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Original geschrieben von maximumhandy
Klar ist das möglich. Der Widerruf einer Erklärung, die nie abgegeben wurde, stößt mir nur unangenehm auf 
Deswegen schrieb ich ja auch hilfsweise.
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Fast etwas OT: Die Anwendung von § 309 Ziff. 9 litt. a BGB ist klar. Jetzt meine Frage: Ab wann ist eine Neuverpflichtung um zwei Jahre = VVL möglich? Ein Tag nach der ursprünglichen Verpflichtung? Wohl eher nicht. Aber wohl auch kaum erst am letzten Tag der ursprünglichen Vertragslaufzeit. In der Praxis macht eplus das ja schon nach 12 Monaten und o2 auch oft (zumindest zur Zeit). Habe leider gerade keinen Kommentarzugang und das Netz war nicht ergiebig. Hast Du einen Plan?
Das ist eine wirkliche gute Frage
Ich zweifle gerade, ob ich die Vorschrift komplett mißverstanden habe...
Leider habe ich momentan auch nur den Palandt vor mir, der äußert sich nur spärlich: Unzulässig sei eine erstmalige Laufzeit von >2 Jahre, die Frist beginne mit Abschluss des Vertrages.
Es gibt ja zwei Arten von VVLen:
1. Die ad hoc Variante, z.B. E+ ab 12 Monate vor Ende der MVLZ. Dort werden die 2 Jahre der VVL sofort angehängt. Mach ich bei einem Erstvertrag nach 13 Monaten von der VVL Gebrauch, binde ich mich insgesamt also nur 37 Monate, davon 24 neu. Da sehe ich kein Konfliktpotential zu § 309 Nr. 9 a) BGB.
2. Die Anschlussvariante: Eigentlich alle Provider, meistens 3-4 Monate vor Ablauf der bisherigen MVLZ. Anders als oben beginnen die 2 Jahre der VVL aber erst zu laufen, wenn die bisherige MVLZ um ist. Durch den Änderungsvertrag der VVL verpflichtet sich der Kunde dann, den Vertrag ab Annahme der VVL um 24 + 3-4 Monate zu geänderten Konditionen forzuführen. Hier kommt dann § 309 Nr. 9 a) ins Spiel.
Entweder findet § 309 Nr. 9 a) BGB darauf gar keine Anwendung (keine erstmalige Laufzeit >2 Jahre, da ja kein Erstvertrag mehr) oder diese Art der VVL wäre jedesmal unwirksam. Oder man sagt, der 1. Vertrag bleibt, obwohl der Änderungsvertrag der VVL noch während seiner Laufzeit erfolgt davon unberührt (was aber eine künstliche Aufspaltung dieses einheitlichen Vertrages bedeuten würde), so dass dann wikrlich nur für 2 Jahre "neuverpflichtet" wird, die Grenze des § 309 Nr. 9 a) BGB also ausgeschöpft, aber nicht überschritten wird. Oder man sieht das Angebot der "individuellen" VVL nicht als AGB, so dass § 309 Nr. 9 a) BGB sahclich gar nicht anwendbar wäre.
Das mit dem Erstvertrag kann ich mir so nicht vorstellen, da wäre die Gefahr einer (wirksamen) Umgehung viel zu groß. Dann käme jeder Provider mit einem 2 Wochen Testvertrag, nach Wochen dann gibts das Angebot zum 6 Jahres Vertrag mit Bombenprovision.
Muss ich morgen mal nachlesen.