Beiträge von booner

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    Original geschrieben von honkie
    Hab das mal ausgedruckt, bringe ihm das mal mit! Kannst du evtl. ne Grundlage nennen??
    Ist ja echt geil!!


    Wofür konkret eine Grundlage? Für die "Rücknahme" der Ware durch den Verkäufer als solche gibt es keine eigene Anspruchsnorm des Käufers.


    Allerdings wird jeder vernünftige Verkäufer die Ware freiwillig zurückverlangen, wenn der Käufer infolge Mängelrücktritts den Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet hat, da dann der Käufer den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache "zurückverlangen" kann.


    Für den Anspruch des Käufers auf Rückgewähr des Kaufpreises infolge Mängelrücktritts wären das die §§ 346, 323 BGB, bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung §§ 346, 326 V, 323 I BGB, bei Verweigerung, Unzmutbarkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung die §§ 346, 323, 440 BGB jeweils i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 BGB

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    Original geschrieben von Dexter
    Ist es denn aber nicht so, dass nach 6 Monaten der Käufer in der Beweisschuld liegt?


    Habe dazu auch das hier gefunden


    http://www.eastcomp.de/gewaehr.htm


    Der Käufer hat immer darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB handelt, der Mangel also bereits bei Gefahrübergang bestanden hat oder zumindest schon angelegt war, deswegen schrieb ich oben auch "(...) von Beginn an mangelhafter Ware (...)".


    Ist der Käufer Verbraucher, und hat er von einem Unternehmer eine bewegliche Sache gekauft hilft ihm die Beweiserleichterung des § 476 BGB innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang. Dessen Vermutung ist aber kein "Allheilmittel" und kann auch vom Unternehmer widerlegt werden. Insbesondere bei Gebrauchtware oder bei Schäden, bei denen eine Fehlbedienung oder -nutzung nicht zweifelsohne ausgeschlossen werden kann ist diese Vermutungswirkung praktisch gleich null.


    Natürlich kann der Käufer aber auch im 23. Monat Anprüche geltend machen. Handelt es sich um einen bekannten Serienfehler oder erleichtert ihm ein entsprechendes Sachverständigengutachten die Beweisführung stehen die Chancen nicht schlecht.

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    Original geschrieben von tribal-sunrise
    ah ok - hatte den POst übersehen daher zum 2. Mal die (korrigierte Frage)


    bin fündig geworden


    Aber nicht richtig: Für dich gilt, wie oben erwähnt, § 357 II 3 letzter Halbsatz, da du wegen des Mangels widerrufst und nicht den Mangel beseitigt oder ein neues Teil geliefert haben willst.


    Und: Da ein mangelhaftes Teil nicht dem bestellten Teil entspricht, muss du in keinem Fall die Rücksendekosten tragen.


    Alles klar?

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    Original geschrieben von tribal-sunrise
    ach Quatsch, ich Idiot - ich meinte das richtige aber schrieb das falsche :rolleyes: - tschuldigung


    selbstverständlich meinte ich eigentlich das Onlinerecht bzgl. Rücksendung z.B. bei Nichtgefallen - aber ob dasselbe auch bei einer Rücksendung wegen Defekt/Gewährleistung gilt bei meinem defekten Einzelprodukt - das wäre die richtige Frage gewesen ...


    Nein, es gilt nicht dasselbe, s.o. :D

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    Original geschrieben von GigaTom
    Ich hab das gleiche Problem mit meinen drei o2-SIM-Karten. Hatte vorher ebenfalls die 3.30 drauf und damit keine Probleme gehabt. Ist erst seit dem Wechsel auf die 3.50 so. Der Typ im Nokia-Shop meinte, es liege an den SIMs, was ich mir allerdings nicht vorstellen kann. Das wäre schon ein komischer Zufall, wenn alle drei SIMs zugleich defekt wären. Das Problem tritt nur beim Wappen auf.


    An der SIM liegt es definitiv nicht. Hatte es mit einer anderen auch schon.


    Ich habe auch o2, aber helgesmutter, der selbes Problem hat(te), telefoniert lt. Profil mit E+.


    Es ist bei mir aber schon lang nicht mehr vorgekommen, toi toi toi :)


    Was mir noch aufgefallen ist: Helligkeitsschwankungen im Display, so wie ein Glühbirne bei Stromschwankungen, aber nur ganz leicht. Evtl. zieht beim Wappen etwas so viel Strom, dass die Versorgung der SIM leidet und sie deswegen aussteigt?

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    Original geschrieben von honkie
    Ich sagte dann, dass er doch aber was defektes zurücknehmen müsse, doch da meinte er, dass das immer Herstellersache sei und nur Service von ihm, wenn er es macht!
    Fand ich krass, aber scheint ja echt zu stimmen!!


    Da meinte er falsch. Gegenüber einem Verbraucher muss er wegen von Beginn an mangelhafter Ware immer haften, bei Neuware generell 24 Monate, bei Gebrauchtware optional nur 12 Monate lang. Sollte er dann nicht innerhalb einer ihm gesetzten Pflicht nacherfüllen, eine Nacherfüllung unmöglich, unzumutbar oder fehlgeschlagen sein steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Egal was der Hersteller sagt, dann sollte der Verkäufer im eigenen Interesse die Sache zurücknehmen, da er dem Käufer nämlich den Kaufpreis erstatten muss.

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    Original geschrieben von xoduz
    Das hast Du mal gründlich missverstanden. :)


    Garantie und Gewährleistung beziehen sich beide auf einen möglichen Defekt. Gewährleistung ist die gesetzlich vorgeschriebene Haftung, Garantie ein optionales, freiwilliges Ausstattungsmerkmal. Beide regeln aber das gleiche, nämlichen einen Schadensfall.


    Die 40 Euro Grenze gilt nur beim Rückgaberecht, dass durch den Kauf im Versandhandel entsteht. Du kannst über den Versandweg bestellte Waren innerhalb von zwei Wochen zurückgeben, beträgt der Wert der Ware unter 40 Euro musst Du die Portokosten tragen.


    Für mich klingt das hier so, als wolle tribal-sunrise nicht ein repariertes Teil zurück oder eine Nachlieferung eines mangelfreien Teils. Es geht hier also gar nicht um Mängelhaftung (Gewährleistung), sondern um eine "mangelmotivierte" Ausübung des Widerrufsrechts.


    Würde er gegen den Verkäufer im Rahmen seiner Mängelrechte vorgehen wollen, müsste er dem Verkäuer regelmäßig erst die Chance zur Nacherfüllung geben, und käme nicht einfach durch Rücksendung insoweit vom Vertrag los.


    Bei der Mängelhaftung würde ihm hinsichtlich der Portokosten § 439 II BGB helfen.


    Hier hilft ihm, sollte ihm der Unternehmer die Rücksendekosten bei Preis der zurückgesendeten <40€ überhaupt auferlegt haben, § 357 II 3 letzter Hs. BGB , da eine mangelhafte Sache nicht der bestellten Sache entspricht.