Beiträge von booner

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    Original geschrieben von bambi05
    Erwartet wirklich ein Gericht, dass ein Laie es so ausschließt, dass es komplett wasserdicht ist? Der Laie hat deutlich gemacht, was er will und das dürfte IHMO ausreichen.


    Aber poste doch noch einmal, wie es 100% perfekt ist. Ich müsste da selbst erst suchen.


    Ich spiele nicht auf die Auslegung Garantie zu Sachmängelhaftung an.


    Die Klausel von Stefanie75 stellt eine AGB dar, da für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte (Nachweis: Mehrfach in abgelaufenen Angeboten verwendet) Vertragsbedingung, dem Käufer einseitig gestellt und nicht individuell ausgehandelt.


    Die Klausel muss sich daher an den §§ 305ff. BGB messen lassen können.


    Die Klausel "Privatverkauf, daher keinerlei Garantie oder Rücknahme" versucht sämtliche Ansprüche des Käufers infolge von Sachmängeln auszuschließen, also auch solche, die Schadensersatzansprüche infolge von der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache darstellen und solche, die sonstige Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers sind.


    Das geht aber wegen § 309 Ziff. 7 litt. a, b BGB nicht.


    Und da AGB vorliegen, kann der Richter die verwendete Klausel auch nicht geltungserhaltend reduzieren. Also muss der Verkäufer 2 Jahre ab GÜ für Mängel haften.


    Ich würde einen Haftungsausschluss etwa so formulieren:


    Eine Haftung für Sachmängel ist augeschlossen; davon unberührt bleiben Ansprüche aus der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen sowie Ansprüche aus der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
    Sämtliche genannten Details zum Artikel stellen reine Eigenschaftsbeschreibungen aus Laiensicht dar, die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie für den Artikel wird ausdrücklich abgelehnt.



    Das geht jedoch nur bei gebrauchten Sachen und im Rahmen eines Kaufs der nicht Verbrauchsgüterkauf ist, und außerdem nur, wenn der Verkäufer wirklich nur reißerische Werbeanspreisungen verwendet, und nicht unzweifelhaft eine Beschaffenheitsgarantie übernimmt.

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    Original geschrieben von N°5
    Durch "regelmäßig" hört es sich an, als ob der Käufer bei der Klausel von einem Sachmangel ausgehen muss.


    Du hast das "regelmäßig" im falschen Kontext gesehen. Es bezog sich darauf, dass, falls der gelieferte Artikel (negativ) von der Artikelbeschreibung abweicht, ein Sachmangel vorliegt. Weicht er positiv davon ab, liegt kein Sachmangel vor, deswegen das "regelmäßig". Mit der Klausel an sich hat das "regelmäßig" nichts am Hut.


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    Wenn das so ist, könnte man ja das als Verkäufer im Voraus planen um sich im Nachhinein einer Verantwortung entziehen zu können.


    Das geht eben gerade nicht, zumindest wenn dieses Verhalten offensichtlich ist oder vom Käufer nachgewiesen werden kann. Denn solch ein Verhalten wäre widersprüchlich und widerspräche daher dem Grundsatz von Treu un Glauben. Überdies ist genau solch ein Fall in § 444 BGB geregelt, der besagt, dass sich der Verkäufer dann auf diesen Ausschluss nicht berufen kann, also doch für Mängel einstehen muss.


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    Ja, das stimmt. Jedoch muss man erwähnen, das es sich hierbei um den Defekt des Mikrophons handelt. Durch diesen Mangel lässt sich das Handy zum Telefonieren nicht benutzen. Und die Möglichkeit mit einem Handy zu telefonieren muss ja schon möglich sein. Somit handelt es sich für mich um ein schwerwiegendes Defekt in meiner genannten Hinsicht.


    Damit dürfte dann ein erheblicher Mangel vorliegen, der grds. zu einem Rücktritt infolge Nichtvornahme bzw. verspäteter Vornahme der Nacherfüllung berechtigt


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    Ich kann nicht wissen, ob der Verkäufer bewusst den Mangel verschwiegen hat. Jedoch gehe ich stark davon aus. Denn ein defektes Mikro sollte einem auffallen.


    Das kommt ganz auf den Einzelfall drauf an.


    Da du den Artikel ja nun verlinkt hast, weiß ich, dass es um ein Gebrauchtgerät geht. In einem solchen Fall würde ich dazu tendieren, dem Verkäufer, sofern er das Gerät selbst in Gebrauch hatte Kenntnis vom Mangel zu unterstellen und dass er zumindest bedingt vorsätzlich dahingehend handelte, dass du den Mangel nicht kanntest und das Funktionieren des Mikrophons für dich kaufentscheidend ist. Damit würde Arglist vorliegen, so dass die Mängelrechte trotz des Auschlusses bestehen würden (unterstellt der Auschluss wäre nicht schon aus anderen Gründen hinfällig, siehe dazu unten).


    Bei einem Neugerät dagegen würde ich keine Arglist annehmen.


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    Wer sollte in meinem Falle diesen Mangel prüfen? :)


    Spätestens der Richter wird sich dieser Frage widmen. Aber es sollte ja recht eindeutig gelagert sein, s.o.


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    Wenn der Verkäufer das Recht hat den Mangel vorerst zu beseitigen, so ist mir das Recht.


    Ich kann den Verkäufer nicht einschätzen. Ist er unzuverlässig und nicht solvent, besteht da natürlich ein gewisses Risiko. Nebenbei wird es sicherlich Streit um die Modalitäten wie etwa Versandkosten geben.


