Beiträge von booner

    @ DocSnyder: Überprüfe, wie Abakus es beschrieben hat, wann dein 6100 produziert wurde. Ist das Ergebnis >= 032003, dann hast du im Juni noch gute Chancen. Geh dann zum NSC und lass die anhand der IMEI überprüfen, wann das Gerät hergestellt worden ist. Natürlich nix vom Kauf in 05/2003 sagen :D



    Und ja, wenn du ggü. E+ Ansprüche aus Sachmängelhaftung durchsetzen willst, musst du den Nachweis führen, dass der Vibra bereits defekt/angeknackst war, als dir das 6100 von E+ geliefert wurde.


    Die Beweislastregelung des § 476 BGB zugunsten des Käufers greift nur innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung und nur im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs, also nur dann, wenn ein Verbaucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache gekauft hat.

    Wenn du Glück hast, ist das Ding noch keine 15 Monate "alt", dann wird es dir vom NSC kostenlos repariert. Nokia rechnet zu seinem Garantieversprechen von 12 Monaten noch einen "Zeitpuffer" von 3 Monaten hinzu, was die Lagerzeit beim Endverkäufer ausgleichen soll.


    Zumindest war das mal so....


    Wenn das NSC aber schon nach der IMEI gefragt hat bzw. die Daten selbst abgelesen hat, dann dürfte das 6100 den 15. Monat schon hinter sich haben.
    Wenn du von dir aus 05/2003 angegeben hast, wollten sie sich vielleicht nur drücken.


    Ich würds nochmal im NSC, evtl. auch in einem anderen, probieren...

    Zitat

    Original geschrieben von Saletti
    Soweit ich weiß, können Bürgschaften vom Bürgen (oder auch von dessen Bank) gekündigt werden. Das befreit ihn natürlich nicht von den Verpflichtungen, die vor der Kündigung entstanden sind. Aber für alle Forderungen, die nach der Kündigung entstehen, wäre der Bürge nicht mehr haftbar.


    I.d.R. aber nur dann, wenn dies so zwischen Bürgen und Gläubiger vereinbart wurde, also etwa bei einer befristeten Bürgschaft nach § 777 BGB.


    Bei unbefristeter Bürgschaft aber wohl nur in einigen Sonderfällen.


    Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (24 U 264/97 v. 24.11.1998) gilt:


    "Ein Bürge, der sich zugunsten des Vermieters auf unbestimmte Zeit für die Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag verbürgt hat, kann den Bürgschaftsvertrag kündigen, jedoch erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter den Mietvertrag – nach Ablauf einer Überlegungsfrist – ordentlich kündigen kann. Die Möglichkeit des Vermieters, zum Beispiel wegen Zahlungsverzugs des Mieters diesen außerordentlich zu kündigen, reicht nicht aus."


    Hier wird also auch dem Bürgen, der sich unbefristet für ein Dauerschuldverhältnis (Mietverhältnis) verbürgt hat, ein Kündigungsrecht zugesprochen, wenn und soweit dem Gläubiger (Vermieter) genug Zeit bleibt, das Dauerschuldverhältnis (Mietverhältnis) ordentlich zum Ende der Bürgschaftszeit zu kündigen.


    IIRC gab es noch ein neueres Urteil, wonach dem Bürgen eines Kreditvetrages ein Kündigungsrecht für den Fall zugesprochen wurde, dass sich die Vermögenslage des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert hat.


    Auch wenn man einen Mobilfunkvertrag als Dauerschuldverhältnis qualifiziert sind oben genannte Grundsätze nicht ohne weiteres übertragbar. Der Netzbetreiber müsste zum einen den Vertrag zu einen bestimmten Zeitpunkt ordentlich kündigen können.


    Im Urteil des OLG D wird die Möglichkeit des Vermieters, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzug des Mieters fristlos kündigen zu können für den Zeitpunkt der Kündigung des Bürgschaftsvertrages durch den Bürgen als nicht maßgeblich angesehen, da der Mieter durch den Zahlungsverzug vertragsbrüchig und somit dem Grunde nach für die Folgen der verursachten Kündigung schadensersatzpflichtig wird. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vermieters könnten dann ggf. nicht gesichert sein.



    Zum anderen besteht bei einem Mobilfunkvertrag auch noch nach dessen Kündigung die Gefahr, dass Ansprüche des Netzbetreibers aus dem Dauerschuldverhältnis ungesichert bleiben, da beim Mobilfunkvertrag die Nutzungsentgelte i.d.R. vom Schuldner im Nachhinein entrichtet werden, und nicht wie bei einem Mietverhältnis vom Mieter der Mietzins im Voraus.