Beiträge von booner

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    Original geschrieben von matze929
    IMHO finde ich dieses ganze Gewährleistungsgequatsche überflüssg, das Gesetz hierzu noch vielmehr. Seit dieser Einführung ist es doch als Gewerbetreibener praktisch unmöglich geworden mit technischen Gebrauchtgeräten zu handeln. Bei Ebay schreibt einfach jeder es handelt sich um einen Privatverkauf. Gut finde ich das nicht. Besser sollte das ganze Gesetz über den Jordan gekippt werden. Früher gab es auch keine Gewährleistung auf Gebrauchtwaren und das hatte auch schon seinen Sinn. Wer Gewährleistung/Garantie will kauft eben neu, so war und so wäre es auch in Zukunft gerecht.


    Also, wenn man keine Ahnung hat, einfach mal... :D


    Auch vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz musste ein Verkäufer bei Gebrauchtware im Rahmen des Sonderrechts der Gewährleistung für Sachmängel haften. Wo hast du den Quatsch her, dass es vor dem 1.1.2002 keine "Gewährleistung" auf Gebrauchtware "gab"? :)


    So differenziert weder § 459 I 1 BGB a.F. noch § 477 I 1 BGB a.F. zwischen einer neuen und einer gebrauchten Sache.


    Genausowenig intereressiert es das Gesetz erstmal, ob ein Unternehmer oder ein Privater eine Sache verkauft.


    Wir halten also fest:


    Weder das "alte", noch das "neue" (aka EU-:D) Gesetz differenziert nach gewerblichen und privaten Verkäufen und ebensowenig zwischen dem Verkauf einer neuen und einer gebrauchten Sache. Interessant wird die Unternehmereigenschaft des Vk erst für das "wie lange" und "wer muss beweisen".


    Anders seit dem SchuModG ist nun u.a.:


    - Regelmäßige Verjährungsfrist heute 24 Monate, früher 6 Monate. Und das erstmal unabhängig davon, ob Gebraucht- oder Neuware, und unabhängig davon, ob privater oder gewerblicher Verkäufer!


    - Im Rahmen des Vebrauchsgüterkaufes kann der Unternehmer zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Fristen nur in einem festgelegten Rahmen abweichen, vgl. §§ 474 ff. BGB.


    - Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers beim Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten 6 Monate seit Gefahrübergang, § 476 BGB.


    Zitat


    Ihr kennt aber doch wohl den genauen Unterschied zwischen Garantie <> Gewährleistung ? Problem für den Verkäufer sind eigentlich nur die ersten 6 Monate, danach trägt der KUNDE die Beweiskraft das z. B. das Notebook von Anfang an Mängel aufwies und nicht erst später. Bei einer kaputten Festplatte oder Prozzi sollte das z B. nach 7 Monaten schwer nachzuweisen sein wer die Schuld trägt.......also nicht Gewährleistung mit Garantie verwechseln.


    Kennst du ihn denn? :p
    Die 6 Monate der Beweislastumkehr sind ein denkbar schlechtes Abgrenzungskriterium.
    Und so schwer ist es für den Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf nach dem sechsten Monat, bzw. für Käufer anderer Eigenschaft ab dem ersten Tag nach Gefahrübergang auch wieder nicht, einen Sachmangel nachzuweisen.


    Sonst hätte es vor dem 1.1.2002 keine Wandlungen, Minderungen oder Schadensersatz infolge Gewährleistung geben dürfen :D



    Falls du noch Lust hast, bitte

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    Original geschrieben von Thomas4711
    Hallo,



    Es brauchen keine Seiten angepasst zu werden, sondern dem Wap-Gateway muss der UserAgent des Handys mitgeteilt werden und die damit verbundenen Paramter wie Displaygrösse, Farbtiefe und unterstüzter Content.
    Ein gutes Wap-Gateway holt sich die Daten selber.


    Also o2: Hintern hoch! :D

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    Original geschrieben von BMy-Phone
    Okay Sebastian,
    Danke für Deine Kritik!


    WENN du Recht hast, dann bin ich tatsächlich in solchen rechtlichen Belangen unerfahren. Aber deswegen schrieb ich ja, dass konstruktive Kritik willkommen ist. Der Verkauf von solchen Produkten ist schließlich auch für mich Neuland.


    ER hat Recht.
    Wenn man dabei auch nicht ausser acht lassen sollte, dass die meisten den Unternehmer treffenden Erschwernisse (Unabdingbarkeit der gesetzlichen Fristen, Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers) nur beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 I 1 BGB, also nur dann, wenn ein Unternhmer einem Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft, vorliegen.



    Hast du ein BGB? --> § 433 Absatz 1 Satz 2 lesen.


