Zitat
Original geschrieben von horstie
Wohl nicht richtig. Es dürfte nichts dagegen sprechen, eine erneute, sog. "überholende" Kündigung auszusprechen, die dann mit den neuen Fristen wirksam wird.
Nichts anderes sagt auch der Mierterverein unter Punkt 4.
Das habe ich mir ja schon fast gedacht.
Bei dieser überholenden Kündigung bekomme ich nach meinem Rechtsverständnis von der rechtsgestaltenden Wirkung einer Kündigung aber Bauchweh. Ist die rechtsgestaltende Wirkung mit dem Zugang eingetreten, kann ich danach nicht mehr, zumindest nicht aus demselben Grund daran herumdoktern.
Dem käme es gleich, wenn ich die Kündigung nach Zugang einseitig zurückziehen oder in ihren Wirkungen abändern könnte.
Bei einem Kündgung aus wichtigem Grund, die einer ordentlichen hinterhergeschoben wird, etwa wie im Arbeitsrecht häufiger anzutreffen, hat das natürlich seine Berechtigung.
Anderseits könnte man auch argumentieren, dass das Mietverhältnis nach Zugang der vor dem 1.6. ausgesprochenen Kündigung weiterexistiert, und demnach auch "nochmal", und dann auch nach neuer "Rechtslage" gekündigt werden kann.
Dann wird halt auf den AGB-Charakter abgestellt 