Beiträge von booner

    In solchen Fällen sollte man nicht vom eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch machen, sondern Nacherfüllung verlangen.


    Diese hätte FSC hier ernsthaft und endgültig verweigert, so dass ein Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung möglich gewesen wäre.


    Dann ließen sich z.B. beim Fernabsatzwiderruf vom Käufer zu tragende Hinsende-Portokosten als frustrierte Aufwendungen ersetzen bzw. man könnte Schadensersatz statt der Leistung verlangen, etwa um die Kosten eines Deckungskaufes damit auszugleichen.


    Außerdem haftet man für Verschlechterungen der Sache z.B. durch Erstingebrauchnahme nicht so scharf wie bei Rückgabe .



    Wurde denn ausdrücklich vom Rückgaberecht Gebrauch gemacht? (Ich "widerrufe" hiermit ...?) Oder der PC nur zurückgeschickt?


    Ist die Verweigerung der Nacherfüllung durch den Support schriftlich oder als email fixiert?



    Selbst bei Ausübung des Rückgabrechts ist der pauschale Abzug i.H.v. 10% des Kaufpreises ungerechtfertigt. Insbesondere trifft für die den Wertersatz begründenden Umstände den Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast.



    Hier sind zwar die formalen Voraussetzungen einer Wertersatzpflicht für eine durch eine bestimmungsgemäße Erstingebrauchnahme verursachte Verschlechterung gegeben (Belehrung über Wertersatzfolge in AGB erfolgt und Möglichkeit diese Folge zu vermeiden in AGB aufgezeigt).


    Fraglich ist jedoch, ob die Verschlechterung hier nicht ausschließlich auf der Prüfung der Sache beruht, mithin die Wertersatzpflicht gemäß § 357 III 2 BGB entfiele.


    Ich würde das durchaus bejahen, da man den PC ja gerade nicht aufschrauben soll, und so die Vollzähligkeit der Komponenten praktisch nur noch im eingeschalteten Zustand z.B. anhand des Geräte-Managers oder anhand von Diagnosesoftware festgestellt werden kann.



    Für die fahrlässige Beschädigung der OVP wäre allerdings schon Ersatz zu leisten; dieser sollte sich jedoch höchstens im einstelligen Eurobereich, und nicht i.H.v. 10% des Kaufpreises bewegen. Weiterhin wird FSC nicht nachweisen können, dass die OVP nicht auf dem Rücksendeweg Schaden genommen hat.



    Scheint wohl wirklich die neuen Masche der Fernabsatzunternehmer zu sein. Der eine nimmt pauschal 10%, der andere 25%. Ich würde die KK-Buchungen stornieren falls noch möglich, FSC anweisen, nicht zurückzuerstatten bzw. wenn schon erfolgt an FSC den Teilbertrag zurückzahlen.


    Wenn FSC sich so sicher ist, dass ein Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 60€ besteht werden sie schon klagen :D



    Natürlich ist der Käufer schon sehr weit gegangen. Ich würde alles weitesgehend unberührt belassen.


    In der Gestzesbgeründung gibt es ein schönes Bsp.: So ist das Aufreißen der Schweißfolie eines Buches als Überprüfung zu werten. Ohne jetzt über die Übertragbarkeit dieses Sachverhalts zu streiten: Viel darüber hinaus geht das Verhalten des Käufers hier nicht.


    Zu deiner zweiten Fragen: Nein, meines Erachtens ist das nie und nimmer eine ausreichende Belehrung. Vgl. dazu den Formulierungsvorschlag in der BGB-InfoV. Weiterhin müsste auch noch eine Möglichkeit zur Vermeidung des Eintritts einer Wertersatzpflicht ausgezeigt werden. Daran fehlt es sowieso.


    Überdies behandelt man diese "25%-Klausel" wegen des Eingreifens des Klauselverbots so, als sei sie gar nicht da.


    Der Gesetzgeber hat sich halt dazu entschlossen, dass solche Risiken den Unternehmer treffen, wenn keine der gesetzlich normierten Ansprüche erfüllt sind.


    Auch ohne Entsiegelung der SW könnte Expansys das Gerät nicht mehr als Neuware verkaufen. Pech gehabt!

    Expansys hat keinen Anspruch auf Wertersatz in dieser Höhe, m.E. überhaupt keinen Anspruch auf Wertersatz in dieser Konstellation (wobei ich wie geschrieben weitere Belehrungen seitens Expansys über die Wertersatzpflicht nicht kenne).


