Re: Re: Preisirrtum oder was?
ZitatOriginal geschrieben von doedl
ich stimme mit Dir überein, das bisher keine Anfechtungserklärung erfolgt ist. Diese sollte doch unverzüglich nach Kenntnis erfolgen, ist das richtig? Aufgrund der Kontakte mit anderen Käufern versucht sich der Händler hier herauszureden, aber er hat in diesen Fällen effektiv den Kaufvertrag nicht angefochten.
Ich gehe deshalb davon aus, dass eine Anfechtung gar nicht mehr möglich ist. Ausserdem habe ich ihn ja noch explizit auf den Preis von 119,90 EUR hingewiesen und eine irrtümliche Preisangabe als nicht wahrscheinlich erklärt. Darauf hat er auch nicht reagiert.
Doch, eine wirksame Anfechtung würde ich bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes noch für möglich halten.
Der Verkäufer hat spätestens mit der Korrektur des zu niedrigen SK-Preises am 15.07.05 um 09:48 Uhr Kenntnis von seinem Irrtum erlangt, vgl. http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…onDetails&item=7524587584
Heute ist der 20.07. "Unverzüglich" i.S.d. § 121 I BGB ist nicht mit "sofort" gleichzusetzen. Dem Anfechtungsberechtigten wird i.d.R eine Frist von höchstens zwei Wochen ab Kenntniserlangung zugebilligt.
Er muss sich ja auch erstmal über die Konsequenzen klar werden, kalkulieren ob er mit Erfüllung oder mit Anfechtung und Ersatz des Vertrauensschadens sowie eventueller Rechtsberatungs- und sonstiger Kosten (z.B. ebay-Gebühren, Arbeitsaufwand für Organisation der Anfechtung) und dem Risiko drohender Negativbewertungen besser fährt
Besondere Interessen des Anfechtungsgegners, die ebenfalls als fristverkürzend zu berücksichtigen wären, sehe ich in dieser Konstellation keine.
Zitat
Habe ich ja per email (siehe mein voriges Posting) ja schon gemacht. Ich habe nach meinem Verständnis keine Vorleistung zu erbringen, da der Verkäufer Kauf per Nachnahme in seiner Artikelbeschreibung vorsieht. Sollte ich nun nochmals schriftlich (Einwurf-Einschreiben?) eine Frist setzen?
Email ist immer so eine Sache, aber wenn er dir schon auf dein Verlangen geantwortet hat ausreichend, da deine Zahlungsbereitschaft momentan nur symbolischen Wert hat.
Ich würde noch bis Montag nächster Woche warten, ihm dann per Übergabeeinschreiben zur Lieferung der Kamera via Nachnahme (konkreter Sachverhalt, Art.-Nr.) eine Frist bis zum 5.8.05 unter Hinweis auf den Kaufpreis von 119€ setzen.
Die Setzung einer Frist wäre entbehrlich, wenn der Verkäufer vorab die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert ("Sie können mich für 119€ am Ars....." z.B.)
Zitat
Ich möchte natürlich nicht den Kaufpreis vorstrecken (aus naheliegenden Gründen). Auch möchte ich vom KV nicht zurücktreten. Kann ich dann auch Schadenersatz forden (in Höhe einer Ersatzbeschaffung)? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Ist immer besser das Vorkasserisiko zu umgehen. Wenn dir die NN Gebühren nicht zu teuer sind....
Bei einer Klage auf Erfüllung des KV stehst du evtl. erst in einem Jahr mit der Kamera da. Wenn das ok für dich ist?
Auch nach erfolgtem Rücktritt kann man Schadensersatz verlangen. Die Kosten, die im Rahmen des Deckungskaufes entstehen, sind unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung ersatzfähig.