Beiträge von booner

    Ich würde es drauf ankommen lassen. M.E. gibt es bei einer richtlinienkonformen Auslegung deutschen Rechts keine Anspruchsgrundlage für den Unternehmer auf den Betrag der Hinsendekosten.


    Im Dezmeber vergangenen Jahres gab es IIRC ein schönes LG-Urteil.



    Schön fleißig prozessieren, das macht Spaß und bringt vielleicht endlich eine obergerichtliche Entscheidung zu diesem Problemechen.


    Aber Vorsicht: Bei Sevenmobile sitzt ein Baccalaureus Juris in der Geschäftsführung :D

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    Original geschrieben von handytim
    Es gibt wieder Base-Student. Und laut Fußnote kann man sogar die Internet-Flat auf die normale SIM dazubuchen (beide Flats auf einer SIM), zumindest wird das in der Fußnote nicht mehr negiert, was vorher der Fall war.


    Bei der März/April Aktion war die untere Fußnote auch nicht eindeutig, die sprach von einer optionalen zweiten SIM bei Dazubuchen ser Internetflat, und das auf den Studententarifseiten...

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    Original geschrieben von Marko
    Der Vertrag besteht doch schon, die bloße Verlängerung ändert doch nur etwas an der Laufzeit. Ich würde nicht darauf wetten, dass das Fernabsatzgesetz überhaupt anwendbar ist. Ich weiß, dass die Änderung erneut ein Vertrag ist, aber:


    Sinn und Zweck ist es, Verträge in die Schwebe zu bekommen, um sich vom Produkt und dem Vertragspartner ein genaueres Bild machen zu können. Das geht im Laden, online aber eben nicht. Beides dürfte nach jahrelanger Laufzeit aber nicht mehr gegeben sein, ein Sinn für diesen Schwebezustand besteht hier nicht mehr. Narrenfreiheit will der Gesetzgeber dem Kunden i.d.R. auch nicht geben.


    Mal abgesehen, dass der Wortlaut (vgl. § 311 I BGB) eindeutig ist, sehe ich keinerlei Ansatzpunkt für eine teleologische Reduktion der entsprechenden Vorschriften. Dein Sinn-und-Zweck Besipiel mag bei Dauerbezug oder eben bei Warenlieferungsgeschäften greifen, nicht aber bei Dienstleistungen, die sich jederzeit ihrem Inhalt nach ändern können und nur soviel wert sind wie das Kleingedruckte. Hier zeigt ja gerade die tägliche Praxis, wie notwendig der Schutz des Verbrauchers vor den raffinierten Telefonmethoden der Provisionsgeier ist.


    Ich würde als Telos der Normen vielmehr den Schutz des Verbrauchers vor übereilten Rechtshandlungen sehen. Es rein auf die Überprüfbarkeit des Leistungsgegenstandes bzw. des Vertragspartners zu beschränken wäre bei einer Dienstleistung ohnehin hirnrissig, da ich den Vertragspartner und im Besonderen die Dienstleistung erst "kennenlernen" kann, wenn mit der Ausführung bereits begonnen wurde. Dann ist aber das Widerrufsrecht schon längst futsch. (Hatten wird diese Diskussion schonmal oder ist das ein deja vu :D )


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    Und selbst wenn man das Recht derart verbraucherfreundlich auslegt und die Sache nicht Gesetzesdogmatisch anpackt, erlischt das Recht nach § 312 d Abs. 3, wenn man vor Ablauf der Frist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Man dürfte seine SIM in dieser Zeit also de facto nicht benutzen. Schon deswegen ist eine Anwendung auf Handyverträge letztlich sowieso nur beim Neuabschluß sinnvoll, da das Recht ja mit Beginn der Nutzung bzw. hier bei deren Fortsetzung (und das wird so sein bei Verlängerung, wenn es kein Schubladenvertrag ist) sowieso hinfällig wird.


    Meines Erachtens kann bei einer klassischen VVL die Ausführung der Dienstleistung frühestens mit "Ablauf" der bisherigen Dienstleistung beginnen, also mit Abluaf der bisherigen MVLZ, so dass das Widerrufsrecht spätestens mit diesem Zeitpunkt erlischt.

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    Original geschrieben von Starlite
    Kann es vielleicht sein, daß die Hotline dir nach dem Gespräch ggf. etwas zufaxt was du unterschreiben mußt? Sobald du nämlich die Verlängerung unterschreibst und diese zurückfaxt gibts kein "Fernabsatzgesetz" mehr.


    E-Plus macht das gerne so. Nur so eine Idee.


    Wieso sollte dann kein Fernabsatzgeschäft mehr vorliegen? Ein Fax oder Brief ist genauso Fernkommunikationsmittel wie Telefon oder Internet.

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    Original geschrieben von nutellatoast
    Wie war das noch mit Neubeginn der Verjährungsfrist von 2 Jahren bei "Schuldeingeständnis" oder so ähnlich?



    Das Ganze ist ohnehin umstritten, ob durch Nachbesserung nur eine Hemmung für die Reparaturdauer oder ein Neubeginn der Verjährung ausgelöst wird.


    Passen tut es hier ohnehin nicht, da PKW bei der ersten Reparatur schon 5 Jahre alt gewesen und jetzt beim erneuten Austausch des damals schon getauschten Teils wohl ausdrücklich kein Mangel anerkannt worden ist.

    Und, bei jemandem schon was Neues?


    In dem Eck wohnen scheinbar nur Grattler.


    Hab ich mir vor einem Monat bei ebay ein günstiges neues N70 gekauft. Was mir dann gar nicht gefallen hat: "Auf dem Mühlenberg" und 50129 Bergheim, also quasi nur einen Steinwurf weg von unserem Freund Friedrich. Aber der Verkäufer hat an die 2000 überwiegend positiven Bewertungen, also trotz Skepsis bezahlt. Und nun, hat der Trottel das Ding entegegen meiner Anweisung zum Paketversand als Päckchen verschickt und weigert sich den Kaufpreis zu erstatten. Mal wieder prozessieren...


    Hätte ich nur auf meinen Instinkt gehört. Dieses Bergheim verfolgt mich :(