Beiträge von booner



    Merkwürdig, dass sogar noch das Guthaben gültig ist. Bekommst du bei einem Anrufversuch angesagt, dein Guthabensstand sei zu niedrig oder kommt etws mit Guthaben abgelaufen/ungültig?


    Kannst du mal mit *#102# + send die Gültigkeitsdauer abfragen?

    Zitat

    Original geschrieben von hellkell
    Das alles zu verstehen ist es nicht wert ;) !


    Einfach 1 EUR per Überweisung aufladen und Ruhe ist (Danke nochmal an wgot).


    Na wenn schon dann 1Cent oder 10 Cent, das tuts auch.


    Aber: Durch diese Überweisung wird der Gültigkeitstimer genau wie durch eine Aufladung per Voucher bei einer vorher nie aufgeladenen Karte erst in Gang gesetzt. Und wenn o2 merkt, dass viele die 10 Cent Lücke ausnutzen, dann werden ganz schnelle die AGB angepasst (wobei, in der neuesten Fassung steht sogar "Betrag ab 10€" glaube ich) und/oder einfach keine Beträge <10€ mehr gutgeschrieben bzw. die Gültigkeit nicht verlängert.


    Dann ist die Zeit der "pfelegeleichten" Loop vorbei...

    Momentan werden seitens o2 wohl wieder diese sinnlosen Deaktivierungs-Androhoungsschreiben verschickt. "Abscahltdatum" ist diesmal der 30.11.2004.


    Ich hab dieses Schreiben für eine niemals aufgeladene Loop bekommen, deren Guthaben laut *#102# am 10.01.2005 verfallen soll. Ist also schon ein Widerspruch in sich.


    Auch im Usenet hat jemand von diesem Brief mit Datum 30.11. berichtet.



    Was dieser Unsinn wohl soll :confused:



    Gibt es hier jemand, der eine niemals aufgeladene (Ausnahme: EasyMoney) Loop besitzt, deren Guthabengültigkeit vor dem 10.01.2005 endet und dem nichts an der Karte liegt?


    Dann könnten wir nämlich testen, ob o2 tatsächlich auch bei niemals aufgeladenen Karten einen Monat nach dem Datum aus *#102# abschaltet.


    Aber wahrscheinlich gibt es gar keine nie geladenen Loops mit Ablauf vor dem 10.01.05....

    Zitat

    Original geschrieben von Philos
    1. Es besteht kein Anfechtungsrecht wegen Eigenschaftsirrtums gem. § 119 II BGB. Der unterschriebene Vertrag enthält alle verkehrswesentlichen Eigenschaften, über die die Azubiene sich Vorstellungen gemacht hat. Dass der Vertrag für sie wirtschaftlich ungünstig ist, stellt einen unbeachtlichen Motivirrtum bei Abschluss des Vertrages dar. Der Preis einer Leistung stellt seit jeher keine zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaft dar.


    Aber man kann dem Richter doch dann sagen, man hätte im Keller gar kein Netz obwohl man sich vorgestellt hat man hätte dort Netz :confused: ;)


    Zitat


    [HILFSGUTACHTEN]
    2. Würde ein Anfechtungsrecht bestehen, müsste die Azubiene gem. § 122 BGB den Vertrauensschaden, d.i. der Schaden den der andere Teil im Vertrauen auf die Beständigkeit des Vertrages erlitten hat, ersetzen.


    Auch beim bösen Verkäufer, 122 II BGB bzw. gleich 123 I BGB?


    Zitat


    3. Die Anfechtungswirkung gem. § 142 I BGB führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Azubiene muss sich an dem festhalten, was sie tatsächlich gewollt hat, d.i. ein Vertrag zu ihr günstigeren Konditionen (Mindestumsatz 5 €). Ansonsten handelte sie venire contra factum proprium, d.h. rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB.


    Ähm, wie kommst du jetzt auf die 5€? Sie wollte den Vertrag, bei dem die SMS 15 Cent kostet, und diesen gibt es laut OP nur mit 20€ MU.


    War es nicht so, dass letztenendes der Anfechtungsgegner das Wahlrecht hat, ob er sich auf die volle Unwirksamkeit des Vertrages beruft oder die "Reste des Vertrages" bestehen lässt?


    Zitat


    4. Der Inquisitor, der scheinbar erst Kenntnisse im BGB AT erlangt hat, vergaß Ansprüche gem. §§ 280 I, 241 II, 611 BGB. Danach kann Azubiene Vermögensschäden wegen Beratungsfehlers geltend machen. Die Beweislast trägt gem. § 280 I 2 BGB der Schuldner, also Phonehouse.


    Wieso Beratungsfehler? Nach allem was ich hier an Information auftreiben konnte wollte sie den Tarif, bei dem SMS 15 Cent das Stück kosten. Jetzt hat sie diesen Tarif, der aber als faden Beigeschmack 20€ MU hat. Sie hat eigentlich doch genau das bekommen, was sie wollte.


    Und mit 20€ ist der MU ja nicht so exorbitant hoch, dass man aus der Höhe des MU eine besondere Beratunsgpflicht seitens TPH herleiten kann.


    Aus meiner Sicht hat sich das Problem allein im Kopf der "Azubiene" abgespielt :)


    Die einzige Möglichkeit, sich noch vom Vertrag zu "lösen", wäre die Minderjährigkeit der Azubiene. Ich weiß aber nicht, wie alt Azubienen heute so sein können, und der OP rührt sich ja auch nicht mehr...