Beiträge von booner

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    Original geschrieben von ashd
    Diese Aussagen halte ich nicht für völlig zutreffend. Auf Verstöße gegen die Polizeirichtlinien, in denen Toleranzstrecken vorgegeben sind, kann sich der Betroffene im Hinblick auf Art. 3 GG durchaus berufen. Zwar ist wohl anerkannt, dass Verstöße grundsätzlich nicht zu Verwertungsverboten führen. Allerdings können sie u.U. sogar eine Einstellung des Verfahrens gebieten. So z.B. ausdrücklich OLG Oldenburg, zfs 1996, 396:


    " Allerdings dürfen die Verkehrsteilnehmer die Erwartung hegen, daß sich die Verwaltungsbehörde über Richtlinien zur Handhabung des Verwaltungsermessens, die eine gleichmäßige Behandlung sicherstellen sollen, im Einzelfall nicht ohne sachliche Gründe hinwegsetzt. Insoweit können sich solche Richtlinien über Art. 3 GG für den Bürger rechtsbildend auswirken und bei weniger gravierenden Verstößen oder geringer Schuld eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG gebieten ..."


    In der Tat interessant...


    Ich hielt diese Richtlinien immer für Verschlusssachen, aber da scheint es ja mal eine bis vor das OLG geschafft zu haben.


    Ein derartiger Angriff des Verfahrens dürfte aber trotzdem die absolute Ausnahme bleiben, da diese Anweisungen meist ja wirklich nur vom Hörensagen bekannt sind. Und ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender sachlicher Grund ist wohl auch schnell herbeigezaubert...

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    Original geschrieben von Charlie_D
    Ich bin, wie gesagt, letztens in ner Autobahnbaustelle geblitzt worden. Und der Bußgeldbescheid kam von der Kreisverwaltungsbehörde Rhein-Hunsrück, also von der Behörde aus der Region.
    War ja auch a BAB, aber die Verkehrsüberwachung obliegt wohl wirklich der Kommune...


    Die Kreisverwaltungsbehörde ist aber gerade keine Kommunalbehörde! Sie ist auch keine Kreisbehörde, sondern in diesem Falle, wenn sie rein staatliche Aufgaben übernimmt Staatsbehörde (vgl. die jeweilige LKrO, in Bayern bspw. Art. 37 I 2 LKrO).

    Wieso sollten sie bei Regen nicht messen können? Auch Gefälle ist kein Problem.


    XX m nach/vor Begrenzungen, Ortsschildern usw. sind i.d.R. unverbindliche Anweisungen für das Meßpersonal, worauf du dich nicht berufen kannst.


    Einzig und allein das Foto könnte wegen Regens unverwertbar sein. Musst halt einen Abzug beantragen und dann abwägen, ob ein Richter dich erkennen würde oder nicht.



    Nein. Ist bestimmt seriös! Deutscher Verkäufer mit englischer Artikelbeschreibung und italienischer email. Und gehackt werden ja auch nur miserabel bewertete Accounts...

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    Original geschrieben von andi2511
    Vollstreckbar ist in Deutschland nicht, was deutschen (Recht-) Standards nicht entspricht und das sind z.B. die Radar-Messungen nur des Nummernschildes o.ä., da nach unserem deutschen Recht eben der Verstoß dem Lenker nachgewiesen werden muß. Gibt es also kein Foto oder wird das Delikt nicht an Ort und Stelle geahndet, kann nicht vollstreckt werden, aber aus dem bloßen Vorhandensein einer Anonymverfügung kann man noch nicht zwangsläufig schliessen, daß man ungeschoren davon kommt.


    Wenn du dich ausschließlich auf den Fall in Österreich beziehst, mag da zutreffen (ich kenne den Inhalt des Vollstreckungsabkommens nicht).


    Für D trifft es aber nicht zu. Wenn an der Meßstelle zwei Bullen sitzen, ein Krad als zu schnell gemessen wird, dabei das Kennzeichen abgelesen und der Vorgangs protokolliert wird, sieht es für den Fahrer schlecht aus. Zwar trifft das den anderern Fall, dass nur ein Foto des Fahrers, nicht aber gleichzeitig des Kennzeichens vorhanden ist.


    Ich habe aber auch bereits von anderen Fällen gehört, in denen z.B. ein PKW die Meßstelle zu schnell passiert, aber wegen einer Störung (wozu man die netten PMR-Funkgeräte nicht alles verwenden kann :D) der Funkstrecke Lichtschranke --> Fotoeinheit kein Foto ausgelöst wird, aber die Bullen den Wert und Kennzeichen abgelesen und protokolliert haben. Hierbei dürfte dann aber der Tempoverstoß das geringere Problem sein...