Zitat
Original geschrieben von 08a_a
Er hat keine Ansprüche mehr, wenn er meint doch, soll er sie einklagen.
Das sind so Antworten, wo ich mich frage, was die bringen sollen: Entweder nehvada glaubt Dir, auch wenn Du keinerlei Begründung lieferst und fällt ggf. auf die Nase oder er vertraut Dir genau deswegen nicht und hat im Ergebnis auch nichts davon.
Im Ergebnis kann man Dir jedenfalls keine eindeutige Antwort liefern - es kommt immer auf den Einzelfall und auch auf das jeweilige Gericht an. Entscheidend ist die Kausalität: Der Makler muss anfangs nur die Gelegenheit zum Vertragsabschluss und seine Tätigkeit nachweisen hat - aus einem darauf folgenden Vertragsschluss wird dann auf einen urschlichen Zusammenhang zwischen beiden geschlossen und er hat seine Provision verdient. Durch Zeitablauf verneint die Rechtsprechung irgendwann diese Vermutung und erlegt dem Makler die Beweislast für die Kausalität auf, wobei die Gerichte auch einen Zeitablauf von mehreren Jahren allein oft nicht für ausreichend hielten:
z.B. OLG Hamburg, Urt. v. 18.06.2002 - 11 U 229/01:
Allein der Zeitablauf von 3 Jahren zwischen den Bemühungen eines Maklers sowie der Terminsvermittlung eines weiteren Maklers und dem erfolgten Abschluss des Hauptvertrages spricht nicht zwingend gegen eine fortbestehende Kausalität.
Der BGH hat sich in einem Urteil 2006 der Ansicht ausgeschlossen, dass jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen Nachweis und Vertragsschluss die Kausalität nicht mehr von selbst zu bejahen ist:
[URL=http://lexetius.com/2006,1728]http://lexetius.com/2006,1728[/URL]
Im Ergebnis hast Du also aufgrund der BGH-Rechtsprechung den Vorteil, dass der Makler für seinen Anspruch die entsprechende Kausalität nachweisen müsste, d.h. dass seine Tätigkeit ursächlich für den Vertragsschluss war. Beim einem "Nachweismakler", der Dir ja letztlich im wesentlichen Objekt und Vermieter benennt, ist diese Tätigkeit natürlich letztlich auch später oft noch ursächlich für den Vertragsschluss. Daher kann es im Einzelfall natürlich nicht schaden, wenn man sebst auch Belege für eine Unterbrechung in der Hand hat. D.h. z.B., dass für eine Weile z.B. die Sache praktisch eingeschalfen war, weil eine oder beide Seiten aufgrund bestimmter Sachlagen gar kein Interesse mehr an einem Vertragsschluss hatten etc.
Fazit: Es gibt durchaus Ansätze, hier ohne Maklercourtage aus der Nummer rauszukommen - ein kompletter Selbstgänger it es aber nun auch wieder nicht.