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Original geschrieben von ChickenHawk
Sorry aber bei der Summe in der hier rechtliche Begriffe und Sachverhalte durcheinandergeschmissen werden ist Mumpitz noch ein freundlicher Ausdruck.
Liebster Chickenhawk,
ich lasse mir nicht unbedingt gerne vowwerfen, dass ich keine Ahnung von dem habe, was ich schreibe - jedenfalls wenn ich weiss, dass es anders ist
). Nochmal: Bevor man etwas abqualifiziert, sollte man sich Gedanken machen, dass wir hier in keinem Jura-Forum sind, sondern die Aussagen nach Möglichkeit für jeden verständlich sein sollen.
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1. Ist ein bloßer Lieferverzug noch keine Straftat die angezeigt werden kann. Ob hier überhaupt schon Lieferverzug vorliegt lässt sich anhand der Beschreibung des TE nicht erkennen. Reden wir über 3 Tage, 1 Woche, 1 Monat?
Das hast Du meine Zustimmung. Ich weiss auch, dass sich bei vielen solcher Anfragen herausstellt, dass der Käufer erst vor ca. 3 Stunden das Geld überwiesen hat. Dass eine Anzeige natürlich erst dann vorzunehmen ist, wenn einigermaßen sicher ist, dass der verkäufer nicht liefern will und wird, sollte klar sein.
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2. Wenn man davon ausgeht, dass es sich um einen Eingehungsbetrug handelt und der VK nicht die Absicht hat zu liefern, dann kann man das bei der Polizei zur Anzeige bringen. Betrug ist dabei aber ein "Offizialdelikt". Wenn die Polizei einmal Kenntnis davon erhalten hat, ermittelt sie. Unabhängig vom Willen des Geschädigten. Insbesondere kann der auch die Anzeige nicht zurücknehmen, wie oft fälschlich gegelaubt wird.
3. Zurücknehmen kann man einen Strafantrag bei einem Antragsdelikt, aber Betrug ist wie gesagt kein solches. Du kannst also max. eine Strafanzeige aber keinen Strafantrag stellen.
Mal abgesehen vom Betrug bzgl. geringwertiger Sachen (bei ebay auch gerne gesehen) hast Du natürlich recht, dass Betrug kein Antragsdelikt ist. Gleichwohl weiss das zum einen der Betrüger meist nicht und zum anderen hat es auch bei den meisten Offizialdelikten sehr wohl eine Auswirkung, wenn der Geschädigte zu erkennen gibt, kein Interesse mehr an der Strafverfolgung zu haben. Untechnisch gesehen kann es daher für den Käufer (dem es letztlich primär darum geht, seine Kohle wiederzubekommen), immer Sinn machen, auf einen mehr oder weniger konkludenten "Deal" Kohle zurück gegen Strafanzeige/-antrag zurücknehmen einzugehen.
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4. Schadenswiedergutmachung nach § 46a StgB mindert die Strafe wird aber nicht vom Gericht im Verfahren festgelegt.
Schadenswiedergutmachung wird gerade Jugendlichen und Heranwachsenden gerne vom Gericht zur Auflage gemacht, s. § 15 JGG.
Sollte der erwachsene VK etwas mehr auf dem Kerbholz haben, so dass es in den bereich Freiheitsstrafe geht (ja, ich weiss, dass dafür 3-5 Kleinbetrügereien nicht reichen
), kommt eine Auflage nach 56b StGB in Betracht.
Und wenn ich Deinen Rest lese, weiss ich überhaupt nicht, wo wir weit auseinander sind. Natürlich sollte man (auch) zivilrechtlich vorgehen - s. meinen ersten Kommentar "Bei RSV ohne SB auch ruhig direkt zum Anwalt" (wenn man Angst hat, dass die einen rauswirft, eben ggf. erst "Tatsachen" schaffen, wobei der VK in dem meisten Fällen die Anwaltsgebühren eh nicht zahlt und die RSV dann bei einem Streitwert bis 300 € lieber die Gebühren zahlt als Deckung für eine Klage auf 46 € oder was auch immer zu erteilen).
Da das Ergebnis letztlich dann doch fast identisch aussieht, versteh ich die Mumpitz-Geschichte immer noch nicht.