Beiträge von booner

    Wie ich heute feststellen durfte, kostet die Wegdrückenansage sogar dann was, wenn man keine Nummer übermittelt. Dabei kommt noch frech die Ansage "leider übermitteln Sie Ihre Nummer nicht, so dass wir den Angerufenenen nicht über Ihren Anruf informieren können".


    Wo bleibt da bitte der Mehrwert?


    Wie heißen den die beiden "Features" in der E+ Nomenklatur, damit ich diese gezielt deaktiveren bzw. aktivieren lassen kann?

    Zitat

    Original geschrieben von Bond 08/17
    Was mir jetzt nicht so ganz klar ist - wo liegen die Unterschiede zum Student-Tarif? Das Einzige was mir aufgefallen ist, sind die Vergünstigungen für Events...


    Z.B dass man für Code25 weder Student/Schüler/Azubi sein muss?


    Übrigens: Laut E-Plus Shop gilt die Code25 Aktion nur für Neukunden. Man hat also keine Chance, über einen Wechsel in den Webtrarif + Code25 50 SMS pro Monat zusätzlich abzustauben.

    Tja, wenn man vom Teufel spricht: Über Nacht wurde ich laut Onlinebanking umgestellt.


    Widerspruch ist raus. Auch wenn die Kundenservice-Mäuschen damit überfordert sein werden...


    Ansonsten wird alles bei der PB außerordentlich gekündigt. Bei der Sparcard direkt ist der Laden von 3,0% Zins p.a. im Mai auf 2,8%, und jetzt irgendwann im Juni auf 2,6% runter. Lohnt also nicht mehr wirklich.

    Hallo,



    nachdem meine Freundin jetzt vom TM 240 via Hotline und zugeschicktem VVL-Angebot in den TM 200 Web gewechselt hat, steht seit heute in der Kundenbetreuung Online unter Vertragsdaten "Time & More 200 2004" aber nichts von "Webtarif". Da die Laufzeit auch immer noch beim alten ist, hoffe ich einfach mal auf einen Fehler in der KO.


    Nich dass man meine Freundin in den "normalen" TM200 umgestellt hat? Oder wird der Zusatz "Web" in der KO nie angezeigt?



    Die Hotline möchte ich bei evtl. drohenden 1,20€/min eher nicht anrufen....

    Re: Widerrufsrecht bei Mobilcom Vertrag? - noch keine SIM+Handy erhalten


    Zitat

    Original geschrieben von JimboX
    Hallo,


    ich habe am Freitag einen D1 50 sms power Vertrag im Mobilcom Shop unterschrieben, um das K750i abzustauben. Es hieß, dass es diese Woche wieder im Shop verfügbar ist. Bis jetzt noch kein Rückruf, ich rufe da aber gleich an.


    Ich habe hier im Forum gelesen, dass Lieferungen erst für KW 29/30 angekündigt sind. Also falls es auch so lange im Shop dauert, würde ich gerne den Vertrag widerrufen. Normalerweise geht das doch innerhalb von 14 Tagen, oder??? SIM Karte liegt noch im Shop, also habe ich nichts aktiviert usw. In den AGB's habe ich aber nichts mit Widerrufsrecht gefunden... :(


    Also laut meinem Kalender beginnt die KW 29 am 18.7., die KW logischerweise am 25.7. Wo ist dann das Problem? Von heute an sind es maximal 12 Tage?

    Zitat

    Original geschrieben von RA Fries
    Der Mobilfunkvertrag und der Kaufvertrag über ein subventioniertes Handy sind in der Regel als verbundene Verträge zu betrachten. Sollte der Kaufvertrag, z.B. durch Rücktritt, zu Falle kommen, liefert dies auch einen Grund zum Rücktritt vom Mobilfunkvertrage, sofern dessen Fortbestand für den Kunden unzumutbar wäre. Dies ist wiederum stark vom Einzelfall abhängig. Aus meiner Praxis kann ich aber sagen, daß in diesem Falle ein Rücktritt meist problemlos möglich ist.


    Eine (ausnahmsweise) Anwendung der §§ 323ff. BGB auf Dauerschuldverhältnisse sollte nur solange möglich sein, wie das Dauerschuldverhältnis noch nicht in Vollzug gesetzt wurde. Nach Invollzugsetzung wird nicht zurückgetreten, sondern gekündigt.


    Zitat


    Schließlich noch zu booners erstem Posting: auch das Rücktrittsrecht bei Sachmängeln fällt unter die Gewährleistungsrechte und darf niemals aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht hergeleitet werden, dessen Anwendung durch die spezielleren Vorschriften des § 437 BGB gesperrt ist. Daß diese Vorschrift offiziell nicht mehr von Gewährleistung spricht, ändert nichts daran, daß die Bezeichnung in der juristischen Praxis nach wie vor üblich ist.


    Nein, Sachmängelhaftung IST (weitestgehend) Allgemeines Leistungsstörungsrecht. Ein vergleichbares Sonderrecht, wie es vor Inkrafttreten des SchuModG die Gewährleistung war, existiert heute nicht mehr.


    So ist der Tatbestand der mangelhaften Leistung als Pflichtverletzung zu werten und unterfällt damit wie die Leistungsstörungen des Verzugs, der Unmöglichkeit und der Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten sowie von Schutzpflichten dem Allgemeinen Leistungsstörungsrecht.


    Die Katalognorm des § 437 BGB verdeutlicht dies doch gerade.


    Als Rechtsbehelfe mit "gewährleistungsrechtlichem" Touch würde ich alleine noch den Nacherfüllungsanspruch an sich und das Gestaltungsrecht der Minderung bezeichnen.