Was heißt Internetseite? Stand es auf einer Seite des Shops des Verkäufers?
Wenn ja, dann ist dies eine öffentliche Äußerungen des Verkäufers, die die vom Käufer berechtigterweise zu erwartende übliche Beschaffenheit beeinflusst, wenn nicht sogar eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsl. der Lärmemission vorliegt.
Ist die Anlage nun lauter als 35dB, dann weicht sie negativ von dieser Sollbeschaffenheit ab.
Der Mangel dürfte ein anfänglich unbehebbarer sein, da weder eine Reparatur Abhilfe schaffen dürfte noch andere Exemplare aus der Gattung leiser sein dürften, siehe 40dB Aufkleber.
Wegen dieser Unmöglichkeit der Nacherfüllung und aufgrund der Tatsache, dass
die Abweichung wohl auch erheblich ist (verdoppelt sich nicht alle 3dB die Lautstärke) ist die Ausübung des Rücktrittsrechts ohne vorherige Nachfristsetzung wirksam.
PS: Die Lärmangaben solltest du aber schleunigst unter Hinzuziehung von Zeugen sichern, also etwa ausdrucken und unterschreiben.