Beiträge von booner

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    Original geschrieben von Quindan
    Habe zu der Thematik mal unseren Polzisten-Nachbar gefragt:


    Ggf. ist das von BL zu BL unterschiedlich (das wußte er nicht) aber in Nds. ist es nicht rechtens. Nur wenn ein Straftatbestand (also keine Ordnungswidrigkeit) vorliegt (oder halt ein entsprechender Verdacht), dürfen die Polis auf Privatgrundstücke. Ausnahmen sind Befragungen [bspw. von Zeugen], o.ä. - aber keine Aufnahme von Ordnungswidrigkeiten.


    Jungpolizist? :)


    Natürlich darf die Polizei auch zur Feststellung bzw. Ahndung einer Owi Privatgrund betreten.


    Im Falles des TE lag zumindest der Anfangsverdacht einer Owi vor, sei es weil der Polizist die Plakette selbst vom Verkehrsgrund aus erkennen konnte, weil ihm das Fahrzeug bereits bekannt war oder weil ein Nachbar Mitteiler war.



    Mangels Umfriedung des Stellplatzes und mangels Aufforderung des TE an den Polizisten, seinen Grund zu verlassen dürfte § 123 StGB ("Hausfriedensbruch") schon nicht erfüllt sein.


    Jedenfalls war das Betreten des Privatgrunds durch den Polizisten aber nicht widerrechtlich.


    Die Polizei ist für die Erforschung solcher Owi zuständige Behörde ( §§ 35 I, 53 I 1 OwiG). Gemäß § 53 I 2 OwiG hat die Polizei bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit das OwiG nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten.


    Über die Transmissionsklausel des § 46 I OwiG finden im Owi-Bußgeldverfahren sinngemäß die Vorschriften der Strafprozessordnung Anwendung, soweit keine andere Bestimmung durch das OwiG.


    So kann der ermittelnde Polizist dann etwa über die Generalermächtigung des § 163 I StPO das Grundstück betreten, ohne widerrechtlich einzudringen.


    Die zitierten Normen stammen übrigens alle aus Bundesgesetzen.


    Da der Stellplatz des TE nicht umfriedet war oder in sonstiger Weise schwer zugänglich kann auch keine Unverhältnismäßigkeit der Mittel gegeben sein. Anders wäre der Fall, wenn erst eine Zaunlatte herausgebrochen werden müsste, um einen Anfangsverdacht für eine Owi zu erlangen



    Das Handeln der Polizei war hier korrekt, der Owi-Tatbestand eindeutig erfüllt. Aslo heißt es zahlen und Ruhe oder Einspruch, Ärger und Mehrkosten.


    Interessieren würde mich noch, ob der TE auch jedesmal seinen Briefträger belangen will, wenn er ihm Post zustellt und zufällig über seinen Stellplatz latscht? :rolleyes:


    Wenn ich vergangene Posts von "Rabb" richtig in Erinnerung habe, kommt er aus der Praxis und kann meine Ausführungen sicher noch ergänzen.

    Wie bitte? Du stellst einen auf dich registrierten Account gegen Entgelt einem Dritten zu Verfügung? Wie kann man so naiv sein?


    Natürlich ist diese Vorgehensweise seitens ebay untersagt. Zum einen sind Accounts nicht übertragbar, zum anderen verpflichten die ebay-AGB den Nutzer zur Geheimhaltung seines Passworts.


    Wie tritt denn der "Mieter" bei ebay auf?


    Verkauft er die Ware im Auktionstext für den Bieter ersichtlich in seinem eigenen Namen?



    Wenn nicht, dann kommt der Vertrag, wenn der Account noch auf dich registriert ist, zwischen dem Käufer und dir zustande mit allen Konsequenzen.



    Siehe dazu bspw: LG Aachen http://www.kanzlei-prof-schwei…teile/index.html?id=13747


    Wenn vertraglich eine Freistellung deiner Person von Ansprüchen des Käufers vereinbart worden ist ist das solange schön und gut, wie der Mieter solvent ist. Diese Freistellung greift nämlich nur im Innenverhältnis Vermieter - Mieter, nicht jedoch im Außenverhältnis Vermieter - Käufer (wenn denn ein KV zwischen Vermieter und Käufer zustande gekommen ist)



    Das von dir gefundene Urteil ist unpassend. Dort geht es zum einen nur um wettbewerbsrechtliche Auswirkungen, zum anderen nicht um die Vermietung eines bestehenden Accounts (wie bei dir - wohl wegen der Bewertungen), sondern um das Anlegen eines Accounts mit fremden Daten bei Gestattung durch den Fremden.

    Zitat

    Original geschrieben von Martin Reicher
    140 km/h gibt es doch praktisch nur auf der S1, bei den anderen Linien geht es meist nicht über 120 km/h hinaus (z.B. auch die S8 zum Flughafen), selbst Richtung Mammendorf wo nebendran der Fernverkehr 200 km/h fährt ist die S-Bahn auf 120 km/h beschränkt.


    Doch auf der S8 wird 140 km/h gefahren, z.B. zwischen Hallbergmoos und Besucherpark. Die beiden Stationen dürften auch mit die am weitesten auseinanderliegendsten im Münchener Netz sein.


    Zitat


    Das aktuelle Problem mit den Brh ist auch weniger die LZB-Führung, da werden dann schon auch niedrigere Geschwindigkeiten freigegeben, das stimmt, aber gravierender ist, dass im PZB-Betrieb (also im gesamten Netz außer der Stammstrecke) nun die mittlere Zugart gilt (für die obere Zugart bräuchte man 111 Brh) und diese ist auf eine Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h überwacht. Außerdem gelten für die Vorbeifahrt an Signalen in Warnstellung andere Überwachungsgeschwindigkeiten z.B. 70 km/h statt 85 km/h bei einer 1000-Hz-Beeinflussung wie sie z.B. am Signal "Halt erwarten" erfolgt.
    Kommt man über diese Geschwindigkeit bekommt man erstmal eine Zwangsbremsung bis zum Stillstand, muss dann den Fahrdienstleiter verständigen usw. Das kostet natürlich alles Zeit...


    Völlig zutreffend. Ich glaube sowas geht für ein Telefonforum aber zu sehr ins Detail :D

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    Original geschrieben von nobbi
    Die fahren ihre S-Bahn mit LZB?


    N.


    Ja, genauer LZB vom Typ CIR-ELKE die Blöcke bis runter auf 50m zulässt. Auch bei Betriebsaufnahme 1972 lag im Bereich des Stammstreckentunnels schon eine LZB, die aber nicht praxistauglich war. Von den ersten ET 420 waren auch nur wenige mit LZB-Technik ausgestattet gewesen.


    Die neue LZB hat man zwischen 2003 und 2004 eingebaut, weil ab Fahrplanwechsel 12/2004 ein 10-Minuten-Takt realisiert werden sollte.



    So "richtig" hat der 10-Minuten-Takt aber m.W. nie funktioniert, bei jeder kleinsten Störung werden die Taktverdichter rausgenommen.


    Zusätzlich zum aktuellen Bremsproblem kommt noch hinzu, dass das EBA die TAV ich glaube zum 1.9.07 untersagt hat. Jedoch wurde im Stammsteckenbereich ohnehin mit örtlicher Aufsicht abgefertigt.


    Hätte man nur die 420er behalten...

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    Original geschrieben von elena661
    Was mir noch einfällt.... ich weiss aber nicht ob dies mit dem in zusammenhang gebracht werden kann.
    Eine Arbeitskollegin von mir hatte auf dem Privatgelände (Parkplätze ) vom Arbeitgeber mal einen Schaden am Auto , wobei der Unfallverursacher Fahrerflucht begann .....jedenfalls die herbeigerufene Polizei sagte damals, **das ist Privatgelände und wir können nichts tun!


    Wie es später weiterging, dazu kann ich nichts sagen... aber bei dem Spruch der Polizei ** ( ich rief sie von meinem Handy aus an ) war ich dabei !


    Weil wahrscheinlich gar keine Straftat vorliegt und auch die Ermittlungs des zivilrechtlichen Anspruchsgegners ohne Aussicht auf Erfolg ist. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt nicht vor, genausowenig wie man eine Sachbeschädigung unterstellen kann.

    Angeblich nur für das Zeitfenster der "Trafficsperre" bei Freeloadern. Jedenfalls soll aber keinerlei Verknüpfung IP bzw. Account mit der/den heruntergeladenen Datei(en) erfolgen, egal ob free oder premium.

    Das Tresorbeispiel war natürlich nur sinnbildlich gemeint.


    Wer sagt denn überhaupt, dass der Polizist das Grundstück des TE betreten haben muss, um die Owi festzustellen? Mit guten Augen lässt sich die Plakette sicherlich noch aus 20-25m ablesen, der Zulassungsstempel ist auch erkennbar, dass Kennzeichen sowieso.



    EDIT zum Thema welche Ausmaße solche Geschichten annehmen können:


    Ich meine mal von der Praxis einiger Zulassungsstellen gelesen zu haben, den bisherigen Halter nach dem Verkauf des Kfz mit überzogener HU zu belangen, wenn der neue Besitzer mit den Kennzeichen des Kfz zur Zulassungsstelle rennt um den Wagen um-/abzumelden. Wenn der bisherige Halter dann nicht nachweisen kann, die HU vor dem bereits ordnungswidrigen Zeitfenster während seiner Haltereigneschaft durchgeführt zu haben bekommt er Ärger.


    Muss mal suchen, ob ich dazu noch was finde...

    Es ist völlig egal wo sich das angemeldete, HU-Pflichtige Kfz befindet. Es kann auch in einem Tresor im Keller stehen oder in sämtliche Einzelteile zerlegt fahruntüchtig in der Garage liegen.


    Wer ein Kfz zugelassen hat, hat die HU-Pflicht einzuhalten, egal wo sich das Fahrzeug befindet und ob es genutzt wird oder nicht. Andernfalls handelt derjenige ordnungswidrig.