Markt.
    Die 100Mbit/s beziehen sich nur auf das LAN.


    Linus ist halt das Minimum, Alien-Registrierung erfüllt die Verpflichtung nicht, da keine Routerregistrierung erfolgt. Klar geht Bill auch, setzt ja auf Linus auf und ist ja quasi ein plus ggü. Linus.


    Warum heißt es bei 802.11g eigentlich bis 54Mbit/s, wenn nur gut ein Drittel erreicht wird? Bei LAN werden die 10 bzw. 100 Mbit/s doch auch fast annähernd erreicht?

    Zitat

    Original geschrieben von maximumhandy
    Klar ist das möglich. Der Widerruf einer Erklärung, die nie abgegeben wurde, stößt mir nur unangenehm auf :-)


    Deswegen schrieb ich ja auch hilfsweise.



    Zitat


    Fast etwas OT: Die Anwendung von § 309 Ziff. 9 litt. a BGB ist klar. Jetzt meine Frage: Ab wann ist eine Neuverpflichtung um zwei Jahre = VVL möglich? Ein Tag nach der ursprünglichen Verpflichtung? Wohl eher nicht. Aber wohl auch kaum erst am letzten Tag der ursprünglichen Vertragslaufzeit. In der Praxis macht eplus das ja schon nach 12 Monaten und o2 auch oft (zumindest zur Zeit). Habe leider gerade keinen Kommentarzugang und das Netz war nicht ergiebig. Hast Du einen Plan?


    Das ist eine wirkliche gute Frage :) Ich zweifle gerade, ob ich die Vorschrift komplett mißverstanden habe...


    Leider habe ich momentan auch nur den Palandt vor mir, der äußert sich nur spärlich: Unzulässig sei eine erstmalige Laufzeit von >2 Jahre, die Frist beginne mit Abschluss des Vertrages.


    Es gibt ja zwei Arten von VVLen:


    1. Die ad hoc Variante, z.B. E+ ab 12 Monate vor Ende der MVLZ. Dort werden die 2 Jahre der VVL sofort angehängt. Mach ich bei einem Erstvertrag nach 13 Monaten von der VVL Gebrauch, binde ich mich insgesamt also nur 37 Monate, davon 24 neu. Da sehe ich kein Konfliktpotential zu § 309 Nr. 9 a) BGB.



    2. Die Anschlussvariante: Eigentlich alle Provider, meistens 3-4 Monate vor Ablauf der bisherigen MVLZ. Anders als oben beginnen die 2 Jahre der VVL aber erst zu laufen, wenn die bisherige MVLZ um ist. Durch den Änderungsvertrag der VVL verpflichtet sich der Kunde dann, den Vertrag ab Annahme der VVL um 24 + 3-4 Monate zu geänderten Konditionen forzuführen. Hier kommt dann § 309 Nr. 9 a) ins Spiel.


    Entweder findet § 309 Nr. 9 a) BGB darauf gar keine Anwendung (keine erstmalige Laufzeit >2 Jahre, da ja kein Erstvertrag mehr) oder diese Art der VVL wäre jedesmal unwirksam. Oder man sagt, der 1. Vertrag bleibt, obwohl der Änderungsvertrag der VVL noch während seiner Laufzeit erfolgt davon unberührt (was aber eine künstliche Aufspaltung dieses einheitlichen Vertrages bedeuten würde), so dass dann wikrlich nur für 2 Jahre "neuverpflichtet" wird, die Grenze des § 309 Nr. 9 a) BGB also ausgeschöpft, aber nicht überschritten wird. Oder man sieht das Angebot der "individuellen" VVL nicht als AGB, so dass § 309 Nr. 9 a) BGB sahclich gar nicht anwendbar wäre.




    Das mit dem Erstvertrag kann ich mir so nicht vorstellen, da wäre die Gefahr einer (wirksamen) Umgehung viel zu groß. Dann käme jeder Provider mit einem 2 Wochen Testvertrag, nach Wochen dann gibts das Angebot zum 6 Jahres Vertrag mit Bombenprovision.


    Muss ich morgen mal nachlesen.

    Zitat

    Original geschrieben von miarie
    Hallo, danke für die Antworten!


    booner
    Ich habe auf meine fristgerechte Kündigung, die allerdings ohne Unterschrift, da per e-mail, war, ja eine Aufforderung bekommen, dass eine Kündigung nur mit eingescannter (also auch per mail) Unterschrift gültig sei und ich diese nachreichen müsste. Da kann man dann doch davon ausgehen, dass das akzeptiert werden würde!?


    Genau da liegt doch der Hund begraben. Deine erste Kündigung kann noch so fristgerecht gewesen sein, wenn sie hinter der vertraglich vereinbarten Form zurückgeblieben ist, wird sie rechtlich als nullum behandelt. Und m.E. kommt in der Antwort von BASE auch nicht zum Ausdruck, dass man in deinem Falle bzgl. der ersten email eine Ausnahme mache, quasi auf die Schriftform verzichte. Das wäre der Fall, wenn man dir die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt hätte, aber "ordnungshalber" noch eine Unterschrift nachvderlangt hätte. Das hat BASE aber nicht. Vielmher wurde die Kündigung zurückgewiesen.


    Der Vertrag wurde also nicht umgestaltet, alles blieb wie bisher, du hättest also nochmal frist- und formgerecht kündigen müssen. Ob du das mit der folgenden email fristgerecht getan hast, weiß ich nicht, dazu fehlen Angaben. Wenn BASE ausdrücklich geschrieben hat, die Kündigung könne wirksam per email samt gescannter Unterschrift erfolgen, dann wäre deine zweite email zumindest was die Form betrifft statthaft.


    Wegen der Reichweite des § 127 II 1 BGB muss ich mal nachlesen, der Palandt gibt dazu nichts her. Man kann § 127 II 1 BGB einerseits so auslegen, dass bei gewillkürter Schriftform grds. vermutet wird, eine telekommunikative Übermittlung der Willenserklärung sei ausreichend. Anderserseits kann man ihn auch eng auslegen, und zwar dahigehend, dass nur auf die Übermittlung der orignalen, der Schriftorm genügenden Urkunde verzichtet wird, und die telekommunikative Übermittlung einer Kopie davon ausreichend ist.


    Wenn man deinen Fall unter § 127 II 1 BGB bei weiter Auslgeung subsumiert, dann wäre deine erste Kündigung per email wohl formwirksam. Und diese erste email war ja nachweislich auch fristgerecht. Damit wäre dann das Vertragsverhältnis zum Ende der MVLZ beendet.

    Zitat

    Original geschrieben von BlueSkyX
    Also ist Situation nach wie vor unklar? Bräuchte nämlich kurzfristig einen ADSL-2+ fähigen Router.


    Was meinst du mit ADSL2+ fähig? Der Linksys hat kein Modem intus. Oder beziehst du dich auf den 802.11g-WLAN-Standard? LAN-seitig sollte jeder Router mit ADSL2+ Geschwindigkeiten klarkommen.



    Rechtlich ist die 45€-Forderung nicht haltbar, zumindestens nicht für diejenigen Kunden, die sich bei Fon mit dem von CHIP gelieferten Router brav als Linus registriert haben.
    Aber wer weiß, gemäß dem orangenen Beipackzettel sieht sich die Fa. FON ja als unser Vertragspartner. Nach deren Ansicht haben wir uns englischem Recht unterworfen, damit kenn ich mich nicht aus ;)