    Von daher würde ich dass 8800, sollte noch Herstellergarantie bestehen, zu einem NSC bringen. Erstens sagen die dir dann, ob noch etwas am Gerät faul ist, zweitens ist der Mikroaustausch eine Kleinigkeit ohne große Warterei anders als bei einer Abwicklung über den Verkäufer.


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    Das die Klausel zu weit geht habe ich nicht ganz verstanden, genauer gesagt "... da Körperschäden und Schäden infolge groben Verschuldens und Vorsatzes nicht von ihr ausgenommen wurden."
    Heißt es also, dass seine Klausel unwirksam ist?


    Der Verkäufer kann sich AGBmäßig nicht von oben genannten Schäden freizeichnen. Versucht er es trotzdem, ist die gesamte Ausschlussklausel unwirksam. Dann käme es für das Bestehen von Mängelrechten gar nicht mehr auf den Nachweis eines arglistigen Verschweigens des Mangels an.


    Bliebe hier nur noch zu klären, ob der Ausschluss des Verkäufers eine AGB darstellt.


    Ob die Beschreibung "sehr guter Zustand" schon für die Annahme einer Beschaffenheitsgarantie ausreichend ist, die den Haftungsausschluss im Rahmen ihrer Reichweite auch kippen würde ist fraglich. Ich würde sagen nein, anderseits gibt es Urteile, wo der Richter eine solche Garantie schon bei Attributen wie "Topzustand" bejaht hat.

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    Original geschrieben von peteradolf86
    Würde mich auch interessieren. Und nicht jeder kann lateinisch (ich auch nicht, musste nachlesen) also kann man das "ex nunc" doch ruhig gleich auf deutsch für "ab jetzt" schreiben, oder :)?


    Ich schrieb bewusst im Folgenden "rückwirkend" (und nicht ex tunc wie der Herr Kollege), so dass man doch auch ohne Lateinkenntnisse im Wege des Umkehrschlusses dazu kommen kann, dass "ex nunc" gleichbedeutend mit "ab jetzt" sein muss :p

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    Original geschrieben von corkOne
    Wenn ein 8800 beschrieben wird und ein Plagiat geliefert wird, ist die Klausel trotzdem wirksam?


    Ich bezog mich auf den Beitrag von N°5 , AdministratorDr denke ich auch.


    In deinem Fall, ohne die genaueren Umstände zu kennen, dürfte Arglist unschwer nachzuweisen sein: Gerät ersichtlich gebraucht und nicht von Nokia.

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    Original geschrieben von AdministratorDr
    Wenn das Gerät nicht der Beschreibung entspricht wird diese Klausel unwirksam. Denn sonst könnte man ja jeden Rummel bei Ebay verkloppen und als Neuwertig ausgeben. Das ist unrechtmäßig, von daher solltest du freundlich aber bestimmt auf den Mangel hinweisen und ihm klarmachen, dass du das Gerät so nicht haben willst. Auf eine Verweigerung der Rücknahme kann er sich ja nicht berufen.


    Das ist in doppelter Hinsicht falsch.


    Zum einen ist die Klausel natürlich grds. wirksam, wenn das Gerät nicht der Beschreibung entspricht. Denn nur dann wird regelmäßig ein Sachmangel am Gerät vorliegen.


    Was sollte ein Ausschluss der Sachmängelhaftung für einen Sinn machen, wenn er nicht greift, sobald ein Sachmangel vorliegt?


    Grenzen sind dem Ausschluss nur dann gesetzt, soweit der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie für die Kaufsache erklärt hat oder der Verkäufer den Mangel gekannt und diesem dem Käufer arglistig verschwiegen hat. Die Beweisführung obliegt hierbei dem Käufer.


    Zweitens kann der Käufer auch bei Bestehen seiner Mängelrechte die Kaufsache i.d.R. nicht unmittelbar zurückschicken. Zuerst darf der Verkäufer den Mangel beseitigen. Weiterhin muss geprüft werden, ob überhaupt ein erheblicher Mangel vorliegt.



    Die Klausel des Verkäufers "keine Garantie" ist jedoch aus anderen Gründen unwirksam, wenn sie, wovon man wohl ausgehen kann, von ihm für die mehrfache Verwendung konzipiert wurde: Sie geht zu weit, da Körperschäden und Schäden infolge groben Verschuldens und Vorsatzes nicht von ihr ausgenommen wurden. Damit verstößt sie, sofern sie eine AGB darstellt, gegen Klauselverbote und ist unwirksam.

    Charlie_D:


    Es zählt nicht die tatsächliche Teilnahme am Straßenverkehr, sondern die rechtliche Absicht zur Teilnahme am Straßenverkehr. Und die tut der Halter mit Zulassung des Kfz ausreichend kund.


    Ich kann dies gerne auch anhand diverser Zitate aus dem Hentschel oder diverser Straßenverkehrsrechtszeitungen belegen, glaube aber kaum dass dies für den Normalleser von Nutzen ist.


    Dass in deinen Fällen nichts gegen dich unternommen wurde liegt allein daran, dass kein Überwachungsverein irgendein Interesse an der Verfolgung einer Straßenverkehrs-Owi hat. Dort gibt es mittlerweile genug Wettbewerb, warum sollte man sich also dadurch auch noch Kunden vergraulen?


    Ob dein Kfz in verkehrssicherem Zustand ist oder nicht stellt immer noch der Überwachungsaufgabe Beliehene fest und nicht du.


    Wenn der Prüfer entgegen der Vorgaben nicht zurückdatiert und es passiert etwas im "geschenkten" Zeitraum ist das im Zweifel dein Problem.