Beiträge von booner

    Ich vermute eher, dass MC die Karte "verspätet" abschaltet, um bei (versehentlicher) Nutzung der Dienstleistung durch den Kunden nach dem Stichtag eine "Rücknahme" der Kündigung zu konstruieren.


    Aus technischer Sicht sollte man eine termingerechte Abschaltung ohne weiteres hinbekommen, bei Zahlungsverzug gehts auch innerhalb von Stunden...

    Re: Wie lange darf die Nachbesserung dauern?


    Zitat

    Original geschrieben von phhesse
    Habe eine Email, in der mein Händler ankündigt, dass die Reparatur meines Handies 4-8 Wochen dauern kann/wird. Muss man sich das bieten lassen? Ich habe das Gerät nur knapp über zwei Wochen benutzt.


    Eine solch langwierige Nachbesserung dürfte dir unzumutbar sein, gerade bei einem Massenprodukt wie einem Handy.



    So pauschal würde ich das nicht beurteilen, jedenfalls der BGH war (ist?) da komplett anderer Ansicht.


    Mir ist aber auch untergerichtliche Rechtsprechung in Erinnerung, die einem Mobilfunkkunden bei einem von Anfang an mangelhaftem Engerät und fehlgeschlagener Nachbesserung einen Kündigungsgrund zusprach.

    Zitat

    Original geschrieben von boecki
    der Anwalt wird dich auslachen...selber schuld, wenn man vor dem Unterschreiben nicht die AGB liest. Dort steht nämlich genau drin, daß immer bis zum Monatsende der Vertrag läuft.


    Also erst mal lesen und dann meckern (wenns berechtigt ist...in diesem Fall hier aber nicht!)


    Dumm nur, dass eine solche AGB-Klausel, die dem Verbraucher eine über 2 Jahre hinausgehende Mindestlaufzeit aufbürdet, gem. § 309 Ziffer 9 lit. a) BGB schlicht unwirksam wäre.

    Zitat

    Original geschrieben von RA Fries
    Es ist interessant, daß hier und auch in vielen anderen Threads immer noch der Begriff "Wandlung" kursiert. Seit der Schuldrechtsreform kennt das deutsche Privatrecht diesen Begriff nämlich eigentlich gar nicht mehr.



    Es sind aber hauptsächlich die Unternehmen, die diesen Begriff noch kommunizieren. Und da schnappen es die Leute wohl auf...


    Zitat


    Der korrekte Terminus wäre "Rücktritt". Bei Lieferung einer mangelhaften Sache hat der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllt. Nun hat von den verschiedenen Gewährleistungsrechten die sogenannte Nacherfüllung (also Reparatur oder Ersatzlieferung) immer Vorrang.


    Moment: Dann darfst du aber auch nicht mehr von "Gewährleistung" sprechen :) Der Begriff "Gewährleistung" taucht im Kaufrecht m.W. nur noch bei der Hingabe an Erfüllungs statt auf, und da wurde wohl schlicht vergessen, den Ausdruck gegen "Rechte bei Mängeln" auszutauschen.


    Andererseits sollen Begriffe wie "Mängelhaftung" oder "Mängelrechte" bei einigen eingefleischten Korrektoren der Staatsexamina zu Punktabzug führen.


    Zitat


    Sollte diese allerdings mehrfach fehlgeschlagen sein, in der Rechtssprechung haben sich hier in der Tat zwei erfolglose Versuche als Richtwert etabliert, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Geschäft wird dann rückabgewickelt und der Kunde erhält den Kaufpreis zurück bzw. mit einem neuen Handy verrechnet.


    Das ist nicht mehr nur Rechtsprechung, sondern mittlerweile für den Regelfall in § 440 S.2 BGB kodifiziert.

    Was macht o2 eigentlich in dem Fall, dass man vor dem 1.7. auf dem EM-Konto <50 Cent hatte? Wurde dieser Betrag ersatzlos gestrichen, wurde er dem Guthabenkonto gutgeschrieben oder wurde dann EM (noch) nicht abgestellt?


    In der ersten Variante würde der Kunde von o2 um seine "Anwartschaft" auf Gutschrift betrogen.

    Gibts was Neues in Sachen Zwangsumstellung?


    Ich habe nach wie vor mein PB Giro Plus - zumindestens laut Onlinebanking.


    Mich hat die letzten Wochen zwar öfters eine PB Mitarbeiterin versucht zu erreichen - hat aber nie geklappt. Wollte die mir die Umstellung schmackhaft machen oder nur ankündigen?


    Achja: Eine Bareinzahlung mit Postbankcard in einer Postfiliale auf das Giro zählt doch bestimmt als beleghafter (und damit kostenpflichtiger) Vorgang?


    Würden dann beim Giro start direkt gleich die 5,90€ Monatsgebühr anfallen wegen eines solchen Vorgangs, oder sind beleghafte Vorgänge dann einfach nicht möglich/werden nicht ausgeführt (wie etwa bei der Sparcard direct)?

    Zitat

    Original geschrieben von AndreasMD
    Das heisst also, man kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung in Verzug? Oder erst nach Nichtbegleichen einer Mahnung?


    Wenn du Schuldner einer Entgeltforderung bist, welche fällig ist und über deren Bestand du durch eine Rechnung (...) in Kenntnis gesetzt wurdest, kommst du spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung (ohne Zugang einer Mahnung) in Verzug.


    Welchen Sinn sollte der Ausnahmetatbestand des § 286 III BGB denn haben, wenn eine Mahnung Voraussetzung wäre?


    Wenn du als Verbraucher einzustufen bist, bedarf es für die Verzugswirkung zusätzlich noch einer "Belehrung" über diese Rechtsfolge.