Beiträge von booner



    Wenn du von deinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machst (welches dir unzweifelhaft zusteht), dann kannst du in deinem Fall den Kaufpreis und die Rücksendekosten vom Verkäufer ersetzt verlangen.


    Wenn du über die Mängelhaftungschiene fährst, also den Verkäufer zur Lieferung der vertraglich vereinbarten Ware aufforderst (die er wahrscheinlich nicht liefern kann), und anschließend bei nicht erfolgter Nacherfüllung vom Vertrag zurücktrittst, hast du zusätzlich zum Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Rücksendekosten noch einen Anspruch auf Rückzahlung der urspürnglichen Portokosten.

    Zitat

    Original geschrieben von BigDaddy
    Wenn das dann auch so bleibt ist ja auch alles in Ordnung. Nur war bisher nicht die Rede davon ob ein Unterschied zwischen einer privaten und einer gewerblichen Auktion gemacht wird. Auch in dem Artikel bei Heise.de habe ich diesbezüglich nichts gefunden. Aber wir hoffen und vermuten mal daß private Auktionen davon unberührt bleiben, sonst kann eBay nämlich dicht machen. Daß das Wiederrufsrecht bei gewerblichen Auktionen gelten soll finde ich dagegen vollkommen ok.


    MfG BigDaddy


    Komm mal runter vom Schlauch :p


    Deswegen schreibe ich doch, dass die Artikel schlecht recherchiert sind, weil eben gerade nicht darauf Bezug genommen wird, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht grdsl. nur bei einem Kauf zw. Unternehmer als Verkäufer und Vebraucher als Käufer existiert. Aber die Artikel sagen auch nicht aus, dass sich das (in Hinsicht auf "private Auktionen") durch die BGH-Entscheidung künftig ändern soll.


    Vielmehr vermitteln sie, dass dieses Widerrufsrecht bislang bei jedem Kauf über Fernkommunikationsmittel besteht (also egal ob der Verkäufer unternehmerisch tätig ist oder nicht), mit der Ausnahme von ebay Auktionen, da dort der Ausschlusstatbestand des § 312d IV Nr.5 BGB wegen Anwendbarkeit des § 156 I BGB auf solche Angebote greife.




    So gesehen sind die Artikel doppelt falsch...

    Zitat

    Original geschrieben von BigDaddy
    Jetzt mal von den Gesetzen abgesehen finde ich es trotzdem Blödsinn. Wenn ich als privater (!) Verkäufer kein Rückgaberecht einräume dann finde ich daß es doch die Entscheidung des Käufers sein sollte ob ich bei solch einem Verkäufer einkaufe oder nicht. Er muss ja schließlich nicht bei mir kaufen. Nebenbei denke ich aber auch daß solche Gesetzesideen eher dazu dienen den Internethandel zu schwächen um den normalen Einzelhandel etwas mehr zu stützen, was ich wiederum nicht so schlecht finde. Immerhin sichert das dann meinen jetzigen Arbeitsplatz :) .


    MfG BigDaddy



    Ähm, nochmal:


    Verkauf auf ebay:


    Privater Verkäufer und privater Käufer oder gewerblicher Käufer : Bislang --> kein gesetzliches Widerrufsrecht des Käufers, auch nach BGH Urteil kein Widerrufsrecht des Käufers!


    Gewerblicher Verkäufer und privater Käufer: Bislang --> gesetzliches Widerrufsrecht des Käufers, bei SK: unzweifelhaft, bei normalem Auktionsformat: umstritten, je nach Entscheidung des BGH ist letzteres dann zu bejahen oder zu verneinen.


    Ein privater Verkäufer war, ist und wird auch in Zukunft nicht dem Risiko eines Verbaucherwiderrufes ausgesetzt sein. Natürlich kann er seinem Kunden auf freiwilliger Basis z.B. ein Rückgaberecht z.B über die von dir genannte Option bei ebay einräumen.


    Schreib dem Käufer doch einfach, dass er seine Annahmeerklärung gem. §§ 312d, 355 BGB widerrufen kann. Dann bekommt er von dir Kaufpreis und Rückprto, und du dein MT50 wieder.


    Oder handelst du nicht gewerblich?



