ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Cohni
booner
Richtig, aber nur für den Fall, daß der Verkäufer eigentlich ursprünglich die Absicht hatte, die Verträge zu erfüllen. Aber wenn ich das ganze richtig verstanden habe (Oder habe ich jetzt irgendwie einen größeren :gpaul:?), ist doch der Verkäufer schon mit der Absicht in den Vetrag gegangen, diesen nicht zu erfüllen. Sorry, aber eindeutiger geht es kaum Richtung § 263:
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitstsrafe......"
Und da die Geräte dann theoretisch aus dieser Straftat stammen, könnte meretzky diese nicht kaufen, da er das ja vorher wußte. Wie man die Telefone dann rechtlich nennt, bemakelt oder Hehlerware ist doch erstmal egal. Man kann an solchen Sachen kein Eigentum erwerben. Das ist früher so gewesen und heute auch noch, egal wie nun der Terminus ist.
Nein.
Wie gesagt, in diesem Fall reichen Einigung und Übergabe für den Eigentumserwerb durch maretzky aus. Wenn der dubiose Verkäufer seine kaufvertraglichen Pflichten bezüglich des/der Kaufvertrages/ -verträge des/der 7610 erfüllt hat, greift der EV seitens TMO nicht, er ist also Eigentümer der Geräte geworden.
Die Absicht des Erstkäufers, zukünftige Forderungen aus dem Mobilfunkvertrag nicht begleichen zu wollen hat hinsichtlich des Eigetumsverhältnis am Handy keine Auswirkung (malganz ausgenommen solche Verträge, bei denen das Gerät gemietet wird, der Kunde also nur Besitz am Gerät erlangt).
Er kann dann sein Eigentum ohne weiteres an maretzky übetragen; auf eine Gutgläubigkeit bei maretzky kommt es insoweit nicht an.