Beiträge von booner



    Damit hättest du die erste personalisierte Norm des BGB erfunden :p Der Wortlaut des zitierten § 357 BGB lautet:





    Was in AGB steht, ist i.d.R gerade nicht der Gesetzeswortlaut, da durch AGB das Gesetz an solchen Stellen wo es das zulässt zugunsten des AGB-Verwenders modifiziert werden soll.


    Laut OP wurden in den Vertrag schon gar keine AGB miteinbezogen.


    Für eine solche Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme müsste darüberhinaus auch noch eine ähnlich gestaltete Klausel wie die, welche du zitiert hast enthalten sein bzw. der Verbraucher darüber gesondert in einer Widerrufsbelehrung informiert worden sein. Ohne die ganeuen Umstände zu kennen kann man hier nur Rätsel raten.


    Übedies wäre der Unternehmer für die wertersatzbegründenen Umstände darlegungs- und beweispflichtig.

    Zitat

    Original geschrieben von Shakedizzle
    @ andi2511 und Booner


    könntet ihr vieleicht mal den link dazu geben? wenn ich dort dann nach den handys suche muss ich mich einloggen, aber dies klappt nicht


    Dann Cookies löschen oder temporäre ebay Störung. Beendete Suche geht nur nach vorherigem Login!

    Re: Wer kennt die Nummer +491804600112364 ?


    Zitat

    Original geschrieben von ShaoLin
    Vorhin auf Hand mich jemand mit der Nummer +491804600112364 angerufen und sofort wieder aufgelegt.


    Bei Google finde ich leider nichts.


    Weißt jemand, wem diese Telefonnummer gehört?


    Die hat bei meiner Freundin heute morgen heute auch 1x anklingeln lassen. Macht das Ganze nicht seriöser...


    Ja, Suche nach beendeten Angeboten, nur Sofortkaufen, maximaler Preis 1 Euro. Aber: Gefunden werden nur Angebote mit Sofortkaufoption, keine reinen Festpreisangebote. Und in der Artikelbeschreibung kann auch nicht gesucht werden.

    1. Selbstverständlich kann auch ein Fernabsatzkaufvertrag i.S.d. § 312b BGB über "E-Teile" widerrufen werden, solange die grundsätzlichen Voraussetzungen der §§ 312d, 355 BGB erfüllt sind. Es gibt keinen Ausschlusstatbestand speziell für "E-Teile".


    Am ehesten könnte hier noch der Ausschluss des § 312d IV Ziffer 1 BGB greifen ("nach Kundenspezifikationen angefertigte Waren"), der aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung restriktiv, also pro Verbraucher, auszulegen ist. Um diesen zu bejahen reichen die Informationen nicht aus. Sollte es sich aber um ein E-Teil von der Stange handeln greift er definitiv nicht ein.


    Selbst wenn AGB wirksam in den Fernabsatzkaufvertrag mit einbezogen worden wären, die einen entsprechenden Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf von solchen E-Teilen enthielten, bestünde ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Die entsprechende Klausel wäre unwirksam.


    Das Widerrufsrecht besteht bei Fernabsatzverträgen unabdingbar.




    2. Der Verbraucher kann sich das E-Teil bspw. auch bis zum Anschlag in den Allerwertesten einführen und anschließend trotzdem widerrufen. Nur macht er sich deswegen (eine enstsprechende Belehrung dahingehend und die Aufzeigung einer Möglichkeit dies zu vermeiden vorausgesetzt) ggf. wertersatzpflichtig gegenüber dem Unternehmer.



    Nur weil es moralisch unsauberes Verhalten ist, ist es das in juristischer Hinsicht noch lange nicht...