    Natürlich hast du von der Logik her Recht. Aber spätestens der RA des Käufers wird auf die Idee mit dem Widerrufsrecht kommen...


    So? Und wozu gibts dann den 325 BGB? Und woher nimmst du die ex-tunc Wirkung der Rücktrittserklärung?

    Zitat

    Original geschrieben von xoduz
    BTT: Ich hab den Leitartikel der SZ heute auch mit Unverständnis gelesen. Wo liegt denn der große Unterschied? Bisher gibts meiner Erfahrung nach doch auch nur zwei Gruppen: Händler, die ihre Produkte per SK anbieten sowie Privatverkäufer.
    Auktionen von Händlern habe ich persönlich bisher selten erlebt. Dass man beim Händler-SK das Widerrufsrecht hat versteht sich doch von selbst, schließlich haben viele nebenher auch noch einen echten Onlineshop.


    Von daher frage ich mich, wo denn bitte die große Veränderung kommen soll?


    Es wird keine große Veränderung kommen (egal wie der BGH entscheiden wird).
    Ich muss nachher mal in der SZ suchen, aber bisher waren sämtliche Artikel wie die bei teltarif, verivox und nicht zuletzt gmx (aus juristischer Sicht) miserabel recherchiert.


    Da wird bald der "nach neuem BGH-Recht schließe ich mein Wiehderrufsrecht aus" Wahnsinn kommen, wenn die Leute so verdummt werden. Dann hab ich eine 6 Zeilen Sig :D


    Daswas du ansprichst sind die großen Powerseller, die haben zu 95% nur SK eingestellt. Aber gerade kleinere Händler haben einen deutlichen Anteil ihrer Waren im Auktionsformat eingestellt. Und viele handeln unternehmerisch ohne es wahrhaben zu wollen.


    Der Deckmantel des § 156 I (i.V.m. 312d IV Nr. 5) BGB wird bislang aber auch nicht selten bei reinen SK genutzt, um sich vor demWiderrufsrecht zu drücken.




    Zitat

    Original geschrieben von BigDaddy


    Wenn man bei eBay was verkauft kann man doch als Verkäufer bei Zahlungs- & Versandart festlegen ob man dem Käufer ein 14 tägiges Rückgaberecht einräumt. Reicht IMHO völlig aus.



    Aber auch ebay kann sich nicht über deutsches Gesetz hinwegsetzen. Wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht für den Käufer besteht, dann besteht dieses auch weiterhin, auch wenn man die von dir genannte Option bei ebay nicht auswählt.


    Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist prinzipiell nicht abdingbar, es kann höchstens durch ein Rückgaberecht ersetzt werden, wobei der Verbraucher aber nicht schlechter als durch die gesetzlichen Regelungen gestellt werden darf.



    Zitat


    PS: booner, wie war das bei der Signatur mit nicht mehr als 5 Zeilen .


    Bei mir sind es 5 Zeilen (aber auch erst seit dem Sendo-Banner, vorher waren es nur vier). Die 5-Zeilen Vorgabe bringt ohne Referenzauflösung nicht weiter. Und dumm wenn es durch seitliche banner über Nacht dann eine Zeile mehr wird und man schuldlos zum Signaturverbrcher wird...

    Das ist mal wieder typische Volksverblödung, denn dass für ein gesetzliches Widerrufsrecht (mal unabhängig von der Art des Vertragsschlusses) überhaupt erst ein Fernabsatzvertrag vorliegen muss, also ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher , wird an keiner Stelle erwähnt.


    Das "Aus für das ebay-System" lol...


    Private Verkäufer stehen auch zukünftig, falls der BGH den § 156 bei ebay-Auktionen für nicht einschhlägig erklärt, nicht anders da als bisher.


    Das hätte man vielleicht herausstellen sollen, aber wenn man keine Ahnung hat :(

    Mir haben Sie nach 2 Tagen geantwortet: Man hätte mich ja 3 Wochen vor Umstellung per SMS darüber informiert, die Umstellung in den 40/20 wurde übrigens wie eine "Belohnung" dargestellt, aber man sei ja kundenfreundlich und stelle mich deshalb wieder um.


    Angeblich wurden mir 5€ für den Ärger gutgeschrieben, ich konnte es noch nicht überprüfen...