Neben der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) kommt im militärischen Bereich der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) besondere Bedeutung zu, da eine Armee nicht geführt werden kann, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn da solche Äußerungen nicht immer überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefasst oder wenn es um einen Leistungsnachweis im Rahmen eines Prüfungsverfahrens geht, Entscheidungen getroffen werden, die für den Studienabschluss und damit für die Personalplanung sowie die Verwendung von Soldaten von erheblicher Bedeutung sind. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt einen Vorteil zu erlangen, so stört er das dienstliche Vertrauensverhältnis nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Wenn ein Soldat gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt er hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - ). Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, disqualifiziert sich regelmäßig durch ein solches Fehlverhalten als Vorgesetzter.
Erschwerend ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Kameraden, der ihm seine Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, gröblich missbraucht hat. Denn ein Offizier, der sich entgegen seiner Verpflichtung zu beispielhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG durch Vorlage einer abgeschriebenen Hausarbeit über alle Bedenken und Skrupel hinwegsetzt, zeigt eine charakterliche Fehleinstellung, die gerade eines Offiziers unwürdig ist.