Beiträge von booner
-
-
Zitat
Original geschrieben von eviltom


So - jetzt denke ich, ist TheStarOFF vollständig überfordert.
Stimmt - zu so später Stunde leidet der Realitätsbezug

Und ein Denkfehler ist auch noch drin: Selbst wenn man ein "Wiederaufleben" der Beweislastumkehr annehmen würde, gewinnt man dadurch keinen einzigen Tag, da der Umtausch ja noch am Kauftag erfolgte und bei der zweiten Reparaturannahme MM nach seinen Angaben keinen Mangel anerkannt hat und nur das Notebook für FSC entgegenahm...
-
-
Du musst dem MM den Rücktritt vom Kaufvertrag nur erklären, einigen musst du dich darüber mit ihm nicht, nur sollte ein Rücktrittsgrund auch tatsächlich vorliegen.
In deinem Fall ist die Geschichte in der Tat etwas durcheinander.
Zum einen ist zu trennen zwischen "Maßnahmen des MM" i.R.d. gesetzlichen Mängelhaftung und Tätigwerden des MM für FSC i.R.d der Herstellergarantie von FSC.
Zum anderen muss man Nachlieferung und Nachbesserung unterscheiden.
Nehmen wir einfach einmal an, dass am Notebook jeweils tatsächlich ein Sachmangel vorlag. Dann könntest du vom Kaufvertrag durch Erklärung zurücktreten, wenn du
a) dem MM erfolglos eine angemessene Frist nach deiner Wahl zur Nachbesserung/Nachliefeurng gesetzt hast, oder
b) ohne Fristsetzung, wenn die dir zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, also insbesondere eine zweimalige, nicht erfolgreiche Nachbesserung seitens MM vorläge (vgl. § 440 S.1 Alt.2, S.2 BGB) oder
c) wenn die dir zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar wäre.
Solltest du bisher an den MM herangetreten sein, und Beseitigung der Mängel durch den MM gefordert haben, kann man wohl jeweils von einem Nacherfüllungsverlangen ggü. MM ausgehen.
Solltest du aber eine Leistung im Rahmen der Siemens-Garantie verlangt haben, "zählt" dieses Verlangen nicht zur gesetzlichen Mängelhaftung und "bringt" dich einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht näher.
Allerdings liegt bei dir erst einmal Nachlieferung und einmal Nachbesserung vor, wobei die Nachlieferung scheinbar (vorübergehend) erfolgreich war, die Nachbesserung hingegen nicht.
D.h., du kannst dich momentan nicht auf das "Beispiel" des § 440 S.2 BGB berufen, das eine zweimalige erfolglose Nachbesserung anführt.
Auch liegt bei dir keine zweimalige erfolglose Nachlieferung vor, die man dann als unzumutbar ansehen könnte.
Sieht man allerdings die Nachlieferung am Anfang als "gescheitert" an, da sich ja am Zweitgerät letzendlich wieder Mängel gezeigt haben, deren (erstmalige) Nachbesserung nun ja erfolglos blieb, könnte man eine Unzumutbarkeit annehmen.
Für einen Rücktritt darf der Sachmangel auch nicht unerheblich sein.
Sicherer wäre es aber, dem MM jetzt einfach eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sollte innerhalb der Frist nicht nacherfüllt werden oder die jeweilige Art der Nacherfüllung wieder erfolglos sein, liegt sicherlich ein Rücktrittsgrund vor.
Im Falle des Rücktritts müsstest du an den MM für die aus dem Notebook gezogenen Nutzungen Wertersatz leisten; für den Zeitraum in welchem dir das Notebook in mangelfreiem Zustand zur Verfügung stand in vollem Umfang, für Zeiten mit mangelhaftem Notebook enstprechend gemindert, für die Reparaturzeit gar nicht.
Du hättest also keinen Anspruch auf Rückgewähr des vollen KaufpreisesBliebe schließlich noch ein Problem: Der MM beruft sich darauf, dass zumindest beim zweiten Mal oder jetzt beim dritten Mal gar kein Sachmangel vorlag/vorliegt, und tatsächlich nur die Garantieabwicklung für FSC übernommen wurde/wird, aber kein Nacherfüllungsanspruch deinerseits anerkannt wurde/wird. Die Beweislastumkehr des Verbrauchsgüterkaufes kommt dir da nämlich nicht mehr zu Gute, da die Übergabe länger als sehcs Monate zurückliegt.
Außer man sieht in dem Austausch des Gerätes eine Anerkenntnis deines Nacherfüllungsanspruches durch MM, welcher die Verjährungs des Nacherfüllunsganspruches neu zu laufen beginnen ließe, und man dabei gleichzeitig auch einen "Neubeginn" der Beweislastregelung des § 476 BGB annimmt.
-
-
Das kommt von den "schnellen" Angeboten:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…2331&item=6375946065&rd=1
Idioten gibts

