ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von polli
Hallo Booner,
danke für deine Ausführliche (und meiner Meinung absolut zutreffende) Erklärung!
Einen Punkt habe ich aber nicht verstanden bzw. kannst du mir hierzu die Grundlage nennen?
"beträgt die Frist 4 statt 2 Wochen"
Da im Versandhandel mit Mobilfunk z.T. der Vertrag vor Übergabe der Ware geschlossen wir (ebenso wie beim herkömmlichen Kaufvertrag z.B. bei Amazon)
scheint mir diese Aussage praktisch nicht umsetzbar.
Aus meine Studium weis ich das die Belehrung nicht z.B. in den AGB erklärt vorgenommen werden darf aber ein Zettel im Paket mit welchem die Ware ausgeliefert wird sollte zur Fristwarung (14 Tage ab Belehrung) ausreichen.
Steht so in § 355 II 2 BGB. Ich muss auch jedesmal länger nach dieser Regelung suchen, seltenso eine dämliche Gesetzessystematik wie bei den Fernabsatzregeln gesehen ![]()
Umsetzbar ist eine "nur" 14tägige Frist im Versandhandel schon, man sollte dem Verbraucher halt vor Vertragsschluss, also i.d.R. vor Versandauslösung eine email mit Widerrufsbelehrung schicken - dann ist die Textform unstreitig gewahrt. Nach h.M. stellen AGB auf einer Webpage keine Textform dar, da es eben an der dauerhaften Speicherung auf einem Datenträger fehlt. Dem Verbraucher die Pflicht aufzuerlegen, die AGB lokal zu speichern soll ist nach h.M. ebenfalls unzulässig.
Ein Zettel im Paket kann m.E. höchstens die Monatsfrist auslösen, es sei denn, der Vertrag soll ausdrücklich erst mit Übergabe der Ware zustande kommen.
Problematisch ist es eher, wenn die Belehrung in einem Zug, also z.B. in einer email mit der Auftragsbesätigung erfolgt. Aber wahrscheinlich ist das ein "bei", und nicht ein "nach" Vertragsschluss.