Beiträge von horstie

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    Original geschrieben von Air.Baer
    Die Sache ist, dass es kein Anschlussflug im eigentlichen Sinne sondern ein weiterer Flug ist, da er sich 2 sperate Tickets gebucht hat.


    Wieso ist das kein Anschlussflug im eigentlichen Sinne? Sicherlich ein Argument, was Airlines gerne bringen, aber wenn ich von A nach B und kurz danach von B nach C flige, ist letzteres für mich ein "Anschlussflug" - andere Definfitionen sind gerne willkommen.


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    Original geschrieben von Jimmythebob
    Zudem liegt hier doch gar keine Annulierung vor. Der Flug ist nur verschoben worden, d.h. der Beförderungsvertrag wird erfüllt.


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    Original geschrieben von brasax
    Einen früheren Flug gibt es nicht (mehr), der wurde gestrichen.


    Für mcih klingt es nach wie vor so, als ob der eigentich Flu annuliert wurde und Brasax eben auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Scheint wohl nicht ganz unumstritten zu sein, s. hier unter Buchstabe D. http://www.vur-online.de/beitrag/2009_6_2.html

    Nach der FluggastVO http://eur-lex.europa.eu/LexUr…04620040217de00010007.pdf seh ich das so:



    Fazit: Ausgleichszahlung für die Annullierung gibts zwar nicht, aber a) und b) greifen.



    "Endziel" ist gem. Artikel 2 h) de Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussfluegen der Zielort des letzten Fluges.


    Da ein Anschlussflug ja existiert, ist demnach Endziel MUC. Also sollte die Airline dafür sorgen, dass Du da so schnell wie möglich hinkommst. Schaffst sie das nicht, sollten die Kosten einer selbstorganisierten Buchung zu ersetzen sein. Absolute Gewähr übernehme ich hier dafür allerdings nicht. ;)

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    § 434 BGB Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.


    Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
    1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.


    Vereinbart war in dieser Hinsicht wohl nicht wirklich was, also stellt sich die Frage nach der üblichen Beschaffenheit. Bei einem 12 Moante alten Auto wird Rost eher unüblich sein, bei einem 13 Jahre alten Opel schon eher. Dürfte wie meistens eine Frage des Einzelfalls sein.

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    Original geschrieben von avalox

    Aber genau DAS ist doch hier eingetreten, oder verstehe ich das vollkommen falsch? Ich habe meinen Rücktritt im Juni 10 gestellt und er wurde im Juni 10 abgelehnt. Das heisst für mich, dass der Händler im Juni 10 gegen mein Recht auf Rücktritt verstossen hat.


    Mals aus Versicherungssicht argumentiert: Wenn es bei einem Kaufvertrag nur auf das Datum des Rücktritts ankommen würde, hättest Du es ja selbst in der Hand gehabt, mit der Rücktrittserklärung abzuwarten, bis z.B. die Wartezeit um war.


    Ich vermute, die Versicherung wird sich hierauf berufen: "Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, [..]"


    Stellt sich die Frage, wann der erste Rechtschutzfall eingetreten ist - nach Ansicht der Versicherung ist das eben bereits der 14.12.2009. An dem Tag wurde mangelhaft geliefert und Du warst berechtigt, Deine Gewährleistungsrechte auszuüben, d.h. an dem Tag hättest Du Dir im Prinzip einen Anwalt nehmen können (bestehende RSV) vorausgesetzt.


    Ob die Ansicht unumstößlich richtig ist, kann ich Dir ohne Nachsehen auch nicht beantworten - ich befürchte es allerdings. Und ich gehe davon aus, dass Deine alte RSV am 14.12 nicht mehr bestand?

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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Um den geht es ja gerade nicht (mehr).


    Warum nicht? Eure Erwägungen beruhen doch nur auf der Annahme, dass es statt der Polizei Mitarbeiter der Ordnungsbehörde waren. Der TE spricht aber von "Polizeikontrolle", so dass ich Eure Erwägungen da erstmal dem Bereich des theoretischen "Geschwurbels" (sorry ;) ) zuordne.


