Ich halte das nicht für zutreffend.
Erhalt der SIM als Erfordernis für Fristbeginn würde einen Vertrag über die Lieferung von Waren voraussetzen. Das ist ein Mobilfunkdienstvertrag nicht.
Der Fristlauf kann vielmehr dann beginnen, wenn ordnungsgemäß belehrt wurde und der Unternehmer seine Informationspflichten nach § 312c BGB erfüllt hat, wobei fristauslösendes Ereignis bei kumulativem Vorliegen obiger Erfordernisse im Rahmen von Dienstleistungen nach § 312d II a.E. BGB der Vertragsschluss ist. Fristende also 14 Tage nach Annahme durch den Provider.
Wenn der Unternehmer ("nur") seinen Informationspflichten nach § 312c II BGB nicht nachgekommen ist, beginnt zwar die Frist nicht, das Widerrufsrecht erlischt jedoch nach 6 Monaten nach Vertragsschluss.
Wenn die Belehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß, z.B. nicht in Textform erfolgt ist, dann erlischt das Widerrufsrecht gar nicht.
(Gelyncht gehört Derjenige, der die §§ 312d, 355 formuliert hat
Ich hoffe Obiges stimmt, es ist schon spät...)
Wurde die Belehrung erst nach Vertragsschluss vorgenommen (Form!), beträgt die Frist 4 statt 2 Wochen. So ist eine Belehrung auf einer Webseite nicht ausreichend, in einer email dagegen schon.
Wenn der Vertrag noch gar nicht aktiviert wurde, der Händler der nicht Empfangsverterter des Providers ist also das Angebot des Kunden auf Abschluss eines Mobilfunkdienstleistungsvertragesdes noch gar nicht an den Provider weitergeleitet hat, es also am Zugang fehlt, wäre ohnehin ein Widerruf nach allgemeinen Regeln (§ 130 I 2 BGB) die erste Wahl.