Beiträge von booner


    Nein.


    Wie gesagt, in diesem Fall reichen Einigung und Übergabe für den Eigentumserwerb durch maretzky aus. Wenn der dubiose Verkäufer seine kaufvertraglichen Pflichten bezüglich des/der Kaufvertrages/ -verträge des/der 7610 erfüllt hat, greift der EV seitens TMO nicht, er ist also Eigentümer der Geräte geworden.


    Die Absicht des Erstkäufers, zukünftige Forderungen aus dem Mobilfunkvertrag nicht begleichen zu wollen hat hinsichtlich des Eigetumsverhältnis am Handy keine Auswirkung (malganz ausgenommen solche Verträge, bei denen das Gerät gemietet wird, der Kunde also nur Besitz am Gerät erlangt).


    Er kann dann sein Eigentum ohne weiteres an maretzky übetragen; auf eine Gutgläubigkeit bei maretzky kommt es insoweit nicht an.

    Zitat

    Original geschrieben von crooks
    ARG! Dann steht es doch auf dem Lieferschein/der Rechnung.
    Aber es kann ja nicht "einfach so" ein "in der Luft stehender" EV vereinbart sein, von dem niemand etwas wissen kann. :)
    Ansonsten kann maretzky ja wenigstens das Anwartschaftsrecht an den Handys erwerben :D


    Das setzt aber voraus, dass maretzky


    a) den Lieferschein zu Gesicht bekommt


    b) den Lieferschein vor Bezahlung der 7610 zu Gesicht bekommt


    c) den Lieferschein richtig interpretiert

    Zitat

    Original geschrieben von crooks
    Quark - So einen Eigentumsvorbehalt gibt es bei Handys nicht, gerade bei Neuverträgen. Die gehen ja nur gegen Zahlung an den Käufer. Bei einer VVL mag es anders sein. Aber dann muss der EV auch auf dem Lieferschein, den maretzky ja bekommt, stehen.


    Warum sollte es den nicht geben? Kann man im T-Punkt nicht mit EC-Karte/ KK zahlen? Wie ist das bei einem Onlineabschluss eines Neuvertrages?

    Re: Habe 8 x Nokia 7610 bei Ebay gekauft ( Rechtlicher Rat gesucht )




    Was möchte er nicht bezahlen? Jeweils nicht den Kaufpreis der 7610 oder etwaige, zukünftig im Rahmen des Mobilfunkvertrages entstehende Forderungen von T-Mobile?


    Sollte er, meinetwegen durch einen Eigentumsvorbehalt von T-Mobile, wegen ausgebliebener Kaufpreiszahlung nicht Eigentümer der Geräte werden können, scheidet ein gutgläubiger Eigentumserwerb deinerseits von deinem Verkäufer schonmal aus, du bist bösgläubig :p


    Dann kannst ganz schnell du unter der (Rück-)Zahlungsmoral des Verkäufer leiden..

    Zitat

    Original geschrieben von Hightower2004
    Ich weiß aus zuverlässiger Quelle, daß bei einer Bank die Telefonate die im CallCenter auflaufen aufgezeichnet und eine gewisse Zeit gespeichert werden um im Zweifel die Aufnahmen anzuhören. Wollte der Kunde die Aktien nun kaufen oder verkaufen? Überweisung von 15.000 oder 50.000 Euro etc.


    Wird da nur die Stimme des Call-Center-Agenten aufgezeichnet oder das gesamte Gespräch? Letzteres wäre ohne Einwilligung des Angerufenen sehr bedenklich und im Zweifel auch kein gerichtlich verwertbarer Beweis.

    Zitat

    Original geschrieben von handytim
    Danke! Der Verkäufer will mir nur die 1,35 Euro zurückgeben. Hast Du ein paar Paragraphen, die ihn überzeugen könnten?


    Ciao
    Tim


    Bezüglich des Verbraucherwiderrufs: §§ 312d, 355, 357 BGB. Bei 357 insbesondere Abs. 2 Satz 3: Theoretisch hätte er dir die Rücksendekosten vertraglich auferlegen können, da Warenwert kleiner 40€, hat er aber nicht getan. Auch dürfte dies in deinem Fall gem. § 357 II 3 letzter Halbsatz ausgeschlossen sein.


    Sollte er sich auf sein "Rückgaberecht" berufen, ist die 40€ Regelung des § 357 II 3 ohnehin nicht anwendbar, denn dort heißt es "Wenn ein Widerrufsrecht besteht..."


    Bezüglich Mängelhaftung: §§ 434 III, 437 Ziffern 1, 2, 439 I Fall 2, II, 323 I, 346 I, 348.


    Dass der Verkäufer beim Rücktritt die Rücksendkosten der Ware zu tragen hat, ergibt sich daraus, dass der Leistungsort deiner Rückgabepflicht bei dir liegt.


    Die Rückgewährpflicht des Verkäufer bezgl. ursprünglichen Portokosten ist auch nicht unumstritten, ich würde die Portkosten zu den vom (Kaufpreis)Rückgewährschuldner empfangenen Leistungen rechnen und eine Rückforderung über § 346 I, II annnehmen.

    Zitat

    Original geschrieben von handytim
    Das bietet er ja sogar in der Auktion an.




    Nein, er will bloß den reinen Kaufpreis zurückerstatten, also ohne Hin- und ohne Rückporto:



    Zitat

    Wenn Ihnen die Ware nicht gefallen sollte, bekommen Sie den vollen Kaufpreis bzw. Ihr Höchstgebot ohne "wenn und aber" zurück.


    und:


    Zitat

    Sie tragen lediglich die Versandgebühren.


    Dieses "Rückgaberecht" berührt aber dein gesetzliches Widerrufsrecht in keinster Weise, da es schon deshalb dein gesetzliches Widerrufsrecht nicht wirksam ersetzen kann, weil es dir die Versandkosten auferlegt.


    Es hat sogar noch den Vorteil, dass du ein unbefristetes Widerrufsrecht genießt (solltest du nicht noch anderweitig belehrt worden sein), da du nicht ordnungsgemäß belehrt wurdest.