Zitat
Original geschrieben von xoduz
Wo ist denn da die arglistige Täuschung, worüber wurde Azad denn getäuscht?
Das AG Kehl sah in dem Verkauf einer Sache aus zweiter Hand ohne den Käufer darauf hinzuweisen eine arglistige Täuschung "durch Unterlassen". Diese wird relevant, weil der Verkäufer wegen des in den ebay-AGB aufgestellten Grundsatzes, dass alle zu verkaufenden Artikel wahrheitsgemäß und vollständig vor allem unter Angabe aller für die Kaufentscheidung relveanten Angaben zu beschreiben sind, zu dieser Angabe verpflichtet sei.
Aus meiner Sicht aber problematisch, da die ebay-AGB nicht unmittelbar das Verhältnis Verkäufer-Käufer wirken. Außerdem setzt eine arglistige Täuschung subjektive Komponenten voraus, die m.E. noch nicht erfüllt sind, wenn ich einen Artikel in fahrlässiger Weise nicht AGB-konform anbiete (z.B. weil ich fahrlässigerweise den entsprechenden AGB-Passus gar nicht kenne).
Vor allem wären, folgt man dieser Rechtsprechung, bestimmt die Hälfte aller ebay-Verkäufe anfechtbar. Und: Wenn ich auf ebay etwas gebraucht kaufe, und wieder "ordnungsgemäß" verkaufen möchte, woher solle ich dann wissen, dass die Sache wirklich "erst aus zweiter Handy" stammt?
Zusätzlich hat der Verkäufer im Prozess gar nicht bestritten, dass die "Täuschung" auch kausal für den Kaufentschluss war. Ansonsten hätte der Käufer nachweisen müssen, dass er die Sache nur gekauft hat, weil er dachte, sie stamme aus erster Hand.