Fernabsatzgesetz - Rücknahme E-Teile ausgeschlossen ?

  • Zitat

    Original geschrieben von AudiV8
    Ich mutmaße mal (Sorry@lobo wenn dem nicht so ist), dem immer gleichen Schema folgend, wird auch hier, der billigste Verkäufer gesucht worden sein. Ohne vorher die Elemantaren Dinge zu prüfen wurde einfach gekauft -


    Dem ist in der Tat nicht so :)
    Es ist der einzige Verkäufer der diesen Artikel im Angebot hat.


    Mittlerweile nimmt die Sache eine nicht uninteressante Wende .. der Hersteller des Quads interessiert sich für die CDI (mit Aufdruck des Herstellernamens), da es die offziell noch garnicht gibt und es völlig unklar ist woher der Händler sie hat. Könnte noch eine heisse Geschichte werden für den Händler, schaun wir mal :D


    Gruss, Lobo

    ..alles was sie sehen geschieht in Echtzeit !

  • Zitat

    Original geschrieben von AudiV8
    Hier geht man in der "Regel" davon aus, das die selbe Art der Prüfung, wie Sie bei einem Kauf in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zugestanden wird.


    Bei solchen Sachen bleibt dir nicht viel mehr als eine äusserliche Inaugenscheinnahme.


    Nein!


    Ich kann eine verpackte Sache nicht auf ihre Beschaffenheit hin prüfen, ohne sie auszupacken.
    Vgl. dazu das "Buchauspackbeispiel" in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/6040 S.200 li. o.



    Weiterhin müsste er ja Lobo eine Möglichkeit aufgezeigt haben, die Sache zu prüfen, ohne dabei eine Wertersatzpflicht zu begründen. Der bloße Hinweis, sie bei der Prüfung nicht in Gebrauch zu nehmen dürfte eher nicht ausreichend sein.



    Zitat


    Nun geh mal mit deinem Quad in ein Geschäft, reise eine original Verpackung auf, nimm das Teil und verbaue es an deinem Quad - und warte die Reaktion des Verkäufers ab :D .


    Weiteres, etwas überzogenes Beispiel, kauf beim KFZ Teile Händler ein paar Bremsbeläge und projeziere das mal auf dieses Beispiel.



    Ich habe nicht behauptet, dass Lobo die CDI nicht in Gebrauch genommen hat oder Nutzungen daraus gezogen hat.
    Nur ist es nicht korrekt, eine geöffnete OVP, ein verletztes Siegel usw. als Indiz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder gar eine Nutzung der Sache zu werten.


    Das Hinken deiner Vergleiche rührt daher, dass in deinen Beispielen der Unternehmer Kenntnis von der Nutzung der Sache hat, im Fall hier nicht und eine (überhaupt eingetretene?) Verschlechterung wohl auch nicht nachweisen können wird (was er tun müsste, um berechtigterweise Wertersatz verlangen zu können).

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Boah.. voll das Advokaten-Gemetzel hier :D :p


    Bin zwar kein Jurastudent, aber so wie Booner es schildert wurde es in unseren Rechtsvorlesungen auch geschildert.
    Grundsätzlich kann man alles, außer verderbliche Waren, Software (die entsiegelt wurde) und spezielle Kundenanfertigungen zurückgeben.


    Versuchs im guten, nimm evt. den Trumpf um den Händler noch ein wenig unter Druck zu setzen, und dann wird das wohl schon werden. (Ich rede hier nicht von Erpressung oder ähnlichem! ;) ).

    "Irgendwie haben die Leute das mit der Meinungsfreiheit falsch verstanden, man darf eine Meinung haben, man muss nicht. Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten."
    - Dieter Nuhr

  • Hallo,


    Zitat

    Original geschrieben von AudiV8
    Hier geht man in der "Regel" davon aus, das die selbe Art der Prüfung, wie Sie bei einem Kauf in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zugestanden wird.


    das mag für die Tagträume und daraus resultierenden AGB etlicher Versandhändler gelten aber nicht für die unabdingbare gesetzliche Regelung.

    Zitat


    Bei solchen Sachen bleibt dir nicht viel mehr als eine äusserliche Inaugenscheinnahme.


    Das BGB gesteht eine Prüfung zu, nicht (nur) eine Sichtprüfung.


    Natürlich muß man die zu einer Prüfung ggf. erforderliche Ingebrauchnahme auf das unvermeidbare Maß beschränken. Wenn man auf 10 km Probefahrt feststellen kann ob die Zündanlage die beworbenen Vorteile hat, dann darf man eben nur 10 km fahren und keine 20.


    Zitat

    reise eine original Verpackung auf


    Man kann eine Verpackung auch sorgfältig öffnen - und das sollte man auch tun solange man eine Rückgabe nicht sicher auschließen kann.

    Zitat


    als auch die Bestellung ohne jegliche vorherige Informationsbeschaffung über Rücksendung etc. seitens des Käufers.


    Seit die gesetzlichen Regelungen für Käufer so günstig sind gibt es nur wenige Händler die freiwillig attraktivere Rückgabekonditionen anbieten, warum also um die Informationen bemühen? (*)

    Zitat


    Da wo klare Aussagen zu einem solchen Thema fehlen, erfrage ich diese


    Gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen, warum soll er die beim Händler erfragen?

    Zitat


    wird auch hier, der billigste Verkäufer gesucht worden sein.


    Auch für den billigsten Händler gilt das BGB, möglicherweise hat man aber größere Probleme den Händler davon zu überzeugen.

    Zitat


    Die Entscheidung für diesen Verkäufer, wird ja sicher nicht wegen seiner hervorragenden Einhaltung der Informationspflichten gegenüber dem Käufer, gefallen sein.


    Warum nicht? :rolleyes: Wenn der Händler nicht korrekt informiert steht der Käufer noch besser da. :D


    Merkwürdigerweise haben die großen seit Jahren aktiven Versandhändler mit den Fernabsatzregelungen des BGB keine Probleme, die meisten hatten schon freiwillig ein Rückgaberecht als es ein gesetzliches noch garnicht gab - und meistens großzügiger als die heutige gesetzliche Regelung. Mag sein daß diese Versender etwas teurer sind - zu einem seriösen Unternehmen gehört auch daß aus gesetzlichen Pflichten resultierende Kosten seriös einkalkuliert werden.


    (*) Es ist trotzdem interessant vorher einen Blick in die AGB werfen, weil daraus häufig zu erkennen ist ob der Händler seinen gesetzlichen Pflichten freiwillig nachzukommen bereist ist oder auf dem Rechtsweg dazu gezwungen werden muß. Die Formulierung "wie in einem Ladengeschäft" ist ein Indiz für letzteres.


    Gruß, Wolfgang

  • Hi !


    Der Händler hat mir eben mitgeteilt das sie die CDI nun doch zurück nehmen.


    Gruss, Lobo

    ..alles was sie sehen geschieht in Echtzeit !

  • Zitat

    Original geschrieben von Lobo
    Hi !


    Der Händler hat mir eben mitgeteilt das sie die CDI nun doch zurück nehmen.


    Gruss, Lobo


    Da wird doch niemand weiche Knie bekommen haben? :D

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hi !


    Durchaus möglich :)


    Wie dem auch sei, für mich ist das Thema damit erledigt. Danke nochmal für die hilfreichen Beiträge.


    Gruss, Lobo

    ..alles was sie sehen geschieht in Echtzeit !

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