Wer mal den Verkäufer aufklären und das K750i vorm Türkenbasar retten möchte:
Beiträge von booner
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Original geschrieben von MrTel
Steht in der CB, wie lange die Aktion gilt?Steht doch auf der HP:
ZitatSparen Sie Bares mit dem Vorkasse-(Prepaid-)Angebot "Jamba! SIM". COMPUTERBILD-Leser, die sich bis zum 17.04.2006 im Internet registrieren (...)
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Original geschrieben von ChaosSid
Mist, die haben den Code von der Homepage genommen. Vorhin war doch noch einer da. Hat den Code noch einer und könnte den Posten, oder mir per PN zukommen lassen??Sid
simcb-s5d99v
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Original geschrieben von virus-k
Wir brauchen ja nicht darüber zu diskutieren,wann irgendwas eintritt.Es gibt mehrere Meinungen dazu und wir haben auch andere Meinungen zu dem Thema.Diskutieren musst du mit mir nicht. Aber du solltest dann deine m.E. juristisch schlichtweg unzutreffenden Äußerungen
ZitatWenn ihm irgendetwas nicht passt,wie zum Beispiel das Bewertungsprofil eines Bieter,dann kann er sein Gebot löschen.
und
ZitatDie Angebote werden durch die Bieter abgegeben und wenn sie überboten werden,müssen sie ein neues Angebot abgeben.Die Annahme des Angebots erfolgt bei Auktionsende.Die Auktion des Verkäufers muss man daher als "Aufforderung an die Allgemeinheit ein Angebot abzugeben" sehen. (...)
So lange die Auktion noch läuft,bin ich der Meinung,dass der Verkäufer Gebote löschen kann.wenigstens revidieren oder alternativ stichfest begründen können, da du jedenfalls einen anderen Standpunkt als die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vertrittst.
Zitat
Mich hat nur das gestört:Vielleicht haben wir uns auch falsch verstanden.Will ja kein Paragraphenreiter sein.Naja was solls
.Was konkret stört dich daran? Lies dir das verlinkte Urteil des OLG Oldenburg durch, dann wirst du erkennen das die Sachverhalte quasi identisch sind.
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Weiß jemand, ob man für PostIdent einen gültigen Ausweis vorweisen muss? Oder reicht ein abgelaufener aus?
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Original geschrieben von virus-k
ich bin nicht der Meinung,dass der Verkäufer hier ein Angebot unterbreitet hat.Die Angebote werden durch die Bieter abgegeben und wenn sie überboten werden,müssen sie ein neues Angebot abgeben.Die Annahme des Angebots erfolgt bei Auktionsende.Die Auktion des Verkäufers muss man daher als "Aufforderung an die Allgemeinheit ein Angebot abzugeben" sehen.Wenn man es als Angebot einsehen würde und wenn 100 Leute bieten würden,dann müsste der Verkäufer allen 100 liefern.
Eventuelle Anfechtungsgründe sind somit nach Auktionsende möglich,nachdem ein Vertrag vorliegt.
So lange die Auktion noch läuft,bin ich der Meinung,dass der Verkäufer Gebote löschen kann.Er kann sich somit aussuchen,mit wem er eventuell einen Kaufvertrag eingeht.Da stehst du aber ziemlich alleine mit dieser Ansicht

Was genau am Prinzip einer Auktion hast du nicht verstanden? Vielleicht zitiere ich einfach mal die entsprechenden Stellen in den ebay AGB, die ja jeweils dem Verhältnis des verkaufenden und kaufenden Teils zu ebay zugrunde liegen und daher auch mittelbar in das Marktverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer wirken. So können sie ohne weiteres als Auslegungsgrundlage herangezogen werden, vgl. BGH, NJW 2002, 364 ff.
Zitat§ 9 Vertragsschluss
Indem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt es ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion). Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt und etwaige zusätzlich festgelegte Bedingungen im Angebot (z.B. bestimmte Bewertungskriterien) erfüllt..Deine Standardbegründung zur Annahme bloß einer invitatio ad offerendum zieht hier in keinster Weise, da bereits abgegebene Gebote eben auktionstypisch (vgl. § 156 S.2 BGB) bei Zugang eines höheren Gebots erlöschen, es somit gar nicht zu Mehrfachkontrahierungen kommen kann:
Zitat
Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots an . Das Gebot erlischt , wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit der Online-Auktion ein höheres Gebot abgibt. Maßgeblich für die Messung der Laufzeit der Online-Auktion ist die offizielle eBay-Zeit. eBay gibt selbst keine Gebote ab und nimmt keine Gebote der Mitglieder entgegen.Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die eBay-Website eingestellten Artikels zustande.
Ist doch eigentlich ganz verständlich?
Und: Ja, die Rechtsprechung sieht das genau so.
- Vgl. dazu grds. BGHZ 149, 129, 133 ff= NJW 2002, 363.
- In vergleichbaren Fällen: OLG Oldenburg, Urteil v. 28.07.2005, AZ: 8 U 93/05 und
- LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004 - 4 0 293/04
Zur Anfechtung: Natürlich ist eine Anfechtung nach Vertragsschluss möglich. :confused: :gpaul: Genau für solche Fälle ist die Anfechtung gedacht! Vor Zugang des Angebots beim Annehmenden ist ohne weiteres ein Widerruf der WE möglich.
- Vgl. dazu grds. BGHZ 149, 129, 133 ff= NJW 2002, 363.
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