Klingt schön, überzeugt mich aber nicht:
Der Käufer wendet sich nicht an den Verkäufer, sondern an einen Dritten, der das Gerät verschrottet. Trotzdem sollen Gewährleistungsansprüche gegen den Händler bestehen? Mal abgesehen, von weiteren Problemen wäre ein einfacher Einwand: "Beweis mir doch bitte mal, dass das Gerät zum Zeitpunt des Gefahrübergangs einen Mangel hatte (6 Monate sind lange rum)."
Das hier
Zitat
Toshiba hat (so habe ich das verstanden) praktisch für den Kunden die Beweisführung übernommen, dass der Defekt schon bei Gefahrübergang vorlag. Desweiteren sehe ich in der Verschrottung durch die Vertragswerkstatt eine fachkundige Feststellung der unmöglichen Nachbesserung.
kann ich der Schilderung des TE nirgendwo entnehmen
Ich denke, dass hier keine wirklichen Ansprüche gegen den Händler bestehen, kann eigentlich nicht wirklich jemand ersthaft behaupten - aber ich bin ja offen für weitere Argumente.
Wenn man nicht irgendwann rausbekommt, wie das mit der Erstattung bei Toshiba funktioniert, würde ich einfach so langsam mal statt E-Mails erstmal zum Hörer greifen und Toshiba und Händler ein wenig Druck machen, um dann einen entsprechendes Fax mit Fristsetzung und ein wenig Druck an Toshiba zu versenden. Un wenn das nichts hilft, zum Anwalt (dann ist Toshiba auch in Verzug und darf die Anwaltskosten vermutlich übernehmen).
Wenn der Händler sich bereit erklärt, etwaige Ansprüche abzutreten, kann das natürlich auch nicht schaden, wobei ich mich frage, ob es da im Innverhältnis nicht entsprechende Abtretungsverbote gibt...