Beiträge von horstie

    diger: Dein Bullshit-Satz ist für mich nicht nachvolllziehbar. Wie Du esiehst, gibt es hier aufgrund der Konstellation verschiedene Meinung, die man tolerieren sollte. Ich bevorzuge im Übrigen auch die "Gewinn teilen" bzw. "Geld zusammen verklopp"n - Variante.


    Juristisch halte ich das Ganze für nicht ganz einfach, weil es auch ein paar Unklarheiten gibt.


    Eine Frage wäre z.B., ob es bei Amazon um eine gesondert Garantie oder Gewährleistung geht.


    Nächste Frage, ob TE das Handy an seinen Freund unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft hat oder ggf. ebenfalls mit einer bestehenden Garantie seitens Amazon.


    Nehemn wir z.B. an, TE hat an den Freund ohne wirksamen Gewährleistungsausschluss verkauft. Dann hätte Freund gegenüber TE Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Schadensersatz, Rücktritt usw.). Das rechtsverhältnis Amazon-TE ginge den Freund in dem fall meines Erachtens überhaupt nichts an. Wenn ich meinen HP-Drucker wegen Defekts zu Medimarkt bringe und einen neuen verlange, geht es mich doch auch nichts an, in welchem verhältnis Mediamarkt und HP intern die Geschichte abrechnen.


    Daher kämen in dem Fall nur die Fragen, was nun generell für das defekte Handy vom TE zu ersetzen wäre. Das wird allerdings nicht der Neupreis des Gerätes sein.



    08a_a


    Diese RSV-Hotlines finde ich ein interessantes Thema: Gibt sich da der Anwalt, der die Auskunft gibt, eigentlich zu erkennen (Name und Adresse?)? Und erhältst Du die Info irgendwie so, dass Du später nachweisen kannst, was Dir ggf. für ein Quatsch erzählt wurde? Ich würde nämlich gerne mal aufgrund soclher netten Infos eine Klage einreichen, um dann dem Anwalt an der Hotline, der mal so ins Blaue hinein seine meinung zum Besten gibt, später in Regress zu nehmen.


    Zitat

    Original geschrieben von 08a_a
    Der Anwalt meinte wir könnten klagen mit Erfolgsaussicht, es wäre Unterschlagung außerdem wäre eine Anzeige bei der Polizei möglich zwecks Strafverfolgung.


    Da würde mich wirklich der genaue Gesprächsverlauf interessieren. Es kommt einfach auch darauf an, wie Du die Geschichte genau geschildert hast...

    @ Köttel


    Hier wars noch lustiger: Der uMwandlung zum Playboy widersprochen. Daher gabs Geld zurück für die Restlaufzeit.


    Wochen später die Mitteilung, dass FHM weiterlaufen würde. Kurze Zeit darauf kam auch schon eine Ausgabe und jetzt wurde mal fröhlich für ein Jahr Geld abgebucht. Intan hat dann mitgeteilt, ich soll das Geld einfach zurückbuchen und hat auch noch schriftlich erklärt, erhaltene Ausgaben sollen als Werbung betrachtet werden.


    Ich brauch wohl nicht zu erwähnen, dass die letzte Post jetzt eine Mahnung war. :rolleyes:

    Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Warum sollte A sich nun nicht auf seinen Haftungsausschluss berufen dürfen?


    Weil es eine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf "Zwetschgen" gab. Vgl. z.B. BGH VIII ZR 92/ 06:


    Zitat

    Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

    Zitat

    Original geschrieben von Bavarianernie
    Der Käufer hat aber keinen Anspruch gegen den Versandunternehmer, da kein Schuldverhältnis...
    (Es geht, ist aber rechtlich relativ kompliziert... ;) )


    Anders § 421 HGB:


    Zitat

    §421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
    (1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

    § 429 HGB sagt hierzu übrigens folgendes:


    Zitat

    (3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

    http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/BJNR002190897.html

    Ich habe gerade auch nochmal kurz gegoogled. Bei champagner hätte ich spontan eher in Richtung gold als silber getippt, aber wie ja schon angesprochen, gibt es scheinbar auch haufenweise Dinge in champagner-silber. Damit halte ich Deine Aussage auch nicht für falsch und in Vebrindung mit den Bildern ergibt sich deutlich, dass das Gerät silbern ist.


    Dementsprechend sehe ich auch eher keinen Grund für eine Rückabwicklung. Insbesondere habe ich nach wie vor leichte Zweifel, dass der Käufer wirklich die Rückabwicklung will - bin mal gespannt, ob da noch ein andere Vorschlag kommt (Minderung)...


    Pankoweit
    Jedenfalls seit man Käufer nicht mehr bewerten kann, haben die Bewertungen eines reinen Käuferaccounts jedenfalls für die jüngere Vergangenheit nur noch wenig Aussagekraft. Und natürlich braucht es einen Käufer nicht zu jucken, wie sein Profil aussieht - aber gerade deswegen stellt sich die Frage, weshalb er es auf privat stellt - denn wenn es eh wurscht ist, kann man es ja auch präsentieren (und was die evtl. Händlereigenschaft zu tun hat, habe ich ehrlich gesagt immer noch nicht verstanden ;) ).

    Die Angabe Champagner war sicherlich unglücklich - Silber und CHmapganer sind für mich ehrlich gesagt auch 2 Paar Schuhe...



    Andererseits ist auf den Bildern jedenfalls deutlich zu erkennen, dass es sich jedenfalls nicht um Gold handelt. Für Dich spricht sicherlich der Link, unter dem nur die drei Farben genannt sind - wenn er mit Gold gerechnet hat, hätte er jedenfalls aufgrund der Angabe Champagner und der Bilder nochmals nachfragen müssen - einen Anspruch auf ein goldenes Gerät hat er jedenfalls m.E. nicht. Bei dem Käufer, der jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit nichts anderes als vergleichbare Geräte (auch defekte) kauft, gehe ich eigentlich davon aus, dass er weiss, was er da gerade kauft. Soll scheinbar auch nicht jeder wissen, weshalb er sein Profil auf privat gestellt hat.



    Jedenfalls wäre ich danach bei einer Rückabwicklung tatsächlich sehr darauf bedacht, dass ich auch tatsächlich das verkaufte Gerät (vollständig) zurückerhalte. Auch eine Bewertung wie "Käufer versuchte mit Negativbewertung eine unbegründete Retoure zu erpressen" trägt bei mir nicht zur Vertrauensbildung bei.


    Etwas unglückliche Situation. Da ich dem Käufer nicht wirklich abnehme, dass es ihm wirklich wichtig ist bzw. er aufgrund der Fotos wusste, welche Farbe er erhält, würde ich da wohl nicht vorschnell einer Rückabwicklung zustimmen und hier auch vermeiden, in Vorleistung zu treten. Rückabwicklung erfolgt grundsätzlich Zug-um-Zug, d.h eigentlich gleichzeitig Geld gegen Gerät - daher ist das bei den Versandgeschichten immer ein Problem, weil keiner den Anfang machen will...


    Hast Du eigentlich wirklich 1.200 € bezahlt? Nach Deinem Link war die UVP 2004 999 €. Entweder hast Du da auch ein wenig dick aufgetragen oder die haben Dich damals übers Ohr gehauen. ;)