Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von Vieltaenzer
      booner: les doch mal das BGB, bevor Du solche Äußerungen machst.


    Es liegen nach meiner Meinung zwei deckungsgleiche Aussagen vor. Im ersten Beitrag schreibt der Threadersteller: Abmachung.


    Ich meine das BGB nahezu auswendig zu können.


    Aber lies du doch mal, was der TE detailiert über dem Wort "Abmachung" geschrieben hat, insbesodere das Wort "Nein" dürfte von Belang sein.


    Dass der TE das Wort "Abmachung" in rein tatsächlicher Hinsicht gebraucht und es nicht rechtlich wertet ergibt sich doch schon aus diesem Thread hier. Würde er damit einen Vertragsschluss meinen, dann würde er kaum hier nachfragen, ob ein Vertrag zustande gekommen ist.

    Zitat

    Original geschrieben von Vieltaenzer
    Hallo,
    rein rechtlich ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, wenn der Käufer sagt, ich kaufe den Wagen.


    Ah ja, und wo ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Angebot des Verkäufers? Und auch andersrum: Eine Annahme eines evtl. durch den Interessenten abgegebenen Angebots auf Abschluss eines KV durch den Verkäufer liegt schon mangels Rechtsbindungswillen des Verkäufers nicht vor.


    Ein Vertrag setzt immer mindestens zwei in Bezug aufeinander abgegebene, sich inhaltlich deckende Willenserklärungen voraus. Und die gibt es hier (noch) nicht!


    Zitat


    Solltest Du den Wagen an einem anderen verkaufen, so ist der zweite Kaufvertrag nichtig, auch wenn dieser schriftlich geschieht.


    Jetzt wird´s aber gruselig :rolleyes:


    Ich kann über ein und denselben Gegenstand 1000 (wirksame) Kaufverträge schließen. Ob ich die Kaufverträge erfüllen kann oder nicht ist scheißegal. Selbst wenn ich bei Abschluss des zweiten Kaufvertrags über die Kaufsache schon verfügt habe und mir deshalb die Leistung aus dem zweiten Kaufvertrag z.B. anfänglich unmöglich ist, ist (und bleibt) der zweite Kaufvertrag wirksam (auch wenn aus ihm keine Primärpflichten hergeleitet werden können).


    Zitat


    Du mußt dann (rein rechtlich) den zweiten Kaufvertrag rückabwickeln, den ersten Käufer bedienen und den zweiten einen ggf. Schadensersatz leisten.


    Da widersprichst du dir ja selbst, wie sollte man denn ein nichtiges (s.o.) Rechtsgeschäft rückabwickeln?


    Hier wird es aber auf die Weise nicht zu einer Doppelverpflichtung kommen, da mit dem telefonischen Interessenten gar kein Vertrag geschlossen worden ist. Auch ein Abstandnehmen vom Vertrag begründet so gut wie nie einen Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen vorvertraglicher Haftung, da hier ein "besseres Angebot (dazu zählt auch die Seriosität des Käufers) völlig rechtfertigend ist, sollte vom Verkäufer kein besonderer Vertrauenstatbestand im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Geschäfts geschaffen worden sein.


    Zitat


    Dies ist swie gesagt die rein rechtliche Seite.


    Bitte nicht auf dicke Hose machen, wenn man keine Ahnung hat!

    Dann passt´s, hab ne Flat. Werde es demnächst testen.


    Danke für die Tipps mit D1 und GMM.


    EDIT: Die D1-Ortungsdaten scheinen mir sehr ungenau. Auf meinem Dach steht die aktive D1-Zelle und Standort auf der Karte ist 400m weg.

    Habe es gerade getestet, D1 läuft seit dem 26.11. mit einigen Ortungsservices! War denen der Profit doch wichtiger als der immer vorgebrachte, heilige Datenschutz.


    GMM kenne ich, aber das mit LBS ist mir neu. Kostet bestimmt was, oder?

    Das gestrige Telefonat dürfte noch nicht zu einem Kaufvertrag geführt haben, immerhin hat der Verkäufernoch keinen Rechtsbindungswillen gezeigt (genau wie mit dem Inserat selbst), da er vor Annahme des Angebots des Kaufinteressenten dessen Daten per email haben wollte. Er hat damit ausdrücklich erklärt, sich momentan noch nicht binden zu wollen, also kein Vertragsschluss. Selbst wenn die email mit den Daten jetzt käme stünde es dem Verkäufer frei, das Angebot anzunehmen oder nicht.


    Auch für den Fall, dass telefonisch schon ein Kaufvertrag geschlossen worden wäre, wäre es für den Käufer fast unmöglich im Bestreitensfalle den Abschluss nachzuweisen, war ja nur ein Telefonat...

    Nein. Deswegen wurde ja die Gesetzesänderung vorngenommen um die Aufwendungen für das Erststudium weg von vorweggenommenen Werbungskosten zu bringen, eben weil die Sonderausgaben nicht vortragbar sind.