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Beiträge von booner
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Original geschrieben von mainframe1
rechtlich ist die Sache klar,wenn es simlock wäre.im Text steht aber nirgends , das es nicht netlocked wäre.
Ich würde dem Verkäufer auch nicht unbedingt Absicht unterstellen, weil viele 08/15 Mobiltelefonierer kennen gar nicht das Feature Netlock, die tun eine andere Karte des gleichen Netzbetreibers rein, geht, also kein Simlock.
Ärger wird es auf jeden Fall geben.
Ich meinte oben natürlich Netlock. Ob Sim- oder Netlock ist egal, beides stelllt einen Sachmangel dar.
Der Verkäufer muss auch nicht dazuschreiben, dass es nicht netlocked ist. Er muss, damit hinterher kein Sachmangel gerügt werden kann, nur negative Abweichungen erwähnen. Und der Netlock stellt einen Mangel dar, da das gerät damit von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit "Frei für alle Netze" abweicht. Auch ohne diesen Zusatz läge eine negative Abweichung von der Soll-Beschaffenheit vor, da es sich entweder schon nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. zumindest aber von der Beschaffenheit üblicher Nokia 6280 abweicht. Die haben nämlich keine derartige Sperre.
Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn es bspw. als "T-Mobile Contract Pac Edition" angepriesen worden wäre, vgl. Brandingproblematik.
Achja, habe ich vorhin überlesen: Eine "Selbstvornahme" bringt dem TE keine Ansprüche gegen den Verkäufer. Höchstens verliert er durch diese Manipulations seine Mängelrechte ggü. dem Verkäufer bzw. Ansprüche aus Herstellergarantie.
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Ist doch ein Standarproblem: Der Simlock stellt einen (erheblichen) Sachmangel dar, unstreitig lag dieser auch schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Ein Haftungsausschluss wurde nicht vereinbart.
Daher kannst du nun z.B. Nachbesserung verlangen (die Beseitigung des Simlocks ist für den Käufer ja möglich), alle Kosten hierfür trägt der Verkäufer. Verweigert er die Nachbesserung oder bessert er nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten oder alternativ den Kaufpreis mindern.
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riljo hat es doch schon getan...
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Will der Verkäufer zufällig das Geld auf ein Konto von einem Herrn K.-P. H. überwiesen haben?
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Original geschrieben von Fahrplan
Ich dachte auch nicht an den Untergang der kompletten Sache, sondern daran, dass der Akku nach 14 Monaten evtl. leer ist.Dann hast du - wie ich schon schrieb - das Problem des Nachweises, dass der Akku schon von Beginn an Kapazitätsprobleme hat. Gelingt der Nachweis, stehen die Mängelrechte ohne weiteres offen, obwohl "Verschleißteil.
Fazit: Verschleißteile werden rechtlich bei der Mängelhaftung nicht anders beurteilt als Nichtverschleißteile. Eine Ausnahme ist aber bspw. § 476 BGB, dort wird man die Vermutungswirkung bei Verschleißteilen deutlich einschränken müssen.
Nur ist es unverhälntismäßig schwerer, einen Sachmangel nachzuweisen, aber das ist Tatfrage.
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Original geschrieben von Fahrplan
Muss den Kollegen BrainKoeln da verteidigen. Es gibt zwar keinen § dafür, aber es ist mehr oder weniger Gewohnheitsrecht, dass für Verschleißteile die Sachmängelhaftung nicht oder nicht in vollem Maße greift. Manchmal wird das auch in den AGB nochmal bekräftigt (Thema Akkus von Notebooks).Die Problematik bei Verschleißteilen ist der Nachweis eines negativen Abweichens der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Fackelt mein Notebook nach 23 Monaten wegen eines bekannten Serienfehlers des dazugehörigen Akkus ab, kann ich natürlich gegen den Verkäufer im Rahmen der Mängelhaftung vorgehen.
Da kann man ggü. Verbrauchern auch per AGB nichts dran ändern...
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keinsefalls seriös, vgl. hier:
http://cgi6.ebay.de/ws/eBayISA…ws=200&sort=8&completed=1
Such mal im Forum nach "mole", die hatte ähnliche Preise, war ein gehackter Account, dann ein paar Tage später nochmal mit denselben Angeboten einen anderen Account gehackt, Irgendjemand hat hier dann gepostet, dass er angeschrieben wurde, auf das Konto eines Herrn XXXXX zu überweisen. Finde den post aber gerade nicht.
Die hatte auch 6230i und D500, für 99€ und 89€, jweils neu mit Rückgabrecht drin.
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Original geschrieben von BrainKoeln
Fraglich ist sowieso, ob das Headset nicht als Verschleißgegenstand zu bewerten ist, der sowieso nur 6 Monate Gewährleistung hat.Wegen den AGBs: In den AGBs kann man Gewährleistung ausschließen, beim Kauf stimmt man denen in der Regel zu, wenn man den Satz unterschreibt, dass man die AGBs zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.
Falsch und (hier) falsch

Wie kommst du auf das schmale Brett, der Verkäufer würde für eine Mangelfreiheit von Verschleißteilenbei Gefahrübergang nur für 6 Monate haften?
Zum zweiten: Ich gehe davon aus, dass der TE Verbraucher ist. Somit verbietet § 475 II ein Berufen des Verkäufers auf eine Verkürzung der Verjährungsfrist hinsl. Sachmnängeln bei Neuware. Einer Inhaltskonrolle der AGB bedarf es somit aus der Sicht des Käufers gar nicht mehr. Und wenn Inhaltskontrolle, dann niemals §307 BGB, sondern schon § 309 Nr. 8 b) BGB.
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Original geschrieben von orange7891
Ich meine die §§433, 434... nicht den 475 BGBWorum sollte es auch sonst gehen?
Damit die Mängelrechte eröffnet sind, muss ein Sachmangel vorliegen.
Du musst grds. für dich günstige Sachverhalte darlegen und im Bestreitensfalle durch die andere Partei beweisen können, konkret also das Vorliegen eines Mangels z.B. aufgrund negativer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, wegen Nichteignung der Sache zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung oder bei Eignung zu gewöhnlicher Verwendung wegen negativer Abweichung von einer Beschafenheit, die gleichartige Sache üblicherweise aufweisen und die von dir im Einzelfall auch berechtigterweise erwartet werden durfte. Damit das Ganze auch ein relevanter Sachmangel ist, muss diese Negativabweichung auch schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs "dagewesen" sein, was es ebenfalls nachzuweisen gilt.
In letzterem Punkt hilft bei einem Verbrauchsgüterkauf regelmäßig die Vermutung des § 476 BGB. Bei dir aber schon nicht, da die 6-Monatsfrist längst verstrichen ist.
Dass irgendwanneinmal schon ein Sachmangel an der Sache vorlag und vom Verkäufer auch anerkannt wurde, z.B. durch Reparatur ändert an der Beweislastverteilung gar nichts. Ggf. könnte man z.B. bei Reparatur nach 4 Monaten einen Neubeginn der 6-Monatsfrist des § 476 BGB hinsl. desselben Mangels annehmen.
Und nochmal: § 476 BGB stellt trotz seiner Überschrift kein Beweislastumkehr, sondern nur eine gesetzliche Vermutung dar.