Beiträge von booner

    Re: Re: Re: Unfallwagen kaufen?


    Zitat

    Original geschrieben von andrea80
    Da wir 4 Jahre Garantie auf die Reparaturen, die von der Firma gemacht wurden, bekommen ist das in 2 Jahren noch egal... =)
    Gut, dann kaufen wir ihn ...


    Typischer Fall wo die Garantie die Firma überlebt :D


    Wie alt ist denn das Fahrzeugt?

    Deswegen hatte ich den TE ja weiter oben gefragt, ob er einen Einlieferungsbeleg mit Gewichtsangabe bekommen hat. Ist natürlich schlecht, wenn das Hermes nicht so praktiziert. Ich dachte immer, alle Versandunternehmen würden das aus Selbstschutzgründen machen, ohne Gewichtsangabe lässt sich die Versicherung deutlich leichter mißbrauchen.


    Aber selbst bei der Post geht das nach Augenmaß, ich habe da meist auch immer nur 1.000g, 1.500g oder 2.000g :)


    Dann wäre ein Zeuge fürs Einpacken natürlich sehr empfehlenswert.

    Zitat

    Original geschrieben von drago
    Das oben verlinkte Urteil sagt doch eindeutig, dass der Verkäufer (hier also NokiaClubMember) zunächst mal beweisen muß, daß das Handy auch wirklich in dem an den Hermes-Versand übergebenen Paket war. Da NokiaClubMember das Paket wohl nicht offen bei Hermes abgegeben hat, so daß man evtl. noch den "Budeninhaber" als Zeugen benennen könnte, sieht es für NokiaClubMember schlecht aus.


    Das lässt sich relativ leicht lösen. Der TE wird das Paket mit einem Gewicht von z.B. 1,3kg aufgegeben haben. I.d.R. bekommt man bei veiischerten Sendungen einen Einlieferungsbeleg mit Aufdruck des Einlieferungsgewichts.


    Behauptet der Käufer nun, bei ihm sei das Paket ohne Handy angekommen, wird das Paket verwogen und es ergibt sich eine entsprechende Differenz. Dann ist sehr wahrscheinlich, dass das Handy unterwegs abhanden gekommen ist, mithin der TE seine Leistungspflicht erfüllt hat.


    Damit es blöd läuft, müsste der Käufer schon von Anfang an behauptet haben, es wäre anstelle des Handys ein z.B. Stein dringelegen.


    Mit üblichem Verpackungsmaterial allein wird der Käufer das Paket wohl kaum auf das Anfangsgewicht "aufblasen" können.

    Zitat

    Original geschrieben von NokiaClubMember
    Nein das timmt nicht was du sagt,
    da ich der Versender des Paketes bin habe ich eine gültigen Vertrag mit Hermes abgeschlossen und nicht Sie, also kann nur ich ansprüche gegenüber Hermes geltend machen . . .



    Falsch, §§ 421 I 2, 425 HGB regeln. Der Empfänger hat einen eigenen Anspruch gegen den Frachtführer. Früher war das gesetzlich nicht geregelt, dafür gab es dann die Grundsätze der Drittschadensliquidation, d.h. der Versender musste seine vertraglichen Ansprüche gegen den Frachtführer an den Geschädigten abtreten.


    Natürlich kann man eine "eidestattliche Versicherung"auch ggü. einem Unzuständigen abgeben, nur hat kann diese Erklärung dann nicht die Wirkungen entfalten, die das Gesetz an eine formell ordnungsgemäße eidesstattliche Versicherung knüpft. D.h. z.B. dass die fälschliche Abgabe einer solchen Erklärung für sich genommen noch nicht strafbar ist.


    Und da die Wirkungen dann nicht weitergehen als bei einer "ganz normalen" Aussage "Ich habe das Handy definitiv abgeschickt" kann man sich den Schmarrn auch sparen...

    BB007 trifft den Nagel auf den Kopf, oft diskutiert, immer wieder mit demselben Ergebnis.


    Hier der entsprechende Passus aus den AGB:


    Zitat

    § 2 Vertragsschluss


    Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei Amazon.de aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande. Vertragspartner ist die Amazon EU S.à.r.l.


    Da wohl noch niemand eine solche Versandbestätigung bekommen hat, und vorliegend auch die Bestellbestätigung wohl nicht nur als Annahmeerklärung ausgelegt werden kann, kann auch niemand von Amazon die Lieferung und Übereignung eines K750i zu diesem Preis verlangen.


    Selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen wäre z.B. weil eine solche Versandbestätigung erfolgt ist, könnte sich Amazon, falls ihnen ein relevanter Irrtum bei der Willensbildung bzw. Abgabe der Annahmeerklärung durch die Versandbestätigung unterlaufen ist mittels Anfechtung vom Vertrag lösen.


    Auch für einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung z.B. wegen schuldhaften Abbruchs von Vertragsverhandlungen sehe ich überhaupt keinen Raum.

    Zitat

    Original geschrieben von Vopi
    Sascha schreibt das es womöglich funktioniert und du kritisierst Nachfragen danach und "schmückst" das ganze dann noch mit einem Augenverdreh-Smilie. Kann es sein, dass dies einwenig unpassend war?
    :confused:


    Trenne Base Student Aktivierung außerhalb E+ Shop und Base Student Handy- und Internetflat-Aktivierung auf einer SIM-Karte. Ersteres geht vielleicht...

    Zitat

    Original geschrieben von Der mit dem Bart
    Oh, das das Thema endlich vom Tisch ist wünscht nicht nur du dir. :)
    Mir graut's ja schon davor, dass der BGH mal wieder etwas Gutes tun will und "interessengerecht" sich etwas zusammenbastelt.


    Der BGH hat doch schon mal gebastelt, da ging es um Laptops und Ausschluss des Widerrufrechts aufgrund Individualanfertigung. Periphär haben die Götter dort glaube ich auch die Problmeatik der Hinversadnkosten tangiert.



    Zitat


    Etwa aus HH? :D


    Also bitte, wer muss den zu den Fischköppen gehen...
    Gibt es in Osteruopa nicht einige von diesem "Bezahluniversitäten"? :D Da kann man bequem promovieren und nebenbei günstig die N****v****** ;)


    Achja, das Urteil

    Zitat

    Original geschrieben von wonderwomen
    Rechtsfolgen des Rückgaberechts
    § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe


    (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. 2Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. 3Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.


    durch diese Angabe sind die unternehmer dann schnell in ihren rechtlichen Pflichten erinnert


    Das tut doch nichts zur Sache, § 357 II BGB bezieht sich rein auf die Rückversandkosten. Streitig sind hier allein die Hinversandkosten, wenn also einschlägig ist § 357 I 1 BGB mit seinem Verweis auf §§ 346ff. BGB und der klarstellende Absatz 4 des § 357 BGB.


    Der TE ist ja sogar noch seiner Schadensminderungsobliegenheit gerecht geworden, unterstellt der Kaufpreis der Handys war größer 40€ bzw.eine vertragliche Auferlegung der Rückversandkosten bei einem Kaufpreis kleinergliech 40€ istunterblieben. Hätte er die Sendung angenommen und anschließend zurückgeschickt, hätte Sevenmobile auch noch die Rückversandkosten ersetzen müssen.