Wurde das Teil in privater oder unternehmerischer Eigenschaft gekauft? Was war denn nun konkret zum Zeitpunkt der Rücksendung am Kühler defekt, existieren Fotos oder Zeugen?
Wenn ersteres, dann besteht grds. ein Widerrufsrecht, das jedoch fristgemäß ausgeübt worden sein muss (i.d.R. 14 Tage ab Eingang der Ware), damit es nicht erlischt. Wurde es wirksam ausgeübt, sind die empfangenen Leistungen Zug um Zug nach den Rücktrittsregeln zurückzugewähren, unter Umständen hat der Verbraucher für eine Verschlechterung der zurückzugewährenden Sache Wertersatz zu leisten.
Hierbei ist es nicht unerheblich, ob und wie eine Belehrung über das Widerrufsrecht durch den Unternehmer erfolgt ist.
Ist diese ganz unterblieben, und hatte der Verbraucher bis zur Verschlechterung nicht anderweitig Kenntnis von seinem Recht zum Widerruf erlangt, haftet er wegen der Verschlechterung nicht bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit.
Evtl. besteht wegen einer schuldhaft falschen Information im Vorfeld des Vertragsschlusses ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Höhe des nun zu leistenden Wertersatzes.
Der Unternehmer ist für alle den Verbraucher zu Wertersatz verpflichtenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig.
Der Unternehmer kommt mit der Rückzahlung in Verzug, wenn er nach Zugang der Widerrufserklärung nicht innerhalb von 30 Tagen an den Verbraucher leistet.
Vorgehen gegen den Unternehmer könnte man nach Ablauf der 30 Tage z.B. im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens, dessen Kosten der Schuldner zu tragen hat, wenn er sich in Schuldnerverzug befindet. Der Erlaß eines Mahnbescheides kostet neben den Kosten für das Formular 23€ an Gerichtsgebühren bei dieser Forderungshöhe.
Sinnvoller wäre es gewesen, seine Mängelrechte auszuüben, denn bei einem Mängelrücktritt haftet der Rückgewährschuldner hinsl. einer Verschlechterung der Kaufsache immer priviligiert, sofern er bei der Verschlechterung noch keine Kenntnis von seinem Recht zum Rücktritt hatte.