    Jeder Verkäufer einer Sache ist also nach dem Gesetz verpflichtet, einen bestimmten Zeitraum lang für die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der verkauften Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einzustehen.


    Das Gesetz legt dem Verkäufer hier also keine Haltbarkeitsgarantie auf (also so eine, wie manche Hersteller sie freiwillig geben), sondern der Verkäufer muss sich nur solche Fehler anrechnen lassen, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges (§§ 446, 447 BGB) vorhanden oder zumindest angelegt waren.
    Der Verkäufer muss also nach § 433 I 2 BGB gerade nicht für solche Mängel haften, die erst nach einer Zeit X auftreten, sofern sie bei Gefahrübergang noch nicht angelegt waren.


    Mängelhaftung ("Gewährleistung") !=(Hersteller-)Garantie.


    Die Frist der Mängelhaftung beträgt i.d.R. 2 Jahre. Im Rahmen der Privatautonomie kann der Verkäufer mit dem Käufer eine geringere Frist vereinbaren oder gar eine Freizeichnung von der Mängelhaftung vereinbaren.
    Die Ansprüche des Käufer wegen eines Sachmangels ggü. dem Verkäufer verjähren dann eben bereits nach (reduzierter) Frist X oder bei Haftungsausschluss schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Der Käufer kann seine Ansprüche dann ggü. dem Verkäufer nicht mehr durchsetzen.


    Für dich als Unternehmer i.S.v. § 14 I BGB gelten, wenn du eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkaufst (was wohl die Regel sein dürfte) andere Spielregeln:
    - bei Neuware: keine Fristverkürzung und keine Freizeichnung
    - bei Gebrauchtware: Reduzierung auf 12 Monate zulässig, keine Freizeichnung.
    - Beweislastumkehr gem. § 476 BGB


    Auf (für den Verbraucher in der Folge negative) abweichende Vereinbarungen, kannst du dich (auch wenn der Verbraucher dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat) nicht berufen, § 475 II BGB. Dem Gesetzgeber war beim Verbauchsgüterkauf der Verbraucherschutz eben mehr Wert als der Grundsatz der Vertragsfreiheit.


    Und von deinem Gedanken, einen Mängelhaftungsausschluss hinterher auf die Rechnung zu pfriemeln, kannst du dich gleich wieder verabschieden. Selbst wenn ein solcher gesetzlich zulässig ist (also kein Vebrauchsgüterkauf vorliegt), muss dieser wirksam in den Vertrag miteinbezogen werden.
    Ihn hinterher auf der Rechnung zu erwähnen hilft da nicht weiter.
    Geeigneter hierfür wären Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, ohne s), aber das hörst du ja nicht zum ersten Mal :D


    Also: Willst du dich wegen Unkenntnis über den Zustand der zu verkaufenden Ware nicht dem Risiko von Mängelhaftungsansprüchen aussetzen, darfst du deine Ware nur Unternehmern anbieten und musst einen wirksamen Haftungsauschluss miteinbeziehen.


    Zitat


    Sorry, das ich sowas nicht weiß!
    :(


    Du musst mit den Folgen leben :rolleyes:
    Ware zu einem günstigen Kurs anzupreisen ist erst die halbe Miete...

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    Original geschrieben von Dennis Thomsen
    Hi,


    mal eine blöde Frage: Warum gehst Du nicht in den Nokia shop :confused:


    Kein Nokia Shop wird mehr Hand an ein 8810 anlegen wollen :D


    Dass das Display versagt dürfte wohl daran liegen, dass eine oder beide Haltenasen an der Seite gebrochen sind und somit der nötige Halt fehlt.


    Hol dir doch mal auf ebay ein paar gebrauchte 8850 Displays, die solltest du für 1-2€ bekommen. Und der Einbau ist wirklich nicht schwer.

    Nach dem Umstieg auf das 6230 bin ich in Sachen WAP etwas enttäuscht. Vieles, was beim T610 noch farbig angezeigt wurde, ist beim 6230 jetzt schwarz weiss :(


    Am schlimmsten finde ich diesen Effekt bei dem Dienst "Wo bin ich" im o2-active-portal: Hier wird beim 6230 nur noch ein kleiner Fetzen der Standortkarte in schwarz-weiss angezeigt, während beim T610 die Karte noch komplett und schön farbig war.


    Ich meine damit jetzt nicht, dass der Kartenausschnitt insgesamt kleiner ist, sondern dass mir beim 6230 nur ein teilweiser Ausschnitt der eigentlichen Standortkarte gezeigt wird, auf dem sich so gut wie nichts erkennen lässt...


    Wie krieg ich da mehr Farbe und Größe rein?


    Oder läuft das o2-active-portal mit dem Browser des 6230 noch nicht so ganz harmonisch?