Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von Tom_le_ours
    Der Defekt am Ladestecker beeinträchtigt ja anscheinend nicht zwangsläufig die Funktionalität des Gerätes, oder? Ansonsten würde ich die bereits von Dir ins Auge gefasste Option des Wiederverkaufs eher ins Auge fassen als einen längeren "Grabenkrieg" mit so einem Spinner. Und den Defekt kann man ja sicher auch etwas gröber beschreiben. ;)


    In dem Sinne..


    Tom



    Kann ich dir nicht sagen, ich habs noch nichtmal richtig angeschlossen. Vielleicht gehts ja auch überhaupt nicht, und der Vk wundert sich deswegen, dass ich mich über so "lächerliche Mängel" aufrege :D


    Zu der Netzsteckerproblematik siehe ein psot über dem deinigen :D

    Zitat

    Original geschrieben von johnydoe
    Also ich würde das Gerät einfach mit der Rictigen beschreibung wieder bei ebay reinsetzen.


    Ich würde für 40,- nicht so einen "aufstand"machen (auch wenn berechtigt)!
    Denk an deine Nerven !
    Mach dir mit deiner Frau/Fräundin/Kind ein schönen Abend
    und glaub mir dir geht es besser!


    Das hab ich mir doch auch überlegt (dewegen dieser Thread...)


    Das von dir Beschriebene hätte ich auch getan, sofern ich den Defekt am Ladestecker nicht bemerkt hätte. V.a. da ich das Tel günstig gekauft habe und evtl. sogar noch einen Gewinn eingefahren hätte.


    Aber so kann ich da Risiko eines "Mangelfolgeschadens" durch den defekten Netzstecker nicht abschätzen. Und ich möchte nicht bezahlen, wenn dem Käufer meines Geräts die Hütte abraucht....


    Schreib ich in die Beschreibung "Netzstecker hat defekt, lieber nicht einstecken", fahr ich halt ein dickes Minus ein....

    Zitat

    Original geschrieben von kinslayer
    Oder Du bestehst drauf,das er Dir das "Teil "zuschickt ,welches er Dir angepriesen hat.
    Denn zwischen dem zugesendeten Gerät und dem bei Ebay beschriebenen ist ja doch eine erhebliche Diskrepanz.
    MFG CHris


    Ich habe ihm ja bereits eine Frist zur Nacherfüllung i.d.F. der Lieferung eines mangelfreien Gerätes gesetzt. Der Verkäufer kann aber diese Form der Nacherfüllung verweigern, sofern ihm diese unmöglich ist oder ihm dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen...


    Eine Nacherfüllung i.d.F. der Nachbersserung ist hier nicht machbar, weil der Vk das telefon ja schon nicht in den Neuzustand zurückversetzen kann.

    Vorweg: Du musst "Garantie" und Sachmängelhaftung/Gewährleistung voneinander unterscheiden.


    Gesetzlich verankert ist nur letztere, "Garantie" hingegen kannst du dir als freiwillige Zusicherung des Verkäufers/Herstellers vorstellen.


    "Garantie" ist also eine freiwillige Zusicherung des Verkäufers
    bzw. des Herstellers bei Auftreten von Mängeln in einem bestimmten
    Zeitraum, den Mangel zu beheben oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen.


    Eine (Haltbarkeits-)Garantie sichert dem Käufer also Ansprüche zu, falls
    die Sache über einen bestimmten Zeitraum nicht mängelfrei bleibt.


    Die gesetzliche Sachmängelhaftung hingegen sichert dem Käufer nur dann Ansprüche, falls die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht mängelfrei war.
    Der gerügte Mangel muss also zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bereits vorhanden oder zumindest angelegt gewesen sein, damit der Käufer Ansprüche aus Sachmängelhaftung ggü. dem Vk geltend machen kann.




    Grundsätzlich hat der Käufer einen Anspruch aus § 433 I 2 BGB, dass der Verkäufer ihm die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschafft.


