Beiträge von horstie

    Die Verniedlichung im Sinne von Fußnotenstreit und der Bewertung des Verstoßes ist etwas, was mich bei der von vielen vorgenommenen Einordnung besonders stört. Es geht hier nicht darum, dass die Wissenschaft hier irgendwelche Standards verletzt sieht, sondern es es handelt sich schlicht um eine Straftat:


    Zitat

    § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
    (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Genau wie der Politiker Kasper letztlich einen Strafbefehl bekommen (und akzeptiert!) hat, obwohl er doch eigentlich alles nach bestem Wissen und Gewissen verfasst hat, darf auch zG hier unter normalen Umständen nicht straflos davonkommen.


    Die Gesellschaft scheint die entsprechende Straftat eben anders einzuordnen als einen Diebstahl, Betrug oder was auch immer - obwohl die Straferwartung letztlich keine großartig andere ist. Aber kann das wirklich der Maßstab sein, nach dem Politiker im Amt bleiben dürfen oder nicht? "Der Deutsche" ( ich ahhse sowas eigentlich) gilt ja auch als jemand, der sich freut, wenn er dem Fiskus ein Schnippchen schlagen kann. Hätte zG mal eine halbe Million an der Steuer vorbeigeschleust, hätte ihm das vermutlich auch kaum einer wirklich krumm genommen - auch wenn er hier um einen Rücktritt dann wohl wirklich nicht herumgekommen wäre.


    So sehr vielleicht die einen beliebter sind als die anderen - Politiker haben nun einmal eine Vorbildfunktion und die Kriterien sollten im Ergebnis für alle annähern gelich gelten.

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    Original geschrieben von bernbayer
    Schönen Sonntag noch, ich will das Forum hier nicht überstrapazieren und keine Zweierdialoge mehr führen, das habe ich versprochen.


    Bevor Du Dich für heute zurückziehst, würde mich die Antwort auf die Nachfrage von kopporama auch noch interessieren: "Welche Medienvertreter fahren eine Kampagne gegen zu Guttenberg?"


    Das über die Sache berichtet wird, wirst Du ja wohl kaum als "Kampagne" oder "niederschreiben" bezeichnen wollen, oder?


    An den Beiträgen, die ich hier von Dir gelesen habe, vermisse ich eine Auseinandersetzung mit der Sache selbst - es klingt immer nach einem "es können alles erzählen, was sie wollen - Guttenberg ist toll und so wird es immer bleiben".


    Ob es nun um Guttenberg oder jede anderen rechten, linken oder "mittigen" Politiker geht, ist mir relativ egal. Wenn sich aber am Ende herausstellt, dass er bei der Doktorarbeit letztlich kaum eine eigene Leistung gebracht hat (bzw. gar keine, wenn es einen Ghostwriter gab) und sich der Verdacht bewahrheitet, dass er für seine eigene Arbeit sogar mit Steuergelder bezahlte Menschen für sich hat arbeiten lassen, ist das nicht wegzudiskutieren. Ob das dazu führt, dass er zurücktreten muss - darüber kann natürlich jeder eine eigene Meinung haben. Gestolpert sind in der Vergangenheit Politiker über deutlich geringere Vergehen - m.E. ist Guttenberg aufgrund seienr Vorbilfunktion auch nicht mehr tragbar. Das heißt im Übrigen ja nicht, dass die politische Karriere damit vorbeiwäre - vergleichbar mit dem Sport ist es letztlich ja nur eine Art "Dopingsperre" - sowohl der von Dir genannte Strauß als auch irgendwelche Schäubles, Graf Lambsdörffer etc. sind alle früher oder später wieder zurückgekehrt. Wer einmal an der Macht geschnuppert hat, den scheint sie so schnell nicht wieder loszulassen.


    Das aber nur nebenbei - mich interessiert eigentlich nur die Antwort nach den behaupteten Medienkampagnen gegen z.G.

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    Original geschrieben von ChickenHawk
    Heißt unterm Strich es ist vollkommen i.O. mit hohem Risiko behaftete Tips zu rechtlich eigentlich nicht zulässigem Verhalten zu geben?


