Beiträge von booner
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Original geschrieben von AudiV8
Hier geht man in der "Regel" davon aus, das die selbe Art der Prüfung, wie Sie bei einem Kauf in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zugestanden wird.Bei solchen Sachen bleibt dir nicht viel mehr als eine äusserliche Inaugenscheinnahme.
Nein!
Ich kann eine verpackte Sache nicht auf ihre Beschaffenheit hin prüfen, ohne sie auszupacken.
Vgl. dazu das "Buchauspackbeispiel" in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/6040 S.200 li. o.Weiterhin müsste er ja Lobo eine Möglichkeit aufgezeigt haben, die Sache zu prüfen, ohne dabei eine Wertersatzpflicht zu begründen. Der bloße Hinweis, sie bei der Prüfung nicht in Gebrauch zu nehmen dürfte eher nicht ausreichend sein.
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Nun geh mal mit deinem Quad in ein Geschäft, reise eine original Verpackung auf, nimm das Teil und verbaue es an deinem Quad - und warte die Reaktion des Verkäufers ab
.Weiteres, etwas überzogenes Beispiel, kauf beim KFZ Teile Händler ein paar Bremsbeläge und projeziere das mal auf dieses Beispiel.
Ich habe nicht behauptet, dass Lobo die CDI nicht in Gebrauch genommen hat oder Nutzungen daraus gezogen hat.
Nur ist es nicht korrekt, eine geöffnete OVP, ein verletztes Siegel usw. als Indiz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder gar eine Nutzung der Sache zu werten.Das Hinken deiner Vergleiche rührt daher, dass in deinen Beispielen der Unternehmer Kenntnis von der Nutzung der Sache hat, im Fall hier nicht und eine (überhaupt eingetretene?) Verschlechterung wohl auch nicht nachweisen können wird (was er tun müsste, um berechtigterweise Wertersatz verlangen zu können).
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Original geschrieben von kermit_t_f
booner: Bist du dir sicher, mit dem destillierten Wasser? Hab's grad mal nachgeschlagen, enthärtet ist auf jeden Fall richtig, aber dass die Pflanze destilliertes Wasser auf Dauer verträgt, wage ich zu bezweifeln...Bin aber auch weder Botaniker noch Florist oder sonst was in der Richtung
Nein, sicher bin ich mir nicht, dafür ist es schon zulange her
Kann auch "nur" Regenwasser gewesen sein...Irgendwo im Keller habe ich aber zwei Fachbücher über Carnivoren, bei Gelegenheit werde ich recherchieren.
Seinerzeit ist mir meine Nephentes ragnieri wegen sich aus dem Verwesungsvorgang gefangener Fliegen lösender Gifte leider eingegangen.
In diesen Fachbüchern wird teilweise auch nichts außer Lügen verbreitet
Dabei ist es ein wahres Prachtexemplar dieser Unterart bekannt für ihre besonders vollbusigen Kannen gewesen
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Original geschrieben von AudiV8
Nun, dies sollte wiederrum kein wirkliches Problem darstellen.Das fängt bei einer beschädigten original Verpackung an, und geht über eventuelle Installationsspuren die mit einer Montage im Fahrzeug einhergehen (zerkratzte Kontakte, Gehäuse Spuren, etc.) entfernen von Siegeln etc. PP.
Wenn die Ware benutzt wurde (was er ja darf, und auch nicht per AGB und/oder Widerrufsbelehrung ausgeschlossenwerden darf) muss halt für die Nutzung bezahlt werden.
Ich darf auf § 357 II 3 BGB verweisen ("Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.").
Auch wenn ich eine Verschlechterung der Kaufsache durch geöffnete OVP/Siegelbruch schon für sehr abenteuerlich halte, wo lässt sich da eine Grenze ziehen zwischen nicht wertersatpflichtauslösender Prüfung und evtl. werersatzpflichtauslösender Ingebrauchnahme ("Nutzung")?Da der OP schrieb, es seien keine Gebrauchsspuren erkennbar sehe ich hier keine Grundlage für eine Wertersatzpflicht.
Da es sich um eine CDI (=elektronische Zündeinheit) handelt (Lobo, ich bin so frei), die beim Krad/Quad eigentlich äußerst selten fest verbaut wird, sondern meist lose irgendwo unter der Sitzbank liegt, müsste man sich auch blöd anstellen hier auffällige Spuren an der CDI zu hinterlassen. Mehr als Stecker rein / Stecker raus dürfte da nicht gelaufen sein..
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Und genau das ist das Problem, so denke ich, kann von beiden Seiten jeder irgendwas behaupten. Ob es stimmt oder nicht...Was wegen oben angesprochener Beweislast aber ein Problem des Unternehmers ist. Denn im Bestreitensfall muss dieser beweisen, dass
1. AGB Vertragsinhalt wurden,
2. Innerhalb dieser AGB bzw. innerhalb einer Widerrufsbelehrung der Verbraucher in zulässiger Weise auf die Folge des Wertertsatzes bei Verschlechterung der Kaufsache infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme higewiesen wurde und ihm eine Möglichkeit aufgezeigt worden ist, diese Rechtsfolge zu vermeiden, und
3. dass überhaupt eine Verschlechterung der Sache eingetreten ist.
EDIT: Ok, war doch keine PN, das mit der CDI steht ja weiter oben öffentlich :cool:
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