Beiträge von booner

    Was heißt Internetseite? Stand es auf einer Seite des Shops des Verkäufers?


    Wenn ja, dann ist dies eine öffentliche Äußerungen des Verkäufers, die die vom Käufer berechtigterweise zu erwartende übliche Beschaffenheit beeinflusst, wenn nicht sogar eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsl. der Lärmemission vorliegt.


    Ist die Anlage nun lauter als 35dB, dann weicht sie negativ von dieser Sollbeschaffenheit ab.


    Der Mangel dürfte ein anfänglich unbehebbarer sein, da weder eine Reparatur Abhilfe schaffen dürfte noch andere Exemplare aus der Gattung leiser sein dürften, siehe 40dB Aufkleber.


    Wegen dieser Unmöglichkeit der Nacherfüllung und aufgrund der Tatsache, dass
    die Abweichung wohl auch erheblich ist (verdoppelt sich nicht alle 3dB die Lautstärke) ist die Ausübung des Rücktrittsrechts ohne vorherige Nachfristsetzung wirksam.



    PS: Die Lärmangaben solltest du aber schleunigst unter Hinzuziehung von Zeugen sichern, also etwa ausdrucken und unterschreiben.

    Quelle ist grds. darlegungs- und ggf. beweisplfichtig für die den Wertersatz begründenden Umstände.


    Wenn das NB von dir niemals in Betrieb genommen und auch sonst nicht verschlechtert wurde, dann besteht seitens Quelle keinerlei Anspruch auf Wertersatz.


    Die auf dem Öffnnen der OVP beruhenden Verschlechterung ist keinesfalls wertersatzbegründend, da die reine Prüfung der Ware von den wertersatzauslösenden Umständen ausdrücklich ausgenommen ist. In der Gesetzesbegründung ist als Beispiel für solch eine Prüfung ausdrücklich das Öffnen der OVP genannt.


    Darüberhinaus muss Quelle um im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses überhaupt Wertersatz infolge bestimmunsgemäßer Ingebrauchnahme in Abzug bringen zu dürfen erweiterte Belehrungspflichten erfüllt haben. Quelle muss den Verbraucher ausdrücklich auf die Rechtsfolge Wertersatz hingewiesen haben un ihm eine Möglichkeit diese Rechtsfolge zu vermeiden aufgezeigt haben.


    Im Übrigen würde eine pauschalisierte Wertersatzpflicht, die mittels AGB vereinbart wird ("10% vom Warenwert") gegen ein Klauselverbot verstoßen, wenn dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis einer geringeren Wertersatzsumme zugebilligt wird.


    Die Rücksendekosten hat Quelle hier auch in jedem Falle zu tragen, da die bestellte Sache nicht der gelieferten entspricht (Stichwort: "Pro").


    Ich würde den Unternehmer zur Rückzahlung des vollen Betrages mahnen bzw. eine Frist setzen. Nach Ablauf gerät der Unternehmer in Schuldnerverzug, so dass er dann i.d.R auch die Rechtsverfolgungskosten des Verbrauchers zu tragen hat, wie etwa die für einen Rechtsanwalt.

    Zitat

    Original geschrieben von DaRappa


    Edit: Booner du stehst auf keiner Blacklist oder ähnlichem, wir haben telefoniert, wir haben uns normal unterhalten und das Problem für beide Parteien zufriedenstellend aus der Welt geschafft. Oder etwa nicht?


    Doch, kann ich bestätigen.



    Aber ich möchte dir einfach empfehlen, auf Anschuldigungen so ruhig und sachlich als möglich zu reagieren. Das wirkt auf Außenstehende, die ohnehin nicht beurteilen können ob die Anschuldigungen nun berechtigt sind oder nicht weitaus besser als eine trotzige Reaktion.


    Evilandi666: Ich denke mit den rechtlichen Umständen kennt sich der Betroffene schon aus. Du bist im Übrigen ein schönes Beispiel für einen Kunden der evtl. nicht so genau hinschaut, wenn du schon öfter bei "Darapper" eingekauft hast ;)

    Zitat

    Original geschrieben von DaRappa


    Edit: Unbedingt Finger weg von meinen Angeboten, die 10000 Neukunden innerhalb der letzten 12 Monate werden sich wohl getäuscht haben ;)


    Wo bleibt die Sachlichkeit? Wir haben doch vor einiger Zeit festgestellt, dass deine Angebote von der grundsätzlichen Abwicklung und vom Preis her einwandfrei sind, aber es eben am Service im Problemfall zu hapern scheint.



    Erstens geht nicht bei 10000 Kunden etwas schief, und zweitens scheint es hier eine Menge naiver Menschen zu geben, siehe etwa die Resteaufkäufer für die N95-für-130€ Aktion, die sicherlich toleranter veranlagt sind.


    Jemand der seine Rechte nicht kennt, lässt sich leicheter von einem "EU-Geräte-Argument" überzeugen...


    Aber es mischen sich halt nicht nur "Geiz-ist-Geil"-Pilger unter deine Klientel, sondern auch qualitätsbewußte Leute. Wenn solche dann mit einer mangelhaften Lieferung konfrontiert werden, scheint es Konliktpotential zu geben.



    PS: Ein "der schon wieder", "die versammelte blacklist meldet sich hier" und "nie mehr Angebote auf TT" wären der Sachlichkeit ebenfalls abträglich.

    Zitat

    Original geschrieben von BGrosse
    Also die Grenzen sind halt nicht fix. Es ist Mechanik und Mechanik braucht Spiel (=> Toleranzen). Ohne gehts einfach nicht! :rolleyes:


    Dann vollbringen die Inschenöhre bei Samsung wohl Übermenschliches :p

    Die Kategorieauswahl hat eine wesentlich geringere Aussagekraft als der Angebotstext selbst. Sie dient nur der Einordnung des zu verkaufenden Gegenstands in ein Grobschema, sagt aber nichts über dessen Beschaffenheit aus.


    Weiterhin ist das Einstellen in zwei sich ausschließende Kategorien widersprüchlichs Verhalten.


    Wieso sollte der "Aufwand" praxisfern sein? Der Käufer hat die Auktion hier wenige Stundne nach deren Ablauf gepostet, so kann man davon ausgehen, dass er noch nicht geleistet hat bzw. die Leistung noch zurückhalten kann.


    Also will der Verkäufer etwas von ihm, so dass dieser den entsprechenden Aufwand zu betreiben hat, wenn er sich der Begründetheit der Kaufpreisforderung sicher sein sollte, und nicht der Käufer.