Das ist ja wirklich der Hammer!
Und ich hab euch die Dinger auch noch aufgehalst:D
"ekthesis1" ist aber definitiv Unternehmer, er schreibt ja von seiner "Firma".
Falls er mal Powerseller gewesen sein sollte, hat er diesen Status durch seine miesen Bewertungen (<98% Positive) verloren...
D.h., ihr habt, sofern ihr als natürliche Person den Kaufvertrag zu einem Zweck abgeschlossen habt, der weder eurer gewerblichen noch eurer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, ihr also als Verbraucher gekauft habt, ein gesetzliches Widerrufsrecht aus § 312d BGB.
Das vom Verkäufer eingeräumte Rückgaberecht kann hier auch nicht das Widerrufsrecht aus § 355 i.V.m. § 312d BGB ersetzen, da hierfür der Unternehmer die Kosten und die Gefahr der Rücksendung tragen müsste (vgl. § 357 II 2 BGB).
Eine Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher bei Warenwert kleiner gleich 40 Euro (was hier ja der Fall ist) ist insoweit nur bei Widerrufsrechten, aber nicht bei Rückgaberechten erlaubt.
Ob der Hinweis auf der Angebotsseite eine "im Verkaufsprospekt deutlich gestaltete Belehrung" gem. § 356 I Nr.1 BGB darstellt ist ebenfalls mehr als fraglich. Daran würde dann auch eine wirksame vertragliche Einbeziehung des Rückgaberechts scheitern.
Inswoweit ist auch die erforderliche Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht nicht erfolgt, d.h. da der Unternhemer seine Informationspflichten sowohl bzgl. des gesetzlichen Widerrufsrechts als auch nach den e-commerce Vorschriften (Impressum etc.) verletzt hat, wird des Frist des Widerrufsrechts solange nicht in Lauf gesetzt, bis der Unternehmer seinen Verpflichtungen diesbezüglich nicht nachkommt.
Eine vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten bei Widerruf nach § 312d BGB und Warenwert bis 40€ wurde vom Unternehmer ebenfalls nicht vorgenommen.
Also könnt ihr auch später als 14 Tage nach Erhalt der Ware euren "Schrott"
auf Kosten des Unternehmers Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises + Rücksendekosten + ursprüngliche Portokosten (strittig) zurückschicken.
Hier kommt es auch nicht auf die umstrittenene Einstufung des Vertragsschlusses (e.A. Vertrag gegen Höchstgebot/a.A. Versteigerung i.S.d § 156 BGB) bei ebay.de an, da es sich ja um ein Sofrtkaufangebot handelte.
Also, nutzt euer Recht und springt diesem Gauner an die Gurgel:D