Beiträge von booner

    Mir hillft Galphimia glauca. Sind homöopathische Globuli. Die Kügelchen kosten ca. 6€ in der Apotheke und halten etwa 3 Monate. Halsweh am Morgen, Augenjucken, Fließschnupfen zu 90% reduziert. Nich beschwerdefrei, aber sehr viel besser. Früher musste ich zu dieser Jahreszeit minimal 20x täglich niessen. Jetzt gibt es Tage ohne ein einziges Mal :D


    Nebenwirkungen konnte ich keine feststellen, wie bei allen Mitteln der Homöopathie kann es aber zu einer Erstverschlechterung kommen.

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    Original geschrieben von ArtIst.Max
    *ähm* eine Prepaid kündigen? Hm... ;)


    Ja, Dauerschuldverhältnisse kann man kündigen.



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    Original geschrieben von ganymed
    Na ja, die Beweislastumkehr gilt in diesem Fall bei Sachmängeln gem § 476 BGB nr 6 Monate. Nach dieser Zeit musst Du beweisen, dass Du nicht dafür verantwortlich warst.


    Ist mir durchaus bewußt, aber letztendlich nur eine Frage der Durchsetzbarkeit.


    Der Sachmängelhaftungsanspruch eines als Verbraucher einzustufenden Käufers, der eine neue Sache von einem Unternehmer kauft (was hier aber nicht der Fall ist) verjährt nunmal frühestens 24 Monate nach Übergabe der Sache. Meine Aussage stand im Kontext zu dem von mir Zitierten, wo von einem Sachmängelhaftungsanspruch von max. 6 Monaten die Rede war.



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    Original geschrieben von RA Fries
    Die Vorredner gehen fälschlich davon aus, daß über die SIM-Karte ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Dies ist jedoch bei keinem Anbieter der Fall, sondern es erfolgt lediglich eine kostenlose Gebrauchsüberlassung. Von den erwähnten kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften kann hier keine Rede sein (jedoch ist die Aussage von ganymed grundsätzlich richtig, daß nach sechs Monaten der Käufer den schwierigen Beweis führen müßte, daß die Karte bereits bei Erhalt mangelhaft war).


    Nein, davon gehe ich gewiß nicht aus. Ich schrieb, dass die von o2 wohl ihrer Sicht nach so verfahren, wenn sie den Kunden mit (kaufrechtlicher) Mängelhaftung ankommen.


    Der Widerspruch ergibt sich doch schon aus dem zitierten Passus der Loop-AGB.


    Als Leihe, also unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, würde ich das Zurverfügungstellen der SIM aber nicht sehen.


    Eher als anteilig über den "Kaufpreis" bzw. die regelmäßige Mindestaufladung finanziertes Mietverhältnis.


    Aber egal im Endeffekt haftet der Kunde bei einem "Einfach-so-defekt" in keinem Fall, § 602 BGB bzw. §§ 535 II S.2, 538 BGB.


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    Ein SIM-Tausch ist bei allen mir bekannten Mobilfunkanbietern grundsätzlich gebührenpflichtig, 12,50 Euro sind sogar noch verhältnismäßig wenig. In der Regel kann man aber, wenn man guter Kunde ist und das nicht ständig vorkommt, auf Kulanz hoffen. Wir mußten bei T-Mobile noch nie für eine Ersatz-SIM bezahlen.)



    Das ist es eben, die Kostentragung für "Tausch", "Ersatzkarte" bei Verlust bzw. Diebstahl wird vertraglich geregelt. Nicht aber der Fall, dass die SIM ohne Verschulden des Nutzers den Geist aufgibt.

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    Original geschrieben von Opelfan42
    Aber:
    1. Die SIM-Karte darf nicht älter als 6 Monate sein (Das entspricht deinem Gewährleistungsanspruch gegenüber O²)


    Wow, da ist mal wieder Kreativität angesagt bei den Wasserleichen:


    o2 verkauft also den SIM-Kartenchip nach eigener Ansicht an den Kunden, will für Mängel als Unternehmer nur 6 statt gesetzlich vorgeschriebener 24 Monate lang haften und erfüllt gleichzeitig den Kaufvertrag gegenüber dem Kunden nicht, da o2 gem. AGB ([URL=http://www.o2online.de/o2/meta/agbs/looptarife,property=Original.pdf]siehe Ziffer 3.6[/URL] ) ausdrücklich einer Übereignung des SIM-Chips an den Kunden entgegentritt?


    o2 schriftlich zur alsbaldigen Erbringung der Mobilfunkdienstleistung, konkret also zu einer erneuten Bereitstellung einer lauffähigen SIM auffordern, gleichzeitig bei Nichthandeln Kündigung aus wichtigem Grund androhen.