Beiträge von booner

    Nochmal öffentlich, da ich keine PN dazu beantworten werde:


    1. Bedarf es für die Begründung einer gewöhnlichen Irrtumsanfechtung eigentlich keiner höchstrichterlichen Rechtsprechung, das Gesetz ist hier ziemlich lückenlos. Natürlich macht es sich für die Neckermänner in Anzügen besser, wenn sie auf ein BGH-Urteil verweisen können.


    2. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Irrtumsanfechtung nach den §§ 119ff. BGB:


    a) Anfechtungsgrund


    NM beruft sich hier auf einem Irrtum in der Erklärungshandlung nach § 119 I Alt. 2 BGB bzw. dessen Subtypus Übermittlungsirrtum gem. § 120 BGB. Die dafür erforderliche Diskrepanz zwischen dem subjektiv Gewollten (hier: Preis von 333,-€) und dem objektiv Erklärten (hier: 130,-€) muss bei Abgabe der Willenserklärung vorliegen. Soweit NM sich in den Rechtsabteilungsschreiben an die Kundschaft darauf beruft, ihnen sei bei Einstellen des Artikels in den Onlineshop dieser blöde Fehler passiert, geht das m.E. völlig fehl. Denn im Angebot von Artikeln im Onlineshop von NM ist ja ausdrücklich mangels Bindungswillen keine Willenserklärung zu sehen, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum. Ein Irrtum dabei ist nicht relevant, NM hätte sich vielmehr beim Versand des Schreibens, in welchem die Lieferung der A640 bestätigt wird irren müssen.


    Haben sie sich lediglich vorher beim Hochladen des "Angebots" in den Onlineshop geirrt, so wirkt dieser Irrtum nicht automatisch als Erklärungsirrtum für den Versand des Annahmeschreibens mit falschem Kaufpreis weiter.


    NM hätte sich also beim Versand der Annahmeschreiben irren müssen.


    Dies wurde ja zum Teil vorgetragen (2-Fehler und 3-Fehler-Schreiben), aber aktuell beruft man sich wohl nicht mehr drauf.




    b) Anfechtungserklärung


    Ein relevanter Irrtum entfaltet für sich noch keinerlei rechtsgestaltende Wirkung, dazu bedarf es noch einer Anfechtungserklärung ggü. dem Käufer. Diese Anfechtungserklärung ist ihrerseits aber an gewisse Voraussetzungen gebunden:


    aa) Inhalt
    NM hätte zumindest erkennen lassen müssen, dass sie sich am Rechtsgeschäft nicht mehr festhalten lassen wollen. Weiterhin ist erforderlich, dass hervorgeht, dass dies auf einem Willensmangel beruht. Strittig ist, ob auch die tatsächlichen Umstände, die zu diesem Umstand geführt haben dargelegt werden müssen.


    Mit dem Schrieb "wir wollen Sie nicht länger warten lassen" sind die inhaltichen Anforderungen keinesfalls erfüllt. Frühestens daher mit den 2- bzw. 3-Fehler-Schreiben.


    bb) Zugang


    Die Anfechtungserklärung ist empfangsbedürftig, d.h. sie muss dem Käufer auch zugehenn. Diesen Nachweis kann NM nicht führen, wenn sie per einfachem Brief verschickt wurde, es sei denn der Empfänger hat den Zugang bereits zugestanden (z.B. indem er sich in einem Schreiben an NM auf deren Brief bezieht).
    NM kann den Zugang aber jederzeit nachholen, z.B. wenn sie das Schreiben nochmals eingeschrieben versenden.

    cc) Keine Verfristung


    NM müsste die Anfechtung auch unverzüglich nach Kenntnis vom Irrtum erklärt haben. Für die Unverzüglichkeit kommt es bei abewesendem Anfechtungsgegner wie hier aber nur auf die Abesndung der Erklärung, nicht auf deren Zugang an. Das Verspätungsrisiko trägt also der Anfechtungsgegner.


    Die 2- bzw- 3-Fehlerschreiben wurden hier zum großen Teil binnen 14-Tages-Frist nach Bestellung abgesandt, was i.d.R unverzüglich ist.


    Fraglich ist nur, wie NM das unverzügliche Absenden nachweisen möchte, wenn mehrere Leute den Erhalt dieser Briefe bestreiten würden?

    dd) Kein Ausschluss durch Bestätigung


    Gem § 144 I BGB könnte NM durch Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts sein Recht zur Irrtumsanfechtung verwirkt haben. Eine solche Bestätigung könnte in dem Schreiben seitens NM zu sehen sein, in welchem die Stornierung der Bestellung wegen Lieferverzögerungen angekündigt wird.


    Zwar ist grds. ein Verhalten erforderlich, welches den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit am Rechtsgeschäft festzuhalten. Das ist hier ja nicht direkt der Fall, da NM gerade den Wunsch äußert, die Bestellung zu stornieren. Andererseits kommt aber damit auch zum Ausdruck, dass man auf einer ersten Stufe grds. die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts akzeptiert, auf einer zweiten Stufe aber aus Gründen des "Kundenwohls" eine Stornierung dessen vornimmt.


    Darüber wird man sich streiten können...




    c) Prozessuale Lage


    Die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung ist hier eine für NM günstige rechtsvernichtenden Einwendung. Deshalb müsste NM in einem Rechtsstreit die die Anfechtung begründenden Umstände (insbesondere also Anfechtungsgrund, Erklärung und deren Unverzüglichkeit) dem Gericht darlegen und im Bestreitensfalle durch den Kläger auch beweisen können.


    Da macht es sich natürlich schlecht für NM, dass einerseits nicht nur der Preis von 130€ online geschaltet wurde, sondern auch noch daneben "Sie sparen XX % im Vergleich zum alten Angebot (auch wenn diese rechtlich nicht relevant ist, da noch kein Angebot i.S.d § 145 BGB, s.o.). Da wird man natürlich auf Seiten NMs argumentieren, dies füge die Shopsoftware (Windows95-Plattform? ;) ) automatisch ein.


    Andererseits wirft es in einem evtl. Prozess auch kein gutes Bild auf NM, dass der Fehler im Shop ja recht schnell behoben wurde (130€ --> 333€), der "Irrtum" also bemerkt worden sein muss, danach (ich weiß nicht wann die Annahmeschreiben genau kamen, ich glaube eine knappe Woche nach Bestellung) bei Ablauf einer erheblichen Zeitspanne aber erst die Annahmeschreiben rausgejagt wurden. Glaubwürdig wirkt diese Argumentations jedenfalls nicht.


    Und nicht zuletzt: Es wurden ja einige Besteller zu 130€ beliefert, denen ggü. man sich weder auf die Anfechtung berufen hat noch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eingeleitet hat.


    Im Gegenzug müsste der Kläger den Vertragsschluss nachweisen können, welcher aber aktuell von NM gar nicht bestritten wird.




    3. Fazit


    Die aktuellen Schreiben reden immer noch um den heißen Brei herum. Hoffenltich pinkelt der ein oder andere NM mal ans Bein, knocker ist ja schon auf bestem Wege.


    Nett auch der aufgeklebte letzte Absatz in falscher Schriftgröße. Oder war das maddsch?



    BTW: Lieber Moskauinkasso, warum sollte die Nichtbeantwortung rechtlich gelagerter PN durch mich nicht in Einklang mit einer höflichen Umgangsform stehen? Gehört es nicht auch zur Höflichkeit, Bitten (vgl. alte Signatur) zu beachten? Vorsichtshalber habe ich die Signatur mal angepasst, so dass unabhängig vom Empfängerhorizont verständlich sein sollte.