ZitatOriginal geschrieben von matze929
IMHO finde ich dieses ganze Gewährleistungsgequatsche überflüssg, das Gesetz hierzu noch vielmehr. Seit dieser Einführung ist es doch als Gewerbetreibener praktisch unmöglich geworden mit technischen Gebrauchtgeräten zu handeln. Bei Ebay schreibt einfach jeder es handelt sich um einen Privatverkauf. Gut finde ich das nicht. Besser sollte das ganze Gesetz über den Jordan gekippt werden. Früher gab es auch keine Gewährleistung auf Gebrauchtwaren und das hatte auch schon seinen Sinn. Wer Gewährleistung/Garantie will kauft eben neu, so war und so wäre es auch in Zukunft gerecht.
Also, wenn man keine Ahnung hat, einfach mal... ![]()
Auch vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz musste ein Verkäufer bei Gebrauchtware im Rahmen des Sonderrechts der Gewährleistung für Sachmängel haften. Wo hast du den Quatsch her, dass es vor dem 1.1.2002 keine "Gewährleistung" auf Gebrauchtware "gab"? ![]()
So differenziert weder § 459 I 1 BGB a.F. noch § 477 I 1 BGB a.F. zwischen einer neuen und einer gebrauchten Sache.
Genausowenig intereressiert es das Gesetz erstmal, ob ein Unternehmer oder ein Privater eine Sache verkauft.
Wir halten also fest:
Weder das "alte", noch das "neue" (aka EU-:D) Gesetz differenziert nach gewerblichen und privaten Verkäufen und ebensowenig zwischen dem Verkauf einer neuen und einer gebrauchten Sache. Interessant wird die Unternehmereigenschaft des Vk erst für das "wie lange" und "wer muss beweisen".
Anders seit dem SchuModG ist nun u.a.:
- Regelmäßige Verjährungsfrist heute 24 Monate, früher 6 Monate. Und das erstmal unabhängig davon, ob Gebraucht- oder Neuware, und unabhängig davon, ob privater oder gewerblicher Verkäufer!
- Im Rahmen des Vebrauchsgüterkaufes kann der Unternehmer zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Fristen nur in einem festgelegten Rahmen abweichen, vgl. §§ 474 ff. BGB.
- Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers beim Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten 6 Monate seit Gefahrübergang, § 476 BGB.
Zitat
Ihr kennt aber doch wohl den genauen Unterschied zwischen Garantie <> Gewährleistung ? Problem für den Verkäufer sind eigentlich nur die ersten 6 Monate, danach trägt der KUNDE die Beweiskraft das z. B. das Notebook von Anfang an Mängel aufwies und nicht erst später. Bei einer kaputten Festplatte oder Prozzi sollte das z B. nach 7 Monaten schwer nachzuweisen sein wer die Schuld trägt.......also nicht Gewährleistung mit Garantie verwechseln.
Kennst du ihn denn? :p
Die 6 Monate der Beweislastumkehr sind ein denkbar schlechtes Abgrenzungskriterium.
Und so schwer ist es für den Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf nach dem sechsten Monat, bzw. für Käufer anderer Eigenschaft ab dem ersten Tag nach Gefahrübergang auch wieder nicht, einen Sachmangel nachzuweisen.
Sonst hätte es vor dem 1.1.2002 keine Wandlungen, Minderungen oder Schadensersatz infolge Gewährleistung geben dürfen ![]()
Falls du noch Lust hast, bitte