Soso 
Es geht hier um den Begriff der Fälligkeit, definiert als Leistungszeit in § 271 BGB als der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann.
Zusätzlich wird hier Geld geschuldet, die Geldschuld ist geregelt in § 270 BGB.
Zitat
"Die Geldschuld ist danach Schickschuld mit der Besonderheit, dass der Schu die Gefahr der Übermittlung trägt ("qualifizierte Schickschuld"). Durch diese Regelg ist die Geldschuld einer Bringschuld angenähert. Sie unterscheidet sich von dieser aber dadch, dass es für die Rechtzeitgk der Leistg auf die Vornahme der LeistgsHdlg am Wohns des Schu ankommt (...)"
Heinrichs in Palandt 64. Auflage 2005, Rn. 1 zu § 270.
Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist also grundsätzlich auf die vom Schuldner geschuldete Leistungshandlung und nicht auf den Eintritt des Leistungserfolges abzustellen.
Der Schuldner hat seine Leistungshandlung erbracht, wenn der das seinerseits zur Übermittlung des Geldes Erforderliche getan hat. Hier soll die Zahlung i.W. der Überweisung erfolgen. Leistungshandlung ist also die Abgabe eines Angbeots durch den Schuldner, das auf den Abschluss eines Überweisungsvertrages mit seinem Kreditinstitut in der geschuldeten Höhe und mit dem Gläubiger als Begünstigten bei gleichezeitiger Deckung des zu belastenden Kontos i.H. der Überweisungssumme gerichtet ist.
Etwas anderes kann sich aus Parteienvereinbarung ergeben, sog. Rechtzeitigkeitsklausel (vgl. oftmals Mietverträge). Eine solche liegt vorliegend aber gerade nicht vor, "(...) auf ihrem Konto verbucht ist"
Man könnte die Vereinbarung höchstens so sehen, dass der Überweisungsvertrag so rechtzeitig abzuschließen ist, dass zum Fälligkeistermin die Überweisung bereits auf dem Konto des Schuldner wergestellt ist. Das heißt aber eben noch lange nicht, dass dann der Leistungserfolg, also die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erfolgt ist.