    Mit ihren "AGB" (ich glaube die letzten, ähnlich dilletanstischen AGB die ich gelesen habe stammten von T. Berger :D) können sie sich bestenfalls den Hintern auswischen.


    Sie hätten da auch reinschreiben können "Bei uns gibt es kein Widerrufsrecht". Das heißt noch lange nicht, dass eine solche Klausel auch Rechtswirkungen entfaltet.


    Erstens fliegt die Klausel, da das Klauselverbot des § 309 Nr. 5 b) BGB greift, zweitens bestehen von Haus aus keine weiteren Ansprüche gem. § 357 IV BGB und drittens lösen Wertminderungen, die auf der Überprüfung der Sache beruhen keine Wertersatzfplicht aus. Daneben würde hier mangels Belehrung des Verbrauchers auch im Fall eigentlich wertersatzpflichtauslösenden Verhaltens des Verbrauchers, also wenn die Wertminderung nicht mehr allein auf eine Überprüfung zurückzuführen ist, keine Wertersatzpflicht begründet.

    Zitat

    Original geschrieben von Dwayne
    Ist der Gerichtsstand normalerweise nicht am Ort des Beklagten? Gibt es in München außer o2 noch weitere Netzbetreiber?


    Da stimmt im Grundsatz.


    Da mir aber nicht bekannt war, welcher Natur der Kläger war, war ich mir aber nicht sicher ob es nicht einen besonderen Gerichtsstand gibt. Gerade aber nochmal ins UKlaG geschaut, nach § 5 ist ZPO anzuwenden und nach § 6 I 1 das LG ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat.


    Dabei ist aber noch immer nicht ausgeschlossen, dass der FS BY nach § 6 II UKlaG dem LG München solche Streitkeiten auch aus anderen Bezirken durch VO zugewiesen hat. Aber da die zitierte Klausel zu o2 Loop passt und es m.W. auch keinen anderen NB mit Sitz in Bayern gibt waren es wohl in der Tat die Wasserköpfe.


    Vgl. auch:


    http://www.golem.de/pda/pda-43191.html


    Kläger war eine VZ!

    Einen wirklichen Vorteil für das leistende Unternehmen kann ich auch nicht erkennen, da jedermann seinen Überweisungsvertrag bis Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Empfängerkonto noch kündigen kann.


    Mir sind bis jetzt nur die Postbank (bei Buchung zu Postbank) sowie einige kleinere Sparkassen (bei Buchungen im gelichen Sparkassenverband) bekannt, die in Echtzeit buchen. Bei einigen Onlinebankingvarianten mit Stapelverarbeitung kann man die Überweisung sogar noch manuell stoppen bis das eigene Konto belastet wurde.


    Also hat das Unternehmen keine Zahlungssicherheit.

    Zitat

    Original geschrieben von fantomas
    Ich werde auf jeden Fall die Finger davon lassen, abgesehen davon dass ich meinen Artikel schon woanders günstiger gefunden habe. Im übrigen bin ich mir gar nicht sicher, ob die Methode beim iTAN-Verfahren, das meine Bank verwendet, überhaupt funktionieren würde. Beim iTAN-Verfahren reicht ja nicht eine beliebige TAN, sondern es muss genau die vom Bankrechner angeforderte numerierte TAN sein.


    Zitat


    Da wir vorab nicht unterscheiden können, ob Sie als Kunde schon sicheres Onlinebanking mittels indiziertem TAN-System nutzen, bitten wir Sie, uns im Interesse einer raschen Versandauslösung ihre aktuelle TAN-Liste gut lesbar zu faxen.


    Nach Verbrauch der iTAN wird die TAN-Liste selbstverständlich umgehend vernichtet, um den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu genügen.


    Als Vertrauensbeweis erhalten Sie im Gegenzug ein Zertifikat über unsere Partnerschaft mit allen führenden Banken Deutschlands gefaxt.

    Re: Re: Re: Brauche dringend Hilfe


    Zitat

    Original geschrieben von Nokia1986
    danke dir booner ich werde deine sätze an mich nehmen und erstmal die agb ausdrucken und zu meinem anwalt mitnehmen.



    mfg


    Kann da jetzt zwar keinen Zusammenhang herstellen :confused: Aber wenn es dich glücklich macht...