    Edit: Oder gehts Dir nur noch um die Theorie?

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    Original geschrieben von knocker
    Dieser Service war mir noch gar nicht bekannt.


    "Service" ist so eine Sache. Das soll natürlich verhindern, dass Du durch den besuch eines anderen Anwalts mehr Kosten veursachst und Dich nach Möglichkeit im Ernstfall direkt an einen Vertragsanwalt der Versicherung vermitteln, damit die Versicherung hoffentlich einiges an Geld spart. Bleibt die Hoffnung, dass dann im Ernstfall die interessen des mandanten und nicht die der versicherung vertreten werden.


    P.S. Da immer wieder zu hören sind, dass da am Telefon grottenfalsche Antworten gegeben werden: Weisst Du, welchen Anwalt Du an der Strippe hattest, der dann im Falle eines Falles für seine falsche Antwort haften muss?

    Vorher würde ich allerdings auf jeden Fall empfehlen, Akteneinsicht zu nehmen, um absehen zu können, was einem da nun genau vorgeworfen wird. Die € würde ich investieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Kostet 12 € Versandkosten + Kopien und eben ggf. noch Anwaltskosten.

    Wenn man dem Wortlaut des urteils des ArbG Hamburg glaubt, fällt die Pauschale nur an, wenn die Vollkaskoversicherung auch greift (s. Seite 8 des Urteils am Ende: http://verkehrsanwaelte.de/news/news04_2009_punkt2.pdf ).


    Ehrlich gesagt, verstehe ich eine entsprechende Begründung aber nicht ganz: Wenn ich sage, dass eine entsprechende Pauschale wirksam vereinbart werden kann (worüber man ja entsprechend streiten kann, wie die anderen Beiträge zeigen), müsste es meiner Ansicht nach ausreichen, dass die Vollkakso grundsätzlich eintrittspflichtig ist, was hier ja wohl ohne weiteres der Fall wäre. In dem Fall müsste es m.E. dem Arbeitgeber überlassen sein, wie er den Schaden letztlich reguliert.


    Andrerseits kann man natürlich einen entsprechende Vereinbarung ggf. auch so interpretieren, dass die Pauschale eben nur gezahlt werden muss, wenn auch ein Schaden vorliegt, der wirklich über die Vollkasko reguliert wird (auf deutsch: nur höhere Schäden, bei denen sich die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung lohnt).


    Tatsächlich steht das Urteil des ArbG im Ergebnis im krassen Widerspruch zum BAG (s. JimmytheBob), so dass die Klausel tatsächlich unwirksam sein dürfte und es im Ernstfall auf den Grad des Verschuldens etc. ankommen dürfte.

    Letztlich gehts ja nur um die Heizkosten.


    Die dürften kaum richtig sein - auch ich vermute, dass hier die Ablesewerte des ganzen Jahres berechnet wurden. Die Zwischenableseung wurde offenbar nicht berücksichtigt.


    Damit Du das auch mal plastisch nachprüfen kannst: Auf Seite 1 der techem-abrechnung hast Du ja die einzelnen Differenzen zu den Zählerständen. Guck doch mal, wie sich diese von Januar bis heute verändert haben - das könnte für Beruhigung sorgen....


    Im Übrigen könnte auch der Rest der Techem-Abrechnung helfen.


    Ansonsten gibts an BK-Abrechnungen immer was auszusetzen: Hausmeister machen in aller Regel auch immer Instandhaltungs, -setzungs und Verwaltungsarbeiten - alles Dinge, die nicht umlagefähig sind. Hat der Vermieter daher etwas von den Kosten im Voraus abgezogen, muss er das auch angeben (d.h. Haumseisterkosten gesamt x, davon umlagefähig y usw.). Wenn man sich beliebt machen will, fragt man da mal gleich mit nach.