Beiträge von booner

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    Original geschrieben von seby
    Hast Recht, das steht da nicht drin. Aber ergibt sich das nicht aus so einer Art Gewohnheitsrecht? Bei Ebay läuft das doch immer per Vorkasse...


    Gruß
    Seby


    Nein, dann gilt einfach das Gesetz, welches den Verlauf wie oben beschrieben regelt.


    Bei ebay ist nirgendwo erwähnt, dass der Käufer generell vorleistungspflichtig sein soll, auch nicht in den AGB. Diese könnte man unter Umständen noch als Interpretationshilfe im Verhältnis Verkäufer - Käufer heranziehen.


    Auch "Überweisung Plus" und der ganze andere Kram lassen dies nicht erkenne. Überweisung Plus kann man auch nach Lieferung des Artikels noch nutzen...

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    Original geschrieben von nobbi
    Schatzi,


    dann frag' das doch auch. Die Verbindungsdatenabfrage geschieht verbindungsorientiert, wobei sich 'Verbindung' auf eine ebensolche i.S.d. Telekommunikation bezieht. Ein LU/PLU ist keine derartige Verbindung, jedenfalls bis heute, aber die Rechtslage kann sich ja ändern. Und nein, was bei 'packet data' passiert, ist noch nicht so ganz klar.


    N.


    Du Bärli,



    ich hab mich vielleicht etwas undeutlich ausgedrückt. Das "in der Form einer Verbindungsdatenabfrage" sollte weg, vergaß ich aber zu editieren.


    Mir schwebt kein auf §§ 100g, 100h StPO gestütztes Auskunftsersuchen vor, sondern die Vewertbarkeit solcher "Positionsmeldungen" im Rahmen einer TKÜ nach § 100a StPO.


    Der Ermittlungsrichter am BGH sieht die "Positionsmeldungen eines Mobiltelefones im reinen Standby-Betrieb" jedenfalls als "Telekommunikation" i.S.d. § 100a StPO an. (BGH NJW 2001, 1587.)


    Konkret ging es mir darum, ob in solchen Fällen der Provider den Behörden nur Zeitpunkt des LU/PLU samt LAC oder auch zusätzlich noch CI und den zum Zeitpunkt des LU/PLU verwendeten TA übermittelt.


    Dass ein LU/PLU nicht dem Tatbestandsmerkmal der "Verbindung" in § 100g III Nr.1 StPO gerecht wird ist völlig unbestritten.

    Zitat

    Original geschrieben von seby
    Hallo,


    ich schreibe immer "Verkauf unter Ausschluß der Sachmängelhaftung".
    Da steht doch schon alles wichtige drin :D


    Da steht zum Beispiel nicht drin, dass der Käufer vorleistungspflichtig sein soll.


    Der Käufer könnte dann seine Leistung solange verweigern, bis du geliefert und übereignet hast. Du könntest im Gegenzug die Lieferung und Übereignung der Kaufsache solange verweigern, bis der Käufer vollständig bezahlt hat.



    Demnach könntest du von ihm nicht verlangen, dass er in Vorleistung geht.

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    Original geschrieben von mayday7
    Hallo Booner,
    hier die Nummer von der Auktion: 6352309582!
    Er meint ja, dass eine Rechnung beiliegt halt von diesem Datum, diesen hat er nicht beigelegt und nun will er selbst eine Rechnung ausstellen, das ist wirklich komisch!
    Mein Freund hat ihn ausfindig gemacht und telefonisch gesprochen unter seinem Namen gibt es laut Auskunft auch ein Shop! Ob es ein handyshop ist weiss ich leider nicht! Dies hat mein Freund halt recherchiert!


    Dann soll dein Freund ihm nochmal eine angemessene Frist zur Nachlieferung der versprochenen Rechnung setzen.

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    Original geschrieben von jd_cort
    Hallo zusammen,


    gibt es bei gewerbsmäßigen ebay Händlern mittlerweile die Möglichkeit vom Kauf zurück zu treten (analog einer Rückgabe)?



    Ja, einem Verbraucher steht bei einem Sofortkauf / bei einem Kauf im Rahmen der Sofortkaufenoption oder bei einem Kauf Rahmen des normalen Auktionsformats von einem Unternehmer ein Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 BGB zu.


    Dieses kann man selbstverständlich auch schon vor Beginn der Widerrufsfrist, also vor Eintreffen der Waren bei einer Warenlieferung ausüben.


    Ein Ersatzanspruch für ebay Gebühren, Stornokosten etc. stehen dem Unternehmer deswegen nicht zu.

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    Original geschrieben von Aronia
    So ganz klar ist mir das immer noch nicht: Ist man Gewährleistungspflichtig, wenn man bei einem Privatverkauf keinen Gewährleistungsausschluß dabeistehen hat?


    Ja, bei der Sachmängelhaftung wird erstmal keine Differenzierung zwischen Unternehmer und Verbraucher vorgenommen, sie trifft jeden Verkäufer.


    Und dies grundsätzlich 24 Monate lang, unabhängig davon ob Gebraucht oder Neuware.


    Die Unterscheidung zwischen Unternehmer und Verbraucher wird u.a. dann relevant, wenn die Sachmängelhaftungsfrist verkürzt oder die Haftung komplett ausgeschlossen werden soll.
    Ein Verbraucher kann nach Belieben verkürzen oder ausschließen. Ein Unternehmer in bestimmten Konstellationen, bei denen ein Verbraucher der Käufer ist dagegen nicht oder nur eingeschränkt.


    Zitat

    Wenn ja, wie lange?


    24 Monate ab Gefahrübergang.


    Zitat


    Und reicht da nicht ein kleiner Satz ala "Ich schließe die private Gewährleistung für diesen Artikel aus."?


    Wenn du Verbrauche bist, ja. Das "private" kannst du dir sparen, und verwende besser Sachmängelhaftung als Gewährleistung.