Beiträge von booner

    Vorweg: Ob Widerrufs- oder Rückgaberecht kann man so einfach nicht sagen, da müsstet du schon zum Shop des Verkäufers verlinken. Das Rückgaberecht unterscheidet sich vom Widerrufsrecht im Wesentlichen dadurch, dass der Verbraucher nur durch Rücksendung der Ware, und nicht schon durch die reine Erklärung des Widerrufs (z.B. via email) vom Vertrag loskommt.


    Du kannst natürlich unversichert zurücksenden, da der Unternehmer ab Übergabe an den Frachtführer die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt, ist das für dich egal. In der Praxis scheitert diese Methode aber daran, dass es für die Übergabe an den Frachtfrührer bei unversichertem Versand i.d.R. keinen Nachweis gibt ("Einlieferungsbeleg"). Sollte sich jedoch mittels Zeugen lösen lassen.


    Problematisch kann es auch sein, wenn der Unternehmer Instruktionen zum Rückversand erteilt hat ("nur versichert"). Diese dürften jedoch i.d.R. unwirksam sein.


    Da in deinem Fall wohl ein Teilwiderruf des Kaufvertrags vorliegt (der nach überwiegender Ansicht an sich zulässig ist) muss bezgl. der Rücksendekosten nur der Preis der zurückzusendenden Sache betrachtet werden. Dieser ist <40€. Wenn dir der Unternehmer die Rücksendekosten vertraglich auferlegt hat, und die angekommene Sache der bestellten Sache entspricht, heißt es also zahlen.


    Seit dem 2.12.04 ist das im Gesetz eindeutig und zu Recht auch derart geregelt. Vorher orientierte sich das Gesetz am Wert der Bestellung. Also haben einige Schlaumeier ihr 3,99€ Produkt, welches sie von Anfang an nur 14 Tage nutzen wollten mit einer 36,02€ Sache kombiniert, um sich um die Rücksendekosten zu drücken.

    Zitat

    Original geschrieben von masteruser
    Stimmt.
    Es ist sogar so (nach einen aktuellen Urteil) das du die Ware unfrei zurücksenden darfst .


    Stimmt nicht. :)



    Das ginge für den Verbraucher sogar nach hinten los, da er in dieser Konstellation (also Preis <=40€ und vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten) bei einer bestimmungsgemäßen Sache die Rücksendekosten zu tragen hat, in diesem Fall des unfreien Rückversands dann eben das erhöhte Strafporto (bei einem DHL-Paket IMHO derzeit 12€!).


    Bei einem Warenwert von >40€ (und im Falle vertraglicher Rücksendekostenauferlegung auch bei Waren >40€ bei rechtzeitiger Kaufpreis- bzw. Ratenleistung) kann der unfreie Rückversand dem Verbraucher dagegen egal sein.


    Die Art der Zahlung ist bei einem Warenwert von <=40€ bezgl. der Kostentragungspflicht der Rücksendekosten völlig irrelevant. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, der Preis der zurückzusendenen Sache 40€ nicht übersteigt, der Unternehmer die Kostentragungspflicht dem Verbraucher wirksam auferlegt hat und die gelieferte Sache der bestellten entpsricht, muss der Verbraucher den Rückversand bezahlen, egal in welcher Weise er an den Unternehmer geleistet hat.


    Was du wohl falsch verstanden hast, ist die Regelung des § 357 II 3 Var. 2 BGB, die besagt, dass dem Verbraucher auch bei einem Preis der zurückzusendenen Sache >40€ die Rückversandkosten vertraglich auferlegt werden dürfen, wenn er den Kaufpreis im Zeitpunkt des Zugangs seines Widerrufs noch nicht geleistet haben sollte. Auf deutsch: Bei Sachen, die mehr als 40€ Kosten muss der Unternehmer immer den Rückversand bezahlen, wenn der Verrbraucher im Zeitpunkt des Widerrufs die Ware schon bezahlt hat. Ein Unterfall davon ist die von dir erwähnte Vorkasse.


    Beim Rückgaberecht oder Rücktritt vom Kaufvertrag gelten wieder ganz andere Regelungen.

    Ich hatte mein 7110 zwei Jahre ohne Probleme, einmal habe ich das Rollrad austauschen müssen. Der Akku war auch völlig ok, man schaue sich aktuell mal das N95 als Vergleich an.


    Da mir damals keiner geantwortet hat: Wie schätzt ihr den Wert eines Siemens SL10D Wurzelholz-Edition ein?