ZitatOriginal geschrieben von der_inquisitor
Angesichts der vielen arbeitssuchenden Juristen stelle ich mir immer wieder die Frage, wieso derart große Unternehmen niemanden einstellen, um solche Fehler zu vermeiden.
Da hats bestimmt noch viele, müde ex-Bundespost-Juristen ![]()
Interessant wäre, ob eine solche auf das Fernabsatzgesetz "zugeschnittene" (wenn auch nicht auf konkrete Normen des ehemaligen Fernabsatzgesetzes verwiesen wird) Widerrufsbelehrung Wirksamkeit erlangt.
Versucht ein Unternehmer, das gesetzliche Widerrufsrecht wirksam durch ein Rückgaberecht zu ersetzen, und dies scheitert aber an einer Klausel zum Nachteil des Verbrauchers (meinetwegen werden dem Verbraucher auch bei dem Rückgaberecht bis zu einem Warenwert von 40€ regelmäßig die Rücksendekosten auferlegt), und wurde vorher "nur" über das Rückgaberecht belehrt, greifen ja wieder die gesetzlichen Regelungen über das Widerrufsrecht.
Allerdings besteht das Widerrufsrecht des Verbauchers in so einem Fall dann unbefristet, da der Verbraucher ja nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht (sondern nur über das Rückgaberecht, welches das Widerrufsrecht aber nicht wirksam ersetzen konnte) belehrt wurde.
Zitat
Habe gerade Deine Signatur entdeckt und mal Deinen Link zu eBay befolgt - entsetzlich!Es fehlt nur noch die Drohung mit einer "Strafanzeige wegen Vertragsbruch".
Hm, "Spaßbieter haben mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen" gibts doch oft :p