    Auch riskante Möglichkeiten aufzuzeigen, ist nie verkehrt - sofern man deutlich über das bestehende Risiko aufklärt.


    Und ich finde ein entsprechendes vorgehen nicht unbedingt verwerflich. Wenn ich weiss, dass ich die Wohnung in entsprechendem Zustand verlasse, voraussichtlich keine hohen Betriebskostennachforderungen kommen werden, mir aber aus dem bisherigen Verhalten des Vermieters (ggf. auch gegenüber anderen früheren Mietern) bekannt ist, dass dieser aus welchen fadenscheinigen Gründen auch immer die Kaution nie freiwillig rausrücken wird, warum soll ich dann nicht den Spieß umdrehen und den Vermieter erstmal in die Defensive bringen? Ich sehe nicht, was daran nicht in Ordnung sein soll...


    In der Praxis läufts doch so: Vermieter zahlt Kaution nicht zurück und begründet das Ganze so, dass der Mieter verunsichert ist, ob er eine Klage auf Rückzahlung absolut sicher gewinnen würde. Nachdem die Zahlung der Kaution schon x Jahre zurückliegt, der ganze Ärger mit dem Vermieter 6 Monate nach Mietende auch schon verraucht ist, lässt man es dann eben. Wollte man die Kaution einklagen, müsste man die Gerichtskosten vorschießen, ggf. Anwaltskosten vorstrecken etc. . Da kann es - je nachdem, wie der vermieter einzuschätzen ist - doch wesentlich entspannter sein, abwarten zu können, ob der Vermieter tatsächlich eine Klage einreicht. Viele Vermieter sehen doch einfach, wenn die Wohnung in Ordnung ist, dann gar keinen Grund mehr, dies zu tun.


    Und Chicken, Du glaubst doch nicht wirklich, dass Anwälte den Mandanten stets raten, sich vertragsgerecht zu verhalten, oder? Dann würde der Justizapparat ja zu großen Teilen beschäftigungslos zusammenbrechen. Der Job ist allerdings, den Mandanten zu zeigen, was passierr bzw. passieren kann, wenn man sich nicht an Verträge hält.

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    Original geschrieben von Dauerposter
    Hast wohl beck-online.de in deinen bookmarks :rolleyes: :D


    Du siehst mich ratlos :confused:
    Was hat mein Beitrag mit beck-online zu tun - oder steht im neuen Schmitt/Futterer was zum Thema (mehr konnte ich bei Beck aktuell zum Thema nicht entdecken)? Ist übrigens nicht in meinen bookmarks - liegt wohl daran, dass ich als Beck-"Teilzahler" bei dem eingeschränkten Zugang meist frustriert bin, wenn ich auf die wirklich interessanten Aufsätze/Kommentare/Urteile keinen Zugriff habe :( .

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    Original geschrieben von ChickenHawk
    Forget about it und zwar ganz schnell. Wer solche halbgaren Tips in die Welt setzt hat es eigentlich verdient mit Brennesselzweigen ausgepeitscht zu werden.


    Unbestritten ist das "Abwohnen" der Kaution nicht zulässig und natürlich können höhere Kosten (wobei die auch nur in Relation zur Höhe der Kaution wirklich beachtlich sind) entstehen, wenn der Vermieter die rückständigen Mieten einklagt.


    Aber es gibt durchaus Fälle, in denen das die praktischte Lösung ist. Es gibt Unmengen Vermieter, die die Kaution als ihr Eigentum betrachten und diese erst auf massiven Druck eines Tages wieder rausrücken - ist ja auch einfach, darauf sitzen zu bleiben.


    Andrerseits gibt es auch viele Vermieter, die wenig Erfahrung mit Gericht & Co haben und keine Lust haben, sich aktiv um Geld zu streiten. Wohn der Mieter die Kaution ab, meckert er zwar, hat aber kein Interesse, deswegen einen Anwalt aufzusuchen, zu klagen etc. und bedient sich eben einfach aus der Kaution.


    Und sollte der vermieter tatsächlich klagen, zögert man das Ganze ein bisschen raus, bis die Kaution abrechnunsgreif ist und rechnet auf - dann ist der Prozess gleich mit erleidigt und je nach Verhalten des Vermieters bleibt er ggf. auch auf den Kosten sitzen.