-
Was zum Ärgern:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…1235&item=6376304502&rd=1
Mal der Verkäuferin schreiben, was so ein 6600 noch wert ist

-
Zitat
Original geschrieben von Fropper
War doch die grosse Sache bei Quam. Wenn dem nicht so wäre, hätte Quam und die anderen Händler die Geräte auch gerichtlich zurückgefordert. Und das haben sie nicht.Da muss was an dir vorbeigegangen sein:
Ende 2002 forderte DLC new media infolge der Quampleite von den Vertragsnehmern Rückzahlung von 75€ aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Im März 2003 versuchte Faircom, ebenfalls ein Vertreiber von Quam-Verträgen, von einigen Vertragsnehmern einen Rückzahlungsanspruch für eine Vorabzahlung i.H.v. 200€, die als GG-Erstattung gedacht war mit einer unegrechtfertigten Bereicherung zu begründen.
-
Zitat
Original geschrieben von A.Kordis
Ich habe ein funktionsfähiges Autoradio versteigert. Der Käufer hat gesagt, dass er es für 60 Euro repariert lassen hat. Ich habe ihm gesagt, dass ich noch Garantie hatte und ich die 60 Euro nicht bezahlen werden.Nun hat er folgendes geantwortet:
Als Privatperson haften Sie seit Anfang letzten Jahres genauso wie ein gewerblicher Anbieter, wenn Sie diese Gewährleistungspflicht nicht beim Verkauf ausschließen. Werfen Sie hierzu einen Blick in?s BGB oder schauen Sie sich ein paar Ebay Auktionen an, unter fast jeder werden Sie einen solchen Gewährleistungsausschluß finden...Ich habe die Gewährleistung nicht explizit ausgeschlossen, da ich dachte, dass es nicht nötig ist. Er kann doch aber nicht das Radio einfach reparieren lassen ohne mich zu fragen, oder? Was meint ihr dazu?
1. Hast du in deinem Angebot überhaupt nichts zu Garantie und Gewährleistung geschrieben?
2. Obliegt grdsl. dem Käufer der Beweis, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt, d.h. der Mangel schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat.
3. Sollte ihm dieser Nachweis gelingen, hätte der Käufer dich ersteinmal zur Nacherfüllung, also entweder Nachbesserung oder Nachlieferung auffordern müssen. Ein Selbstvornahmerecht des Käufers z.B. durch Reparatur bei einem Dritten ist abzulehnen.
Das gilt im großen und ganzen aber nur, wenn du in Verbrauchereigenschaft verkauft hast.
Ich kenne nur den h.-a. Account von dir, meine aber schon andere Accounts von dir gesehen zu haben. Wenn ich mir bei diesem Account die Historie der letzten 30 Tage anschaue, liegt eine gewerbliche Tätigkeit von dir gar nicht so fern.
Massig Neuware, die du günstig eingekauft hast
Du solltest wenigstens deine DELL-Angebote als Privatauktionen laufen lassen, nicht dass noch jemand den Höchstbietenden auf "deinen" Preis dafür hinweist... -
Zitat
Original geschrieben von dotwin
- Also vielleicht doch eins ohne i... :confused:
Verkäufer ist bekannt: