ZitatOriginal geschrieben von Quindan
Habe zu der Thematik mal unseren Polzisten-Nachbar gefragt:
Ggf. ist das von BL zu BL unterschiedlich (das wußte er nicht) aber in Nds. ist es nicht rechtens. Nur wenn ein Straftatbestand (also keine Ordnungswidrigkeit) vorliegt (oder halt ein entsprechender Verdacht), dürfen die Polis auf Privatgrundstücke. Ausnahmen sind Befragungen [bspw. von Zeugen], o.ä. - aber keine Aufnahme von Ordnungswidrigkeiten.
Jungpolizist? ![]()
Natürlich darf die Polizei auch zur Feststellung bzw. Ahndung einer Owi Privatgrund betreten.
Im Falles des TE lag zumindest der Anfangsverdacht einer Owi vor, sei es weil der Polizist die Plakette selbst vom Verkehrsgrund aus erkennen konnte, weil ihm das Fahrzeug bereits bekannt war oder weil ein Nachbar Mitteiler war.
Mangels Umfriedung des Stellplatzes und mangels Aufforderung des TE an den Polizisten, seinen Grund zu verlassen dürfte § 123 StGB ("Hausfriedensbruch") schon nicht erfüllt sein.
Jedenfalls war das Betreten des Privatgrunds durch den Polizisten aber nicht widerrechtlich.
Die Polizei ist für die Erforschung solcher Owi zuständige Behörde ( §§ 35 I, 53 I 1 OwiG). Gemäß § 53 I 2 OwiG hat die Polizei bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit das OwiG nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten.
Über die Transmissionsklausel des § 46 I OwiG finden im Owi-Bußgeldverfahren sinngemäß die Vorschriften der Strafprozessordnung Anwendung, soweit keine andere Bestimmung durch das OwiG.
So kann der ermittelnde Polizist dann etwa über die Generalermächtigung des § 163 I StPO das Grundstück betreten, ohne widerrechtlich einzudringen.
Die zitierten Normen stammen übrigens alle aus Bundesgesetzen.
Da der Stellplatz des TE nicht umfriedet war oder in sonstiger Weise schwer zugänglich kann auch keine Unverhältnismäßigkeit der Mittel gegeben sein. Anders wäre der Fall, wenn erst eine Zaunlatte herausgebrochen werden müsste, um einen Anfangsverdacht für eine Owi zu erlangen
Das Handeln der Polizei war hier korrekt, der Owi-Tatbestand eindeutig erfüllt. Aslo heißt es zahlen und Ruhe oder Einspruch, Ärger und Mehrkosten.
Interessieren würde mich noch, ob der TE auch jedesmal seinen Briefträger belangen will, wenn er ihm Post zustellt und zufällig über seinen Stellplatz latscht? ![]()
Wenn ich vergangene Posts von "Rabb" richtig in Erinnerung habe, kommt er aus der Praxis und kann meine Ausführungen sicher noch ergänzen.