    Kaution abwohnen ist zwar nicht ungefährlich, aber keineswegs immer "halbgar" - und Auspeitschen lassen würde ich mich für den Tipp bestimmt nicht. ;)

    Wenn der Unfalll in den Grenzen der bestehenden Räum- und Streupflicht geschehen wäre, nimmt die Rspr. teilweise einen Anscheinsbeweis an. D.h. es wird dann vermutet, dass der Sturz und die damit verbundenen Folgen nicht eingetreten wären, wenn die Bank ihrer Streupflicht nachgekommen wäre (dieses Urteil des OLG Celle kann man hierzu ganz gut lesen: http://app.olg-ol.niedersachse…dus/volltext.php4?id=3289 ).


    Da hier der Sturz ja offenbar außerhalb der Streupflichtzeiten geschah, gilt dieser Anscheinsbeweis eben nicht.


    Es dürfte daher auch meiner Ansicht nach leider äußerst schwer werden, hier der Bank eine Pflichtverletzung nachzuweisen.

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    Original geschrieben von Jimmythebob
    Gibt es dazu bereits BGH-Rechtsprechung? Ich halte das ehrlich gesagt für ziemlich weit hergeholt, zur Not muss man eben mit einer teleologischen Reduktion arbeiten.


    Als Argument der "unwirksam"-Fraktion wird z.B. ein Urteil des BGH zu einem Tierkauf herangezogen, wobei es da um eine Gewährleistungsverkürzung und keinen Ausschluss ging, was im Ergebnis aber keinen Unterschied macht:


    Zitat

    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.


    Zitat

    Hiergegen verstößt die Klausel 6g der Auktionsbedingungen der Beklagten, der zufolge "die Gewährleistungsrechte des Käufers" - ohne Ausnahme - innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang verjähren. Denn sie erfasst auch Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Ersatz eines Köper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
    Die verbotswidrige Begrenzung der Haftung für die in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB aufgeführten Fälle hat zur Folge, dass die Klausel 6g der Auktionsbedingungen generell unwirksam ist.


    Quelle: [URL=http://lexetius.com/2006,3201]http://lexetius.com/2006,3201[/URL]

    Jimmythebob Aber eines der Gewährleistungsrechte ist doch gerade der Schadensersatzanspruch nach §§ 280ff. (s. § 437 BGB) Daher gibt es nicht nur im eBay-Rechtsportal die Meinung, dass die ohne die entsprechenden Einschränkungen verwendeten Ausschlüsse unwirksam sind.


    Die Gerichte urteilen da nur recht uneinheitlich. Teilweise genügt fast jede Form des Auschlusses (auch wenn da irgendwas von EU-Recht oder sonstigem auftaucht), teilweise eben nicht.


    Als Käufer würde ich vermutlich derzeit - sofern ich keine anderen Argumente habe - bei dem von TonyLuka verwendeten Ausschluss eher von einer Klage absehen. Außergerichtlich kann man da aber mit Entscheidungen des OLG Hamm und auch des BGH ein wenig Eindruck schinden. ;)


    Tony Letztlich liegt das größere Risiko beim Käufer. Er muss nicht nur den Gewährleistungsausschluss kippen, sondern auch beweisen, dass die Uhr bereits bei Übergabe mangelhaft war, was wohl nur ein Sachverständiger - wenn überhaupt - klären könnte. Ist ihm allerdings das Risiko egal bzw. hat er eine Rechtschutzversicherung, kann der Prozess schon Kosten verursachen. Dessen muss man sich bewusst sein.

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    Es riecht danach, als bekämen die Herren Schweder und Alkins bald unangenehme Post :D


    Hatte ich der Dame vom Livesupport auch schon in Aussicht gestellt. Mir wurde allerdings versichert, dass von einer "Abofalle" keine Rede sein könne (das wäre ja eine Dienstelistung ohne Wert!!!) und die gute Frau konnte mir "guten Gewissens" aus eigener Erfahrung mitteilen, dass dort alles sauber abläuft!


    Damit ist doch alles klar (den Smiley lass ich mal weg).