Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch
    Also kann ich auf eine korrekte Lieferung bestehen? (obs was bringt, bleibt dahingestellt). Aber laut dem Bestellstatus und der eigentlichen Ware liegt ja ein großer Unterschied.


    Dir wurde eine andere Sache als bestellt geliefert, dies steht gem. § 434 III Alt. 1 BGB einem Sachmangel gleich.


    Du hast also einen Nacherfüllungsanpruch, kannst somit Lieferung einer mangelfreien Sache (nämlich der 2,5" Platte) verlangen.

    Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise
    selbst schreibst Du aber § 357 II 3 BGB :confused:


    bzgl. Abkürzung - bin ja kein Jurist - meine Beiträge hier können durchaus auch mal eine ungebräuchliche Abk. beinhalten - soll ja keine Rechtsberatung sein und dass es in diesem Fall um das Fernabsatzgesetz ging war ja eher offensichtlich ;) - nix für ungut ...


    Och Mensch, a.F. heißt "alte Fassung". Du kannst dein BGB also in die Tonne treten (oder die sontige Quelle deiner Normen).


    Ich habe ein aktuelles Gesetz, der angesprochene Sachverhalt ist dort eben in § 357 II 3 BGB geregelt. Alles andere ist überholt...

    Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise
    ups, ja - 40€ - 50 war ein vertipper ;)


    steht aber _auch_ im FAG § 361a Abs. 2!



    Nein, steht es nicht! Es steht in § 361a II BGB a.F..



    Wenn wir schon dabei sind: Die amtliche Abkürzung für "Fernabsatzgesetz" lautet FernAbsG.
    Dieses FernAbsG wurde durch Art. 6 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2002 aufgehoben.


    Wieso steht in meinem BGB von 2001 "40 Euro"? Was ist da los?

    Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise
    ja, lt. FAG trägt die Rücksendekosten immer der Anbieter - sofern der Rechnungsbetrag über 50€ lag ...


    Ich glaube nicht, dass das im Fernmeldeanlagengesetz geregelt ist :p


    Wenn schon in § 357 II 3 BGB und bereits ab 40€ Bestellwert, aber nur, wenn dem Vebraucher auch vertraglich auferlegt.


    Hier liegt aber ohnehin der Fall vor, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht, somit wäre der Ausschlußtatbestand des § 357 II 3 BGB erfüllt.


    Streiten kann man sich aber über die urspürnglichen Portokosten und die Nachnahmegebühr...

    Zitat

    Original geschrieben von Onkelpappe
    frage ist ob sich das warten lohnt, nicht dass vobis erst liefert wenn die platte eh nicht mehr viel mehr kostet,das wäre doch mal was für die ct.


    muss ich jetzt eigentlich noch annehmen um den vertrag auch einzugehen, habe keinen bock in vorleistung zu gehen



    Ich glaube das Warten lohnt sich nicht. Vobis wird sich dumm stellen, wo sollen sie auch die ganzen 2,5" nachträglich noch her bekommen?


    Bis man seine Ansprüche dann gerichtlich durchgesetzt hat, macht eine Erfüllung auch keinen Sinn mehr. Dann kostet die Platte bestimmt regulär unter 89€. Bliebe noch Schadensersatz, aber insgesamt dürfte das mehr Ärger als Nutzen bringen.


    Widerrufen kannst du jederzeit nach Abgabe deiner Willenserklärung in Textform, da das Widerrfusrecht nicht durch ein Rückgaberecht ersetzt wurde. Widerruf per email ist in den AGB von Vobis vorgesehen.

    Zitat

    Original geschrieben von Klose1
    Hallo,


    also draussen auf dem Paket steht nichts. Auf der Rechnung steht tatsächlich überhaupt nichts, bzw. nur " Fes 80GB TEAC USB-Storage".


    Also keine Angaben über die Festplattenbezeichnung. Saubere Arbeit von den Jungs...



    Kannst du dein Paket mal wiegen? Dann lauere ich mit einer Feinwaage auf den DHLer :D