    Sollte die Kaufsache nun mangelhaft sein (vgl. § 434), hat der Käufer entsprechende Ansoprüche ggü. dem Verkäufer aus § 437.


    Diese Ansprüch vejähren i.d.R. nach zwei Jahren (vgl. § 438 I Nr. 3).
    Egal ob Unternehmer oder privater Verkäufer, egal ob Neu- oder Gebrauchtware.



    Du als privater Verkäufer (unterstelle ich jetzt mal) kannst mit einem entsprechenden Haftungsausschluss ("Hiermit schließe ich sämtliche Sachmängelhaftungsansprüche des Käufers aus..." bewirken, dass die Anprüche des Käufers aus der gestzlichen Mängelhaftung bereits zu Zeitpunkt des Gefahrüberganges verjähren. Allerdings nur innerhalb der Schranken des $ 444 BGB.



    Ums kur zu machen: Wenn du nichts in dein Angebot reinschreibst, kann dein Käufer 24 Monate lang Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegenüber dir geltend machen und durchsetzen.

    Mein weiteres Vorgehen wäre wie folgt:


    1. Verkäufer hat mit seiner letzten mail beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 III BGB verweigert, somit steht mir gem. § 440 1 Alt. 1 BGB ein sofortiges Rücktrittsrecht zu. Gibt es im BGB wirklich keinen entsprechenden Passus für den Fall, dass der Verkäufer den Rücktritt freiwillig ermöglicht? Eigentlich hat mein Vk hier ja nicht wirklich (zumindest nicht ausdrücklich) beide Arten der Nacherfüllung verweigert...


    2. Ich erkläre dem Vk den Rücktritt gem. 349 BGB


    3. Der Rücktritt bestimmt sich nach §§ 323 I i.V.m. 440 1 Alt. 1.


    4. PROBLEM § 323 V 2: Ich bräuchte eine juristische Meinung, ob in meinem Fall nur ein unheblicher Mangel, also eine unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers vorliegt, und folglich die Rücktrittsmöglichkeit durch § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist.


    Meiner Meinung nach liegen, wenn ein Gerät, welches als "1 jahr alt, aber unbenutzt" geschuldet wurde (und laut Vk-mail noch niemals in Betrieb genommen wurde), definitiv gebraucht (Telefonnummern eingespeichert, Abnutzungsspuren an Gehäuse und Ladekontakten, Kratzer + Macken am Gehäuse + Display), verschmutzt ( fettig + Tabakgestank) und nicht zuletzt am Netzstecker beschädigt ist (ich weiss nicht, obs definitiv sicherheitsrelevant ist), nicht nur unerhebliche Mängel vor.


    wenn § 323 V 2 (-), dann


    5. Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346. Insoweit unproblematisch, da mangelhaftes Telefon von mir weder genutzt noch beschädigt. Erfüllung erfolgt Zug-um-Zug nach § 348 BGB.


    PROBLEM:


    Aus dem ursprünglichen Kaufvertrag bin ich ja vorleistungspflichtig (Vorkasse).
    Wirkt sich diese Pflicht zur Vorleistung auch auf das Rückgewährschuldverhältnis aus, so dass mir das Leistungsverweigerungsrecht aus dem gem. § 348 analog anwendbaren § 320 nicht zusteht?


    Die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB (Verkäufer gibt in seiner mail ja mangelnde Leistungsfähigkeit (Zahlungsfähigkeit) vor, wodurch mein Anspruch auf die Gegeleistung gefährdet zu sein scheint) ist nicht anwendbar, da gem. § 348 keine analoge Anwendung?


    Wo finde ich normiert, dass der Vk die Kosten der Rücksendung und deren Gefahr zu tragen hat? Kann ich das analog aus § 439 II BGB herleiten?


    Die ursprünglichen Portokosten fallen ja unter "empfangene Leistungen" und sind nach § 346 I BGB zurückzugewähren. Aber für die Rücksendeksoten finde
    ich keine Regelung.


