Um es mal ordentlich darzustellen:
Zur Gefahrtragung: Der Unternehmer trägt nur dann bei einem Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Unterganges/ der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bis zur Übergabe der Kaufsache an den Käufer, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, d.h. (1) ein Verbraucher (2) eine beweglich Sache gekauft hat.
Diese Regel kann weder formularmäßig noch individualvertraglich abbedungen werden. Erst Recht ist es unschädlich, wenn der Verbraucher bei einem Wahlrecht hinsl. der Versandart unversicherten Versand auswählt.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn der Unternehmer ersichtlich nur an andere Unternehmer verkaufen möchte, und ein Verbraucher bei ihm kauft, wobei er sich als Unternehmer "ausgibt". Dann kann er hinterher nicht verlangen, wie ein Verbraucher behandelt zu werden. So wäre dann die Gefahr des zufälligen Untergangs/ der zufälligen Verschlechterung schon mit Übergabe an den Transporteur auf den "Verbraucher" übergegangen.
Zum Widerrufsrecht: Wiederum muss hier ein B2C-Geschäft vorliegen, ansonsten kein Widerrufsrecht. Im Übrigen gibt es noch etliche Ausschlusstatbestände, die ein Widerrufsrecht in dieser Konstellation verhindern. Man kann also nicht pauschal ein Widerrufsrecht bejahen, ohne überhaupt die Natur der Kaufsache zu kennen!
Das Widerrufsrecht kann auch schon unmittelbar nach Abschluss des Vertrages wirksam ausgeübt werden, der Verbraucher muss nicht den Zugang der Waren abwarten.
Sollte jedoch das Widerrufsrecht wirksam durch ein Rückgaberecht ersetzt worden sein, kann sich der Verbraucher dem Gesetzeswortlaut nach ausschließlich durch Rücksendung der Kaufsache, und nicht durch einfachen Widerruf vom Vertrag lösen.
Das ist im Alltag aber kaum beachtlich, da relativ selten ein Rückgaberecht vereinbart wird und wenn dieses noch viel seltener auch wirksam vereinbar worden ist.
Außerdem muss der Unternehmer m.E. auch bei einem wirksam ersetzten Widerrufsrecht dem Verbraucher auch schon im Zeitraum vom Vertragsschluss bis zum Absenden der Ware den Widerrufs "gestatten", da er ansonsten gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen würde. Auch greifen hier die gesetzliche Zielsetzung (Unternehmer soll nicht ohne Ware und ohne Vertrag dastehen) noch gar nicht ein, da die Ware noch beim Unternehmer ist.
Zu den Rücksendekosten: Die <=40€-Regelung, die besagt, dass der Käufer die Rücksendekosten zu tragen hat ist nur fakultativ. Will der Händler diese Rechtsfolge, muss er diese Kostentragungspflicht dem Verbraucher auch auferlegen, also sie bspw. in seine AGB mitaufnehmen. Von Gesetzes wegen her trägt der Unternehmer auch bei einem Bruttopreis von bis zu 40€ die Rücksendekosten.
Andersherum ist zu beachten, dass auch bei einem Bruttopreis >40€ der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn er beim Zugang seiner Widerrufserklärung beim Unternehmer den Kaufpreis bzw. eine vereinbarte -rate noch nicht erbracht hat, und dies wiederum dem Verbraucher so vertraglich auferlegt worden ist.
Immer trägt der Unternehmer die Kosten, wenn die gelieferte Sache nicht der bestellten Sache entspricht, z.B. weil sie mangelhaft ist. Ebenso bei einem vereinbarten Rückgaberecht, hier kann der Verkäufer die Rücksendekosten nicht auf den Verbraucher abwälzen. Macht er es doch, so liegt schon gar keine wirksame Ersetzung des Widerrufrechts vor.
Hinsl. der Hinversandkosten ist immer noch gängige Praxis, diese nicht zurückzugewähren. Dies dürfte jedoch gegen EU-Recht verstoßen. In letzter Zeit gab es auch erst eine Entscheidung, dass diese Kosten der Unternehmer zu tragen habe.
Wird eine (erheblich) mangelhafte Sache geliefert, kann es schlauer sein bei Weigerung des Händlers zur Nacherfüllungs den Mängelrücktritt anstelle des Fernabsatzwiderrufrechts auszuüben, denn dort sind die Hinversandkosten i.R.d. frustrierten Aufwednungen ersatzfähig.
BTW: Ein "Fernabnahme Gesetz" gab es noch nie und wird es wohl auch nicht geben 