    Ist für mich natürlich in zweierlei Hinsicht ungünstig, wenn ich das Telefon zuerst zurückschicken müsste:


    1. Mangelnde Dokumentation der Mängel (ich kann Fotos machen und Zeugen hunzuziehen ok)


    2. Schuldner wird zahlungsunfähig/ - willig und ich habe auch kein Telefon mehr.


    Bin grade etwas verwirrt :confused:

    Zitat

    Original geschrieben von Mr.Kane
    außerdem kannst du doch noch angeben das noch ein weiteres Jahr Gewährleistung von o2 auf dem handy ist


    Strenggenommen hat der Käufer des Geräts von SF³ gar keinen Anspruch
    aus Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") gg. o2 Germany!
    Denn nicht er, und auch nicht SF³, sondern nur der Verkäufer, der SF³ seinerzeit das Gerät verkauft hat, hat einen Kaufvertrag mit o2 Germany. (vgl. dazu § 433 I 2 BGB).


    Laut SF³ ist die Urprungsrechnung aber nicht personengebunden, so dass es eigentlich keine Probleme geben sollte, Ansprüche aus Mängelhaftung ggü. o2 Germany geltend zu machen.

    Zitat

    Original geschrieben von ashd
    Das ...


    [Ursprüngliches Gerät gebraucht gekauft]


    ... geht aus Deiner Beschreibung nicht hervor. Folgt man der Auffassung des Amtsgerichts Kehl, dann bist Du deshalb ein arglistiger Täuscher. ;)


    Was tut das zur Sache?


    Er bietet doch (so habe ich es zumindest verstanden) ein Tauschgerät zum Verkauf an :confused: Da kann dem Käufer (des Tauschgeräts) doch egal sein, ob das ursprüngliche Gerät aus erster oder zweiter Hand stammt....


    Anders liegt es natürlich, wenn SF³ kein Austauschgerät bekommen hat, sondern das rauschende nur repariert wurde, und er nun dieses anbietet.
    Das hat er aber nicht geschrieben.

    Update:


    Heute bekam ich folgende mail vom Vk:


    "Ich weiß ja nicht was bei ihnen passiert ist aber bevor wir uns bekriegen schicken sie mir das telefon zurück . Ich habe auch nur die eine Wahrheit gesagt bei mir ist das Telefon Top zu ihnen geschickt worden . Das mit dem Qualmgeruch liegt doch klar auf der hand . Das Telefon lag 1 Jahr im Regal und hat ein Umzug mitgemacht aber egal . Schicken sie das Telefon mir wieder zurück und die sache ist Vergessen . Normalerweise mach ich es nicht nach einem Monat weil sie müssen mich auch verstehen . Wer weiß was sie damit gemacht haben . Sie haben meine Adresse ja noch . die 40 Euro kann ich ihnen aber erst am ende dieser beziehungsweise nächsten Monat schicken weil ich es im momentan nicht habe . Bitte um Verständnis"


    Ich bin leicht verwirrt... Gibt es wirklich Menschen, die schnurlose Telefone an ISDN-Anschlüssen betreiben und dann für 40 Euro einen Monat sparen müssen?
    Wahrscheinlich ist es nur wieder die übliche Mitleidsmasche...


    Andererseits, wenn ich nun vom Vertrag zurücktrete, warte ich monatelang auf mein Geld :mad: Und dann heisst es, ich hätte das Gerät so runter
    gewirtschaftet...


    Ich hör da schon wieder so einen frechen Ton aus der mail raus.


    Muss ich wohl einige Beweisfotos machen.


    Ausserdem muss ich ihm nun wieder verklickern, dass er die Hin- und Rücksendekosten zutragen hat, dann sind es nämlich schon 53,40 Euro, und nicht mehr 40€.


    Tipps willkommen. ich will in der Sache nichts übersehen;)